Hypothek
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Hypothekenbriefs ausgeschlossen
für jeden Teil ein Teilhypothekenbrief
hergestellt werden; die Zustimmung
des Eigentümers des Grundstücks ist
nicht erforderlich. Der Teilhypotheken-
brief tritt für den Teil, auf den er
sich bezieht, an die Stelle des bis-
herigen Briefes.
Mit der Übertragung der Forderung
geht die H. auf den neuen Gläubiger
über.
Die Forderung kann nicht ohne
die H., die H. kann nicht ohne die
Forderung übertragen werden.
1154 Zur Abtretung der Forderung ist Er-
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Hnppothekenbriefes
teilung der Abtretungserklärung in
schriftlicher Form und Übergabe des
erforderlich; die
Vorschriften des § 1117 finden An-
wendung. Der bisherige Gläubiger
hat auf Verlangen des neuen Gläu-
bigers die Abtretungserklärung auf
seine Kosten öffentlich beglaubigen zu
lassen.
Die schriftliche Form der Abtretungs-
erklärung kann dadurch ersetzt werden,
daß die Abtretung in das Grundbuch
eingetragen wird.
Ist die Erteilung des Hypotheken-
briefes ausgeschlossen, so finden auf
die Abtretung der Forderung die Vor-
schriften der §§ 873, 878 entsprechende
Anwendung. 1187.
Ergiebt sich das Gläubigerrecht des
Besitzers des Hypothekenbriefes aus
einer zusammenhängenden, auf einen
eingetragenen Gläubiger zurückführen-
den Reihe von öffentlich beglaubigten
Abtretungserklärungen, so finden die
Vorschriften der §§ 891—899 in
gleicher Weise Anwendung, wie wenn
der Besitzer des Briefes als Gläu-
biger im Grundbuch eingetragen wäre.
Einer öffentlich beglaubigten Ab-
tretungserklärung steht gleich ein ge-
richtlicher Überweisungsbeschluß und
Shncke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesezzbuches.
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ist,
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Hypothek
das öffentlich beglaubigte Anerkennt-
nis einer kraft G. erfolgten Über-
tragung der Forderung. 1160.
Die für die Ubertragung der Forderung
geltenden Vorschriften der §§ 406 bis
408 finden auf das Rechtsverhältnis
zwischen dem Eigentümer und dem
neuen Gläubiger in Ansehung der H.
keine Anwendung. Der neue Gläu-
biger muß jedoch eine dem bisherigen
Gläubiger gegenüber erfolgte Kün-
digung des Eigentümers gegen sich
gelten lassen, es sei denn, daß die
Übertragung zur Zeit der Kündigung
dem Eigentümer bekannt oder im
Grundbuch eingetragen ist. 1185.
Eine Einrede, die dem Eigentümer
auf Grund eines zwischen ihm und
dem bisherigen Gläubiger bestehenden
Rechtsverhältnisses gegen die H. zu-
steht, kann auch dem neuen Gläubiger
entgegengesetzt werden. Die Vor-
schriften der 88 892, 894—899, 1140
gelten auch für diese Einrede. 1158.
Soweit die Forderung, für welche eine
H. besteht, auf Zinsen oder andere
Nebenleistungen gerichtet ist, die nicht
später als in dem Kalendervierteljahr,
in welchem der Eigentümer von der
Übertragung Kenntnis erlangt, oder
dem folgenden Vierteljahre fällig
werden, finden auf das Rechtsver-
hältnis zwischen dem Eigentümer und
dem neuen Gläubiger die Vorschriften
der §§ 406—408 Anwendung; der
Gläubiger kann sich gegenüber den Ein-
wendungen, welche dem Eigentümer
nach den §§ 404, 406—408, 1157
zustehen, nicht auf die Vorschriften des
§ 892 berufen.
Soweit die Forderung, für welche eine
H. besteht, auf Rückstände von Zinsen
oder anderen Nebenleistungen gerichtet
ist, bestimmt sich die Übertragung so-
wie das Rechtsverhältnis zwischen dem
Eigentümer und dem neuen Gläubiger
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