Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Hypothek 
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1153 
Hypothekenbriefs ausgeschlossen 
für jeden Teil ein Teilhypothekenbrief 
hergestellt werden; die Zustimmung 
des Eigentümers des Grundstücks ist 
nicht erforderlich. Der Teilhypotheken- 
brief tritt für den Teil, auf den er 
sich bezieht, an die Stelle des bis- 
herigen Briefes. 
Mit der Übertragung der Forderung 
geht die H. auf den neuen Gläubiger 
über. 
Die Forderung kann nicht ohne 
die H., die H. kann nicht ohne die 
Forderung übertragen werden. 
1154 Zur Abtretung der Forderung ist Er- 
1155 
Hnppothekenbriefes 
teilung der Abtretungserklärung in 
schriftlicher Form und Übergabe des 
erforderlich; die 
Vorschriften des § 1117 finden An- 
wendung. Der bisherige Gläubiger 
hat auf Verlangen des neuen Gläu- 
bigers die Abtretungserklärung auf 
seine Kosten öffentlich beglaubigen zu 
lassen. 
Die schriftliche Form der Abtretungs- 
erklärung kann dadurch ersetzt werden, 
daß die Abtretung in das Grundbuch 
eingetragen wird. 
Ist die Erteilung des Hypotheken- 
briefes ausgeschlossen, so finden auf 
die Abtretung der Forderung die Vor- 
schriften der §§ 873, 878 entsprechende 
Anwendung. 1187. 
Ergiebt sich das Gläubigerrecht des 
Besitzers des Hypothekenbriefes aus 
einer zusammenhängenden, auf einen 
eingetragenen Gläubiger zurückführen- 
den Reihe von öffentlich beglaubigten 
Abtretungserklärungen, so finden die 
Vorschriften der §§ 891—899 in 
gleicher Weise Anwendung, wie wenn 
der Besitzer des Briefes als Gläu- 
biger im Grundbuch eingetragen wäre. 
Einer öffentlich beglaubigten Ab- 
tretungserklärung steht gleich ein ge- 
richtlicher Überweisungsbeschluß und 
Shncke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesezzbuches. 
417 
ist, 
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1156 
1157 
1158 
1159 
  
Hypothek 
das öffentlich beglaubigte Anerkennt- 
nis einer kraft G. erfolgten Über- 
tragung der Forderung. 1160. 
Die für die Ubertragung der Forderung 
geltenden Vorschriften der §§ 406 bis 
408 finden auf das Rechtsverhältnis 
zwischen dem Eigentümer und dem 
neuen Gläubiger in Ansehung der H. 
keine Anwendung. Der neue Gläu- 
biger muß jedoch eine dem bisherigen 
Gläubiger gegenüber erfolgte Kün- 
digung des Eigentümers gegen sich 
gelten lassen, es sei denn, daß die 
Übertragung zur Zeit der Kündigung 
dem Eigentümer bekannt oder im 
Grundbuch eingetragen ist. 1185. 
Eine Einrede, die dem Eigentümer 
auf Grund eines zwischen ihm und 
dem bisherigen Gläubiger bestehenden 
Rechtsverhältnisses gegen die H. zu- 
steht, kann auch dem neuen Gläubiger 
entgegengesetzt werden. Die Vor- 
schriften der 88 892, 894—899, 1140 
gelten auch für diese Einrede. 1158. 
Soweit die Forderung, für welche eine 
H. besteht, auf Zinsen oder andere 
Nebenleistungen gerichtet ist, die nicht 
später als in dem Kalendervierteljahr, 
in welchem der Eigentümer von der 
Übertragung Kenntnis erlangt, oder 
dem folgenden Vierteljahre fällig 
werden, finden auf das Rechtsver- 
hältnis zwischen dem Eigentümer und 
dem neuen Gläubiger die Vorschriften 
der §§ 406—408 Anwendung; der 
Gläubiger kann sich gegenüber den Ein- 
wendungen, welche dem Eigentümer 
nach den §§ 404, 406—408, 1157 
zustehen, nicht auf die Vorschriften des 
§ 892 berufen. 
Soweit die Forderung, für welche eine 
H. besteht, auf Rückstände von Zinsen 
oder anderen Nebenleistungen gerichtet 
ist, bestimmt sich die Übertragung so- 
wie das Rechtsverhältnis zwischen dem 
Eigentümer und dem neuen Gläubiger 
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