Hypothek
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Kann der Eigentümer, der den
Gläubiger befriedigt, von dem Eigen-
tümer eines der anderen Grundstücke
oder einem Rechtsvorgänger dieses
Eigentümers Ersatz verlangen, so geht
in Höhe des Ersatzanspruchs auch die
H. an dem Grundstücke dieses Eigen-
tümers auf ihn über; sie bleibt mit
der H. an seinem eigenen Grundstücke
Gesamth. 1143, 1176.
Befriedigt der persönliche Schuldner
den Gläubiger, dem eine Gesamth.
zusteht, oder vereinigen sich bei einer
Gesamth. Forderung und Schuld in
einer Person, so geht, wenn der
Schuldner nur von dem Eigentümer
eines der Grundstücke oder von einem
Rechtsvorgänger des Eigentümers Er-
satz verlangen kann, die H. an diesem
Grundstück auf ihn über; die H. an
den übrigen Grundstücken erlischt.
Ist dem Schuldner nur teilweise
Ersatz zu leisten und gehr deshalb die
H. nur zu einem Teilbetrag auf ihn
über, so hat sich der Eigentümer diesen
Betrag auf den ihm nach § 1172
gebührenden Teil des übrigbleibenden
Betrags der Gesamth. anrechnen zu
lassen. 1176.
Verzichtet der Gläubiger auf die Ge-
samth., so fällt sie den Eigentümern
der belasteten Grundstücke gemein-
schaftlich zu; die Vorschriften des #
1172 Abs. 2 finden Anwendung.
Verzichtet der Gläubiger auf die H.
an einem der Grundstücke, so erlischt
die H. an diesem.
Das Gleiche gilt, wenn der Gläu-
biger nach § 1170 mit seinem Rechte
ausgeschlossen wird. 1176.
Liegen die Voraussetzungen der 88
1163, 1164, 1168, 1172— 1175 nur
in Ansehung eines Teilbetrags der H.
vor, so kann die auf Grund dieser
Vorschriften dem Eigentümer oder
einem der Eigentümer oder dem per-
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sönlichen Schuldner zufallende H.
nicht zum Nachteile der dem Gläu-
biger verbleibenden H. geltend gemacht
werden.
Vereinigt sich die H. mit dem Eigen-
tum in einer Person, ohne daß dem
Eigentümer auch die Forderung zu-
steht, so verwandelt sich die H. in
eine Grundschuld. In Ansehung der
Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der
Zahlungszeit, der Kündigung und des
Zahlungsorts bleiben die für die
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Forderung getroffenen Bestimmungen
maßgebend.
Steht dem Eigentümer auch die
Forderung zu, so bestimmen sich seine
Rechte aus der H., solange die Ver-
einigung besteht, nach den für eine
Grundschuld des Eigentümers gelten-
den Vorschriften.
Die H. für Rückstände von Zinsen
und anderen Nebenleistungen sowie
für Kosten, die dem Gläubiger zu
erstatten sind, erlischt, wenn sie sich
mit dem Eigentum in einer Person
vereinigt. Das Erlöschen tritt nicht
ein, solange einem Dritten, ein Recht
an dem Anspruch auf eine solche
Leistung zusteht.
Zum Verzicht auf die H., für die
im Abs. 1 bezeichneten Leistungen ge-
nügt die Erklärung des Gläubigers
gegenüber dem Eigentümer. Solange
einem Dritten ein Recht an dem An-
spruch auf eine solche Leistung zusteht,
ist die Zustimmung des Duitten er-
forderlich. Die Zustimmung ist dem-
jenigen gegenüber zu erklären, zu
dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist un-
widerruflich.
Vexppflichtet sich der Eigentümer einem
anderen gegenüber, die H. löschen zu
lassen, wenn sie sich mit dem Eigen-
tum in einer Person vereinigt, so
kann zur Sicherung des Anspruchs