Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Hypothek 
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1175 
1176 
Kann der Eigentümer, der den 
Gläubiger befriedigt, von dem Eigen- 
tümer eines der anderen Grundstücke 
oder einem Rechtsvorgänger dieses 
Eigentümers Ersatz verlangen, so geht 
in Höhe des Ersatzanspruchs auch die 
H. an dem Grundstücke dieses Eigen- 
tümers auf ihn über; sie bleibt mit 
der H. an seinem eigenen Grundstücke 
Gesamth. 1143, 1176. 
Befriedigt der persönliche Schuldner 
den Gläubiger, dem eine Gesamth. 
zusteht, oder vereinigen sich bei einer 
Gesamth. Forderung und Schuld in 
einer Person, so geht, wenn der 
Schuldner nur von dem Eigentümer 
eines der Grundstücke oder von einem 
Rechtsvorgänger des Eigentümers Er- 
satz verlangen kann, die H. an diesem 
Grundstück auf ihn über; die H. an 
den übrigen Grundstücken erlischt. 
Ist dem Schuldner nur teilweise 
Ersatz zu leisten und gehr deshalb die 
H. nur zu einem Teilbetrag auf ihn 
über, so hat sich der Eigentümer diesen 
Betrag auf den ihm nach § 1172 
gebührenden Teil des übrigbleibenden 
Betrags der Gesamth. anrechnen zu 
lassen. 1176. 
Verzichtet der Gläubiger auf die Ge- 
samth., so fällt sie den Eigentümern 
der belasteten Grundstücke gemein- 
schaftlich zu; die Vorschriften des # 
1172 Abs. 2 finden Anwendung. 
Verzichtet der Gläubiger auf die H. 
an einem der Grundstücke, so erlischt 
die H. an diesem. 
Das Gleiche gilt, wenn der Gläu- 
biger nach § 1170 mit seinem Rechte 
ausgeschlossen wird. 1176. 
Liegen die Voraussetzungen der 88 
1163, 1164, 1168, 1172— 1175 nur 
in Ansehung eines Teilbetrags der H. 
vor, so kann die auf Grund dieser 
Vorschriften dem Eigentümer oder 
einem der Eigentümer oder dem per- 
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Hypothek 
sönlichen Schuldner zufallende H. 
nicht zum Nachteile der dem Gläu- 
biger verbleibenden H. geltend gemacht 
werden. 
Vereinigt sich die H. mit dem Eigen- 
tum in einer Person, ohne daß dem 
Eigentümer auch die Forderung zu- 
steht, so verwandelt sich die H. in 
eine Grundschuld. In Ansehung der 
Verzinslichkeit, des Zinssatzes, der 
Zahlungszeit, der Kündigung und des 
Zahlungsorts bleiben die für die 
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Forderung getroffenen Bestimmungen 
maßgebend. 
Steht dem Eigentümer auch die 
Forderung zu, so bestimmen sich seine 
Rechte aus der H., solange die Ver- 
einigung besteht, nach den für eine 
Grundschuld des Eigentümers gelten- 
den Vorschriften. 
Die H. für Rückstände von Zinsen 
und anderen Nebenleistungen sowie 
für Kosten, die dem Gläubiger zu 
erstatten sind, erlischt, wenn sie sich 
mit dem Eigentum in einer Person 
vereinigt. Das Erlöschen tritt nicht 
ein, solange einem Dritten, ein Recht 
an dem Anspruch auf eine solche 
Leistung zusteht. 
Zum Verzicht auf die H., für die 
im Abs. 1 bezeichneten Leistungen ge- 
nügt die Erklärung des Gläubigers 
gegenüber dem Eigentümer. Solange 
einem Dritten ein Recht an dem An- 
spruch auf eine solche Leistung zusteht, 
ist die Zustimmung des Duitten er- 
forderlich. Die Zustimmung ist dem- 
jenigen gegenüber zu erklären, zu 
dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist un- 
widerruflich. 
Vexppflichtet sich der Eigentümer einem 
anderen gegenüber, die H. löschen zu 
lassen, wenn sie sich mit dem Eigen- 
tum in einer Person vereinigt, so 
kann zur Sicherung des Anspruchs
	        
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