Hypothet
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auf Löschung eine Vormerkung in das
Grundbuch eingetragen werden.
An die Stelle der Forderung, für
welche die H. besteht, kann eine andere
Forderung gesetzt werden. Zu der
Anderung ist die Einigung des Gläu-
bigers und des Eigentümers sowie die
Eintragung in das Grundbuch er-
entsprechende Anwendung.
Steht die Forderung, die an die
Stelle der bisherigen Forderung treten
soll, nicht dem bisherigen Hypotheken-
gläubiger zu, so ist dessen Zustimmung
erforderlich; die Zustimmung ist dem
Grundbuchamt oder demjenigen gegen-
über zu erklären, zu dessen Gunsten
sie erfolgt.
§ 875 Abs. 2 und des § 876 finden
entsprechende Anwendung.
Wird der Gläubiger aus dem Grund-
stücke befriedigt, so erlischt die H.
Erfolgt die Befriedigung des
Gläubigers aus einem der mit einer
Gesamth. belasteten Grundstücke, so
werden auch die übrigen Grund-
Soweit im Falle einer Gesamth. der
Eigentümer des Grundstücks, aus dem
der Gläubiger befriedigt wird, von
dem Eigentümer eines der anderen
Grundstücke oder einem Rechtsvor-
gänger dieses Eigentümers Ersatz ver-
langen kann, geht die H. an dem
Grundstücke dieses Eigentümers auf
ihn über. Die H. kann jedoch, wenn
der Gläubiger nur teilweise befriedigt
wird, nicht zum Nachteile der dem
Gläubiger verbleibenden H. und, wenn
das Grundstück mit einem im Range
gleich= oder nachstehenden Rechte be-
lastet ist, nicht zum Nachteile dieses
Rechtes geltend gemacht werden.
Zur Aufhebung der H. durch Rechts-
geschäft ist die Zustimmung des Eigen-
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Die Vorschriften des
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Hypothek
tümers erforderlich. Die Zustimmung
ist dem Grundbuchamt oder dem
Gläubiger gegenüber zu erklären; sie
ist unwiderruflich. 1165.
Eine H. kann in der Weise bestellt
werden, daß das Recht des Gläubigers
aus der H. sich nur nach der Forde-
rung bestimmt und der Gläubiger
sich zum Beweise der Forderung nicht
auf die Eintragung berufen kann
(Sicherungsh.).
Die H. muß im Grundbuch als
Sicherungsh. bezeichnet werden.
Bei der Sicherungsh. ist die Erteilung
des Hypothekenbriefes ausgeschlossen.
Die Vorschriften der §§ 1138, 1139,
1141, 1156 finden keine Anwendung.
Eine Sicherungsh. kann in eine ge-
wöhnliche H., eine gewöhnliche H.
kann in eine Sicherungsh. um-
gewandelt werden. Die Zustimmung
der im Range gleich= oder nachstehen-
den Berechtigten ist nicht erforderlich.
Für die Forderung aus einer Schulo-=
verschreibung auf den Inhaber, aus
einem Wechsel oder aus einem anderen
Papiere, das durch Indossament über-
tragen werden kann, kann nur eine
Sicherungsh. bestellt werden. Die H.
gilt als Sicherungsh., auch wenn sie
im Grundbuche nicht als solche be-
zeichnet ist. Die Vorschrift des § 1154
Abs. 3 findet keine Anwendung. 1189.
Zur Bestellung einer H. für die For-
derung aus einer Schuldverschreibung
auf den Inhaber genügt die Erklärung
des Eigentümers gegenüber dem Grund-
buchamte, daß er die H. bestelle, und
die Eintragung in das Grundbuch;
die Vorschrift des § 878 findet An-
wendung.
Die Ausschließung des Gläubigers
mit seinem Rechte nach § 1170 ist
nur zulässig, wenn die im § 801
bezeichnete Vorlegungefrist verstrichen
ist. Ist innerhalb der Frist die Schuld-