Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Hypothel 
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Sicherheitsleistung. 
232 Wer Sicherheit zu leisten hat, kann 
238 Eine Hypothekenforderung, eine Grund- 
dies bewirken 
durch Bestellung von H. an in- 
ländischen Grundstücken, 
durch Verpfändung von For- 
derungen, für die eine H. an einem 
schuld oder eine Rentenschuld ist zur 
Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn 
sie den Voraussetzungen enispricht, 
unter denen am Orte der Sicherheits- 
leistung Mündelgeld in Hypotheken= 
forderungen, Grundschulden oder 
Rentenschulden angelegt werden darf. 
Eine Forderung, 
heitsleistung nicht geeignet. 
Testament. 
2145 f. Erbe 1990. 
2165—2167 f. Erblasser — Testament. 
Verjährung. 
223 Die Verjährung eines Anspruchs, für 
den eine H. oder ein Pfandrecht be- 
steht, hindert den Berechtigten nicht, 
Gegenstande zu suchen. 
Ist zur Sicherung eines Anspruchs 
ein Recht übertragen worden, so kann 
die Rückübertragung nicht auf Grund 
der Verjährung des Anspruchs ge- 
fordert werden. 
Diese Vorschriften finden keine An- 
wendung bei der Verjährung von An- 
sprüchen auf Rückstände von Zinsen oder 
anderen wiederkehrenden Leistungen. 
Verwandtschaft. 
1630 s. Vormundschaft 1795. 
1642 s. Vormundschaft 1807. 
1643 f. 
1667 f. 
181 
1098 f. 
1104 f. 
Vormundschaft 1821. 
Vormundschaft 1819. 
Vollmacht s. Vormundschaft 1795. 
Vorkaufsrecht. 
Kauf 509. 
Hypothek 1170. 
für die eine 
Sicherungsh. besteht, ist zur Sicher- 
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1807 
1819 
1821 
Hypothek 
Vormundschaft. 
1795 Ein Vormund kann den Mündel 
nicht vertreten: 
2. bei einem Rechtsgeschäfte, das die 
Ülbertragung oder Belastung einer 
durch H. gesicherten Forderung des 
Mündels gegen den Vormund oder 
die Aufhebung oder Minderung 
dieser Sicherheit zum Gegenstande 
hat. 
3. bei einem Rechtsstreite über solche 
Angelegenheit. 
Die im § 1806 vorgeschriebene An- 
legung von Mündelgeld soll nur er- 
folgen: 
1. In Forderungen, für die eine 
sichere H. an einem inländischen 
Grundstücke besteht. 
Die L.G. können für die innerhalb 
ihres Geltungsbereichs belegenen 
Grundstücke die Grundsätze bestimmen, 
nach denen die Sicherheit einer H. 
festzustellen ist. 1808—1811, 1813. 
Solange die nach § 1814 oder nach 
§ 1818 hinterlegten Wertpapiere oder 
Kostbarkeiten nicht zurückgenommen 
sind, bedarf der Vormund zu einer 
Verfügung über sie und wenn Hypo- 
thekenbriefe hinterlegt sind, zu einer 
Verfügung über die Hypothekenfor- 
derung der Genehmigung des Vor- 
mundschaftsgerichts. Das Gleiche gilt 
von der Eingehung der Verpflichtung 
zu einer solchen Verfügung. 1812. 
Der Vormund bedarf der Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts: 
1) Zur Verfügung über ein Grund- 
stück oder über ein Recht an einem 
Grundstücke; 
2. Zur Verfügung über eine For- 
derung, die auf Übertragung des 
Eigentums an einem Grundstück 
oder auf Begründung oder Über- 
tragung eines Rechts an einem
	        
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