Hypothel
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Sicherheitsleistung.
232 Wer Sicherheit zu leisten hat, kann
238 Eine Hypothekenforderung, eine Grund-
dies bewirken
durch Bestellung von H. an in-
ländischen Grundstücken,
durch Verpfändung von For-
derungen, für die eine H. an einem
schuld oder eine Rentenschuld ist zur
Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn
sie den Voraussetzungen enispricht,
unter denen am Orte der Sicherheits-
leistung Mündelgeld in Hypotheken=
forderungen, Grundschulden oder
Rentenschulden angelegt werden darf.
Eine Forderung,
heitsleistung nicht geeignet.
Testament.
2145 f. Erbe 1990.
2165—2167 f. Erblasser — Testament.
Verjährung.
223 Die Verjährung eines Anspruchs, für
den eine H. oder ein Pfandrecht be-
steht, hindert den Berechtigten nicht,
Gegenstande zu suchen.
Ist zur Sicherung eines Anspruchs
ein Recht übertragen worden, so kann
die Rückübertragung nicht auf Grund
der Verjährung des Anspruchs ge-
fordert werden.
Diese Vorschriften finden keine An-
wendung bei der Verjährung von An-
sprüchen auf Rückstände von Zinsen oder
anderen wiederkehrenden Leistungen.
Verwandtschaft.
1630 s. Vormundschaft 1795.
1642 s. Vormundschaft 1807.
1643 f.
1667 f.
181
1098 f.
1104 f.
Vormundschaft 1821.
Vormundschaft 1819.
Vollmacht s. Vormundschaft 1795.
Vorkaufsrecht.
Kauf 509.
Hypothek 1170.
für die eine
Sicherungsh. besteht, ist zur Sicher-
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1807
1819
1821
Hypothek
Vormundschaft.
1795 Ein Vormund kann den Mündel
nicht vertreten:
2. bei einem Rechtsgeschäfte, das die
Ülbertragung oder Belastung einer
durch H. gesicherten Forderung des
Mündels gegen den Vormund oder
die Aufhebung oder Minderung
dieser Sicherheit zum Gegenstande
hat.
3. bei einem Rechtsstreite über solche
Angelegenheit.
Die im § 1806 vorgeschriebene An-
legung von Mündelgeld soll nur er-
folgen:
1. In Forderungen, für die eine
sichere H. an einem inländischen
Grundstücke besteht.
Die L.G. können für die innerhalb
ihres Geltungsbereichs belegenen
Grundstücke die Grundsätze bestimmen,
nach denen die Sicherheit einer H.
festzustellen ist. 1808—1811, 1813.
Solange die nach § 1814 oder nach
§ 1818 hinterlegten Wertpapiere oder
Kostbarkeiten nicht zurückgenommen
sind, bedarf der Vormund zu einer
Verfügung über sie und wenn Hypo-
thekenbriefe hinterlegt sind, zu einer
Verfügung über die Hypothekenfor-
derung der Genehmigung des Vor-
mundschaftsgerichts. Das Gleiche gilt
von der Eingehung der Verpflichtung
zu einer solchen Verfügung. 1812.
Der Vormund bedarf der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts:
1) Zur Verfügung über ein Grund-
stück oder über ein Recht an einem
Grundstücke;
2. Zur Verfügung über eine For-
derung, die auf Übertragung des
Eigentums an einem Grundstück
oder auf Begründung oder Über-
tragung eines Rechts an einem