Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Hypothekengläubiger 
8 
2057 
1372 
260 
1035 Bei dem Nießbrauch an einem J. 
von Sachen sind der Nießbraucher 
und der Eigentümer einander ver- 
pflichtet, zur Aufnahme eines Ver- 
schließung eines H. bestimmten Vor- 
aussetzungen vorliegen. Mit der 
Erlassung des Ausschlußurteils erlischt 
das Vorkaufsrecht. 
Inbegriff. 
Erbe s. Leistung 260. 
Güterrecht 1528 f. Nießbrauch 
1035. 
Leistung. 
Wer verpflichtet ist, einen J. von 
Gegenständen herauszugeben oder über 
den Bestand eines solchen J. Aus- 
kunft zu erteilen, hat dem Berechtigten 
ein Verzeichnis des Bestandes vorzu- 
legen. 
Besteht Grund zu der Annahme, 
daß das Verzeichnis nicht mit der 
erforderlichen Sorgfalt aufgestellt wor- 
den ist, so hat der Verpflichtete auf 
Verlangen den Offenbarungseid dahin 
zu leisten: 
daß er nach bestem Wissen den 
Bestand so vollständig angegeben 
habe, als er dazu imstande sei. 
Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 
findet Anwendung. 
Nießbrauch. 
Das Verzeichnis ist mit der Angabe 
des Tages der Aufnahme zu versehen 
und von beiden Teilen zu unter- 
zeichnen; jeder Teil kann verlangen, 
daß die Unterzeichnung öffentlich be- 
glaubigt wird. Jeder Teil kann auch 
verlangen, daß das Verzeichnis durch 
die zuständige Behörde oder durch 
425 
8 
2314 
1187 
  
–.—. 4 
1270 
1292 
  
Indossament 
Auf ein Vorkaufsrecht, das zu 
Gunsten des jeweiligen Eigentümers 
eines Grundstücks besteht, finden diese 
Vorschriften keine Anwendung. 
einen zuständigen Beamten oder No- 
tar aufgenommen wird. Die Kosten 
hat derjenige zu tragen und vorzu- 
schießen, welcher die Aufnahme oder 
die Beglaubigung verlangt. 
Pflichtteil s. Leistung 260. 
Indossament. 
Hypothek. 
Für die Forderung aus einer Schuld- 
verschreibung auf den Inhaber, aus 
einem Wechsel oder aus einem anderen 
Papiere, das durch J. übertragen 
werden kann, kann nur eine 
Sicherungshypothek, bestellt werden. 
Die Hypothek gilt als Sicherungs- 
hypothek, auch wenn sie im Grund- 
buche nicht als solche bezeichnet ist. 
Die Vorschrift des § 1154 Abs. 3 
findet keine Anwendung. 1189. 
Pfandrecht. 
Auf das Pfandrecht für die For- 
derung aus einer Schuldverschreibung 
auf den Inhaber, aus einem Wechsel 
oder aus einem anderen Papiere, das 
durch J. übertragen werden kann, 
finden die Vorschriften des § 1189, 
auf das Pfandrecht für die Forderung 
aus einer Schuldverschreibung auf den 
Inhaber finden auch die Vorschriften 
des § 1188 entsprechende Anwendung. 
1259, 1272. 
Zur Verpfändung eines Wechsels oder 
eines anderen Papieres, daß durch 
J. übertragen werden kann, genügt 
die Einigung des Gläubigers und des
	        
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