Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Indossament 
8 
1294 
1643 
1822 
Art. 
Pfandgläubigers und die Übergabe 
des indossierten Papieres. 1273. 
Ist ein Wechsel, ein anderes Papier, 
das durch J. übertragen werden kann, 
oder ein Inhaberpapier Gegenstand 
des Pfandrechtes, so ist, auch wenn 
die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 
2 noch nicht eingetreten sind, der 
Pfandgläubiger zur Einziehung und, 
falls Kündigung erforderlich ist, zur 
Kündigung berechtigt und kann der 
Schuldner nur an ihn leisten. 1273. 
Hat ein verpfändetes Papier, das 
durch J. übertragen werden kann, 
einen Börsen= oder Marktpreis, so ist 
der Gläubiger nach dem Eintritte der 
Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 
berechtigt, das Papier nach § 1221 
verkaufen zu lassen. 1273. 
Verwandtschaft s. Vormundschaft 
1822. 
Vormundschaft. 
Der Vormund bedarf der Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts. 
1. 
9. Zur Ausstellung einer Schuld- 
verschreibung auf den Inhaber oder 
zur Eingehung einer Verbindlich- 
keit aus einem Wechsel oder einem 
anderen Papiere, das durch J. 
übertragen werden kann. 1812, 
1825. 
Inhaber. 
Einführungsgesetz. 
99 s. Schuldverschreibung 8 808. 
%l. 707, 
775% 772—776, 77 f. 
E.G.—E.G. 
*% f. Schuldverschreibung 88 807, 808. 
772 s. Schuldverschreibung §§ 798—800, 
802, 804, 806. 
777 f. Schuldverschreibung § 808. 
8 
Grundschuld. 
bestellt werden, daß der Grundschuld- 
brief auf den J. ausgestellt wird. 
426 
  
1195 Eine Grundschuld kann in der Weise 3 
D 
l 
8 
Inhaber 
Auf einen solchen Brief finden die 
Vorschriften über Schuldverschreibungen 
auf den J. entsprechende Anwendung. 
Hypothek. 
1187 Für die Forderung aus einer Schuld= 
1188 
247 
verschreibung auf den J., aus einem 
Wechsel oder aus einem anderen 
Papiere, das durch Indossament über- 
tragen werden kann, kann nur eine 
Sicherungshypothek bestellt werden. 
Die Hypothek gilt als Sicherungs- 
hypothek, auch wenn sie im Grund- 
buche nicht als solche bezeichnet ist. 
Die Vorschrift des § 1154 Abf. 3 
findet keine Anwendung. 1189. 
Zur Bestellung einer Hypothek für 
die Forderung aus einer Schuldver- 
schreibung auf den J. genügt die 
Erklärung des Eigentümers gegenüber 
dem Grundbuchamte, daß er die 
Hypothek bestelle, und die Eintragung 
in das Grundbuch; die Vorschrift des 
§ 878 findet Anwendung. 
Die Ausschließung des Gläubigers 
mit seinem Rechte nach 8 1170 ist 
nur zulässig, wenn die im § 801 
bezeichnete Vorlegungsfrist verstrichen 
ist. Ist innerhalb der Frist die 
Schuldverschreibung vorgelegt oder 
der Anspruch aus der Urkunde gericht- 
lich geltend gemacht worden, so kann 
die Ausschließung erst erfolgen, wenn 
die Verjährung eingetreten ist. 
Leistung. 
Ist ein höherer Zinssatz als sechs 
vom Hundert für das Jahr verein- 
bart, so kann der Schuldner nach 
dem Ablaufe von sechs Monaten das 
Kapital unter Einhaltung einer 
Kündigungsfrist von sechs Monaten 
kündigen. Das Kündigungsrecht kann 
nicht durch Vertrag ausgeschlossen 
oder beschränkt werden. 
Diese Vorschriften gelten nicht für 
Schuldverschreibungen auf den JI. 
248 Eine im voraus getroffene Verein-
	        
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