Indossament
8
1294
1643
1822
Art.
Pfandgläubigers und die Übergabe
des indossierten Papieres. 1273.
Ist ein Wechsel, ein anderes Papier,
das durch J. übertragen werden kann,
oder ein Inhaberpapier Gegenstand
des Pfandrechtes, so ist, auch wenn
die Voraussetzungen des § 1228 Abs.
2 noch nicht eingetreten sind, der
Pfandgläubiger zur Einziehung und,
falls Kündigung erforderlich ist, zur
Kündigung berechtigt und kann der
Schuldner nur an ihn leisten. 1273.
Hat ein verpfändetes Papier, das
durch J. übertragen werden kann,
einen Börsen= oder Marktpreis, so ist
der Gläubiger nach dem Eintritte der
Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2
berechtigt, das Papier nach § 1221
verkaufen zu lassen. 1273.
Verwandtschaft s. Vormundschaft
1822.
Vormundschaft.
Der Vormund bedarf der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts.
1.
9. Zur Ausstellung einer Schuld-
verschreibung auf den Inhaber oder
zur Eingehung einer Verbindlich-
keit aus einem Wechsel oder einem
anderen Papiere, das durch J.
übertragen werden kann. 1812,
1825.
Inhaber.
Einführungsgesetz.
99 s. Schuldverschreibung 8 808.
%l. 707,
775% 772—776, 77 f.
E.G.—E.G.
*% f. Schuldverschreibung 88 807, 808.
772 s. Schuldverschreibung §§ 798—800,
802, 804, 806.
777 f. Schuldverschreibung § 808.
8
Grundschuld.
bestellt werden, daß der Grundschuld-
brief auf den J. ausgestellt wird.
426
1195 Eine Grundschuld kann in der Weise 3
D
l
8
Inhaber
Auf einen solchen Brief finden die
Vorschriften über Schuldverschreibungen
auf den J. entsprechende Anwendung.
Hypothek.
1187 Für die Forderung aus einer Schuld=
1188
247
verschreibung auf den J., aus einem
Wechsel oder aus einem anderen
Papiere, das durch Indossament über-
tragen werden kann, kann nur eine
Sicherungshypothek bestellt werden.
Die Hypothek gilt als Sicherungs-
hypothek, auch wenn sie im Grund-
buche nicht als solche bezeichnet ist.
Die Vorschrift des § 1154 Abf. 3
findet keine Anwendung. 1189.
Zur Bestellung einer Hypothek für
die Forderung aus einer Schuldver-
schreibung auf den J. genügt die
Erklärung des Eigentümers gegenüber
dem Grundbuchamte, daß er die
Hypothek bestelle, und die Eintragung
in das Grundbuch; die Vorschrift des
§ 878 findet Anwendung.
Die Ausschließung des Gläubigers
mit seinem Rechte nach 8 1170 ist
nur zulässig, wenn die im § 801
bezeichnete Vorlegungsfrist verstrichen
ist. Ist innerhalb der Frist die
Schuldverschreibung vorgelegt oder
der Anspruch aus der Urkunde gericht-
lich geltend gemacht worden, so kann
die Ausschließung erst erfolgen, wenn
die Verjährung eingetreten ist.
Leistung.
Ist ein höherer Zinssatz als sechs
vom Hundert für das Jahr verein-
bart, so kann der Schuldner nach
dem Ablaufe von sechs Monaten das
Kapital unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von sechs Monaten
kündigen. Das Kündigungsrecht kann
nicht durch Vertrag ausgeschlossen
oder beschränkt werden.
Diese Vorschriften gelten nicht für
Schuldverschreibungen auf den JI.
248 Eine im voraus getroffene Verein-