Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

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Inhaber 
8 barung, daß fällige Zinsen wieder 8 
234 Wertpapiere 
Zinsen tragen sollen, ist nichtig. 
Sparkassen, 
rsa- von Einlagen als neue ver- 
Einlagen gelten sollen. 
Kreditanstalten, 
ssen, Kreditanstalten und 
J. von Bankteschäften können im 
die berechtigt sind, 
  
für den Betrag der von ihnen ge- 1 
währten Darlehen verzinsliche Schuld- 
verschreibungen auf den J. auszu- 
geben, können sich bei solchen Dar- 
lehen die Verzinsung rückständiger 
Zinsen im voraus versprechen lassen. 
Pfandrecht. 
1270 Auf das Pfandrecht für die For- 
s————————————————n——- 
derung aus einer Schuldverschreibung 
auf den J., aus einem Wechsel oder 
aus einem anderen Papiere, das durch 
Indossament übertragen werden kann, 
finden die Vorschriften des § 1189, 
auf das Pfandrecht für die For- 
derung aus einer Schuldverschreibung 
auf den J. finden auch die Vor- 
Horiften. des § 1188 entsprechende 
1259, 1272. 
cchuldverschreibung. 
793—808 Schuldverschreibung auf den J. 
s. Schuldverschreibung — Schuld- 
verschreibung. 
Sicherheitsleistung. 
sind zur Sicherheits- 
leistung nur geeignet, wenn sie auf 
den J. lauten, einen Kurswert haben 
und einer Gattung angehören, in der 
Mündelgeld angelegt werden darf. 
Den Inhaberpapieren stehen Order- 
papiere gleich, die mit Blankoindossa- 
ment versehen sind. 
Mit den Wertpapieren sind die 
Zins-, Renten-, Gewinnanteil= und 
Ecneuerungsscheine zu hinterlegen. 
Mit Wertpapieren kann Sicherheit 
nur in Höhe von drei Vierteilen des 
Kurswertes geleistet werden. 
196 
1643 
1822 
1362 
Inhaberpapier 
Verjährung. 
In zwei Jahren verjähren die An- 
sprüche 
11. 
11. der öffentlichen Anstalten, welche 
dem Unterrichte, der Erziehung, Ver- 
pflegung oder Heilung dienen, sowie 
der J. von Privatanstalten solcher 
Art für Gewährung von Unterricht, 
Verpflegung oder Heilung und für 
die damit zusammenhängenden Auf- 
wendungen. 201. 
Verwandtschaft s. Vormundschaft 
1822. 
Vormundschaft. 
Der Vormund bedarf der Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts 
9. zur Ausstellung einer Schuld- 
verschreibung auf den J. oder zur 
Eingehung einer Verbindlichkeit 
aus einem Wechsel oder einem 
anderen Papiere, das durch In- 
dossament übertragen werden kann. 
1812, 1825. 
Inhaberpapier. 
Ehe. 
Zu Gunsten der Gläubiger des 
Mannes wird vermutet, daß die im 
Besitz eines der Ehegatten oder beider 
Ehegatten befindlichen beweglichen 
Sachen dem Manne gehören. Dies 
gilt insbesondere auch für J. und für 
Orderpapiere, die mit Blankoindossa- 
ment versehen sind. 
Für die Ausschließung zum persön- 
lichen Gebrauche der Frau bestimmten 
Sachen, insbesondere für Kleider, 
Schmucksachen und Arbeitsgeräte, gilt 
im Verhältnisse der Ehegatten zu 
einander und zu den Gläubigern die 
Vermutung, daß die Sachen der Frau 
gehören. 
Eigentum. 
935, 1006, 1007 s. Eigentum — Eigentum.
	        
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