— 427 —
Inhaber
8 barung, daß fällige Zinsen wieder 8
234 Wertpapiere
Zinsen tragen sollen, ist nichtig.
Sparkassen,
rsa- von Einlagen als neue ver-
Einlagen gelten sollen.
Kreditanstalten,
ssen, Kreditanstalten und
J. von Bankteschäften können im
die berechtigt sind,
für den Betrag der von ihnen ge- 1
währten Darlehen verzinsliche Schuld-
verschreibungen auf den J. auszu-
geben, können sich bei solchen Dar-
lehen die Verzinsung rückständiger
Zinsen im voraus versprechen lassen.
Pfandrecht.
1270 Auf das Pfandrecht für die For-
s————————————————n——-
derung aus einer Schuldverschreibung
auf den J., aus einem Wechsel oder
aus einem anderen Papiere, das durch
Indossament übertragen werden kann,
finden die Vorschriften des § 1189,
auf das Pfandrecht für die For-
derung aus einer Schuldverschreibung
auf den J. finden auch die Vor-
Horiften. des § 1188 entsprechende
1259, 1272.
cchuldverschreibung.
793—808 Schuldverschreibung auf den J.
s. Schuldverschreibung — Schuld-
verschreibung.
Sicherheitsleistung.
sind zur Sicherheits-
leistung nur geeignet, wenn sie auf
den J. lauten, einen Kurswert haben
und einer Gattung angehören, in der
Mündelgeld angelegt werden darf.
Den Inhaberpapieren stehen Order-
papiere gleich, die mit Blankoindossa-
ment versehen sind.
Mit den Wertpapieren sind die
Zins-, Renten-, Gewinnanteil= und
Ecneuerungsscheine zu hinterlegen.
Mit Wertpapieren kann Sicherheit
nur in Höhe von drei Vierteilen des
Kurswertes geleistet werden.
196
1643
1822
1362
Inhaberpapier
Verjährung.
In zwei Jahren verjähren die An-
sprüche
11.
11. der öffentlichen Anstalten, welche
dem Unterrichte, der Erziehung, Ver-
pflegung oder Heilung dienen, sowie
der J. von Privatanstalten solcher
Art für Gewährung von Unterricht,
Verpflegung oder Heilung und für
die damit zusammenhängenden Auf-
wendungen. 201.
Verwandtschaft s. Vormundschaft
1822.
Vormundschaft.
Der Vormund bedarf der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts
9. zur Ausstellung einer Schuld-
verschreibung auf den J. oder zur
Eingehung einer Verbindlichkeit
aus einem Wechsel oder einem
anderen Papiere, das durch In-
dossament übertragen werden kann.
1812, 1825.
Inhaberpapier.
Ehe.
Zu Gunsten der Gläubiger des
Mannes wird vermutet, daß die im
Besitz eines der Ehegatten oder beider
Ehegatten befindlichen beweglichen
Sachen dem Manne gehören. Dies
gilt insbesondere auch für J. und für
Orderpapiere, die mit Blankoindossa-
ment versehen sind.
Für die Ausschließung zum persön-
lichen Gebrauche der Frau bestimmten
Sachen, insbesondere für Kleider,
Schmucksachen und Arbeitsgeräte, gilt
im Verhältnisse der Ehegatten zu
einander und zu den Gläubigern die
Vermutung, daß die Sachen der Frau
gehören.
Eigentum.
935, 1006, 1007 s. Eigentum — Eigentum.