Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Forderung 
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1288 Wird eine Geldf. in Gemäßheit 
1289 
1290 
1291 
1109 
1201 
704 
des § 1281 eingezogen, so sind der 
Pfandgläubiger und der Gläubiger 
einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, 
daß der eingezogene Betrag, soweit 
es ohne Beeinträchtigung des Interesses 
des Pfandgläubigers thunlich ist, nach 
den für die Anlegung von Mündel- 
geld geltenden Vorschriften verzinslich 
angelegt und gleichzeitig dem Pfand- 
gläubiger das Pfandrecht bestellt wird. 
Die Art der Anlegung bestimmt der 
Gläubiger. 
Erfolgt die Einziehung in Gemäß- 
heit des § 1282, so gilt die F. des 
Pfandgläubigers, soweit ihm der ein- 
gezogene Betrag zu seiner Befriedigung 
gebührt, als von dem Gläubiger be- 
richtigt. 1273, 1279. 
Das Pfandrecht an einer F. erstreckt 
sich auf die Zinsen der F. Die Vor- 
schriften des § 1123 Abs. 2 und der 
§§ 1124, 1125 finden entsprechende 
Anwendung; an die Stelle der Be- 
schlagnahme tritt die Anzeige des 
Pfandgläubigers an den Schuldner, 
daß er von dem Einziehungsrechte 
Gebrauch mache. 1273, 1279. 
Bestehen mehrere Pfandrechte an einer 
F., so ist zur Einziehung nur der- 
jenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen 
Pfandrecht den übrigen Pfandrechten 
vorgeht. 1273, 1279. 
Die Vorschriften über das Pfandrecht 
an einer F. gelten auch für das 
Pfandrecht an einer Grundschuld und 
an einer Rentenschuld. 1273. 
Reallast s. Schuldverhältnis 432. 
Rentenschuld s. Hypothek 1133. 
Sachen. 
Der Gastwirt hat für seine F. für 
Wohnung und andere dem Gaste zur 
Befriedigung seiner Bedürfnisse ge- 
währte Leistungen, mit Einschluß der 
Auslagen, ein Pfandrecht an den ein- 
gebrachten Sachen des Gastes. Die 
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I 
523 
365 
369 
371 
387 
389 
390 
Forderung 
für das Pfandrecht des Vermieters 
geltenden Vorschriften des § 559 Satz 3 
und der §§ 560—563 finden ent- 
sprechende Anwendung. 
Schenkung s. Kauf 437. 
Schuldverhältnis. 
Wird eine Sache, eine F. gegen einen 
Dritten oder ein anderes Recht an 
Erfüllungsstatt gegeben, so hat der 
Schuldner wegen eines Mangels im 
Rechte oder wegen eines Mangels der 
Sache in gleicher Weise wie ein Ver- 
käufer Gewähr zu leisten. 
Treten infolge einer Übertragung der 
F. oder im Wege der Erbfolge an 
die Stelle des ursprünglichen Gläu- 
bigers mehrere Gläubiger, so fallen 
die Mehrkosten den Gläubigern zur 
Last. 
Ist über die F. ein Schuldschein aus- 
gestellt worden, so kann der Schuld- 
ner neben der Quittung Rückgabe des 
Schuldscheins verlangen. Behauptet 
der Gläubiger, zur Rückgabe außer 
stande zu sein, so kann der Schuldner 
das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis 
verlangen, daß die Schuld erloschen sei. 
Schulden zwei Personen einander 
Leistungen, die ihrem Gegenstande 
nach gleichartig sind; so kann jeder 
Teil seine F. gegen die F. des an- 
deren Teiles aufrechnen, sobald er die 
ihm gebührende Leistung fordern und 
die ihm obliegende Leistung bewirken 
kann. 
Die Aufrechnung bewirkt, daß die F., 
soweit sie sich decken, als in dem 
Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem 
sie zur Aufrechnung geeignet einander 
gegenübergetreten sind. 
Eine F., der eine Einrede entgegen- 
steht, kann nicht aufgerechnet werden. 
Die Verjährung schließt die Auf- 
rechnung nicht aus wenn die ver- 
jährte F. zu der Zeit, zu welcher sie 
gegen die andere F. aufgerechnet
	        
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