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eine absolute Geltung, dann derogierte sie selbst entgegenstehenden
Bestimmungen aufrecht erhaltener Spezialgesetze.
So kannte z. B., um mich zur Illustrierung des von
E del (S. 63) gegebenen Beispieles zu bedienen, das diesrh.
FG. vom Jahre 1852 bis zum Jahre 1861 bei FF. die Umwandlung
von Geld- in Freiheitsstrafen, während es bei FPÜ.
nur Geldstrafen zuließ. Art. 7 PStGB. vom Jahre
1861 griff hier abändernd ein, insoferne er für PÜ. schlechthin
die Umwandlung nicht beitreibbarer Geldstrafen in Freiheitsstrafen
statuierte und diesen Grundsatz durch ausdrückliche
Inbezugnahme der in Art. 230 aufrecht erhaltenen FPG. erhärtete.
Diese derogierende Wirkung kam hinsichtlich der pfälzischen
F PÜ. von vorneherein insoferne nicht in Betracht,
als hier die einschlägigen Verordnungen nur die Tatbestände
enthalten und bezüglich der allgemeinen Prinzipien seit 1831
auf die jeweils geltende Strafgesetzgebung (so auch noch
Art. 60 des I. diesrh. Entwurfes für FPÜ.) verweisen, worunter
nach Schaffung eines eigenen PStGB. nur letzteres
zu verstehen war (vgl. Edel S. 57).
Ein etwaiger Vorbehalt des PStGB. wird in der Pfalz
die korrespondierende Bestimmung der betreffenden Forstpolizei-Verordnungen
nicht antreffen, weshalb hier das
PStGB. ausnahmslos den allgemeinen Teil für FPÜ.
zu bilden hat, während für FF. das Gesetz vom Jahre 1831
und subsidiär das StGB. vom Jahre 1861 die allgemeinen
Normen gibt.
Aus dieser unmittelbaren Anwendbarkeit der allgemeinen
Bestimmungen des PStGB. für diepfälzischen
FPÜ. einerseits und dem Umstande, daß das diesrh. FG.
für FPÜ. innerhalb des Rahmens des Vorbehaltes
selbst Vorschriften allgemeiner Natur geschaffen
hat, ergab sich in manchen Punkten eine nicht unwesentliche
Abweichung in der beiderseitigen Behandlung derselben
Rechtsfrage. So wurde — ich erwähne zur besseren Beleuchtung
des Gegenstandes schon hier eines der markantesten
Beispiele — in der Pfalz die physische oder intellektuelle
Beihilfe zu FPÜ. im Hinblick auf Art. 18 Abs. 6 PStGB.
nicht bestraft, während im diesrh. Bayern auch hinsichtlich