Full text : Die allgemeinen Grundsätze des Bayerischen Forst-Strafrechtes.

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eine  absolute  Geltung,  dann  derogierte  sie  selbst  entgegenstehenden
  Bestimmungen  aufrecht  erhaltener  Spezialgesetze.
  So  kannte  z.  B.,  um  mich  zur  Illustrierung  des  von
E  del  (S.  63)  gegebenen  Beispieles  zu  bedienen,  das  diesrh.
FG.  vom  Jahre  1852  bis  zum  Jahre  1861  bei  FF.  die  Umwandlung
  von  Geld-  in  Freiheitsstrafen,  während  es  bei  FPÜ.
nur  Geldstrafen  zuließ.  Art.  7  PStGB.  vom  Jahre
1861  griff  hier  abändernd  ein,  insoferne  er  für  PÜ.  schlechthin
die  Umwandlung  nicht  beitreibbarer  Geldstrafen  in  Freiheitsstrafen
  statuierte  und  diesen  Grundsatz  durch  ausdrückliche
Inbezugnahme  der  in  Art.  230  aufrecht  erhaltenen  FPG.  erhärtete.


Diese  derogierende  Wirkung  kam  hinsichtlich  der  pfälzischen
  F  PÜ.  von  vorneherein  insoferne  nicht  in  Betracht,
als  hier  die  einschlägigen  Verordnungen  nur  die  Tatbestände
enthalten  und  bezüglich  der  allgemeinen  Prinzipien  seit  1831
auf  die  jeweils  geltende  Strafgesetzgebung  (so  auch  noch
Art.  60  des  I.  diesrh.  Entwurfes  für  FPÜ.)  verweisen,  worunter
  nach  Schaffung  eines  eigenen  PStGB.  nur  letzteres
zu  verstehen  war  (vgl.  Edel  S.  57).

Ein  etwaiger  Vorbehalt  des  PStGB.  wird  in  der  Pfalz
die  korrespondierende  Bestimmung  der  betreffenden  Forstpolizei-Verordnungen
  nicht  antreffen,  weshalb  hier  das
PStGB.  ausnahmslos  den  allgemeinen  Teil  für  FPÜ.
zu  bilden  hat,  während  für  FF.  das  Gesetz  vom  Jahre  1831
und  subsidiär  das  StGB.  vom  Jahre  1861  die  allgemeinen
Normen  gibt.

Aus  dieser  unmittelbaren  Anwendbarkeit  der  allgemeinen
  Bestimmungen  des  PStGB.  für  diepfälzischen
FPÜ.  einerseits  und  dem  Umstande,  daß  das  diesrh.  FG.
für  FPÜ.  innerhalb  des  Rahmens  des  Vorbehaltes
  selbst  Vorschriften  allgemeiner  Natur  geschaffen
hat,  ergab  sich  in  manchen  Punkten  eine  nicht  unwesentliche
Abweichung  in  der  beiderseitigen  Behandlung  derselben
Rechtsfrage.  So  wurde  —  ich  erwähne  zur  besseren  Beleuchtung
  des  Gegenstandes  schon  hier  eines  der  markantesten
Beispiele  —  in  der  Pfalz  die  physische  oder  intellektuelle
Beihilfe  zu  FPÜ.  im  Hinblick  auf  Art.  18  Abs.  6  PStGB.
nicht  bestraft,  während  im  diesrh.  Bayern  auch  hinsichtlich