Interesse
§ glieder können mündlich oder schrift-
1874
1886
1903
1904
1917
lich eingeladen werden.
Zur Beschlußfähigkeit des Familien=
rats ist die Anwesenheit des Vor-
sitzenden und mindestens zweier Mit-
glieder erforderlich.
Der Familienrat faßt seine Beschlüsse
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nach der Mehrheit der Stimmen der
Anwesenden. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Steht in einer Angelegenheit das
J. des Mündels zu dem J. eines
Mitglieds in erheblichem Gegensatze,
so ist das Mitglied von der Teilnahme
an der Beschlußfassung ausgeschlossen.
Ülber die Ausschließung entscheidet der
Vorsitzende.
Das Vormundschaftsgericht hat den
Vormund zu entlassen, wenn die Fort-
führung des Amtes, insbesondere wegen
pflichtwidrigen Verhaltens des Vor-
mundes, das J. des Mündels ge-
fährden würde oder wenn in der
Person des Vormundes einer der im
§ 1781 bestimmten Gründe vorliegt.
1878, 1895.
Wird der Vater des Mündels zum
Vormunde bestellt, so unterbleibt die
Bestellung eines Gegenvormundes.
Dem Vater stehen die Befreiungen zu,
die nach den 8§§ 1852—1854 an-
geordnet werden können. Das Vor-
mundschaftsgericht kann die Befreiungen
außer Kraft setzen, wenn sie das J.
des Mündels gesährden.
Diese Vorschriften finden keine An=
wendung, wenn der Vater im Falle
der Minderjährigkeit des Mündels zur
Vermögensverwaltung nicht berechtigt
sein würde. 1897, 1904.
s. Verwandtschaft 1687.
Wird die Anordnung einer Pflegschaft
nach § 1909 Abs. 1 Satz 2 erforder-
lich, so ist als Pfleger berufen, wer
als solcher von dem Erblasser durch
letztwillige Verfügung, von dem Dritten!
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Interesse
bei der Zuwendung benannt worden
ist; die Vorschriften des § 1778 finden
entsprechende Anwendung.
Für den benannten Pfleger kann
der Erblasser durch letztwillige Ver-
fügung, der Dritte bei der Zuwendung
die in den §§ 1852— 1854 bezeichneten
Befreiungen anordnen. Das Vormund-
schaftsgericht kann die Anordnungen
außer Kraft setzen, wenn sie das J.
des Pflegebefohlenen gefährden.
Zu einer Abweichung von den An-
ordnungen des Dritten ist, solange er
lebt, seine Zustimmung erforderlich
und genügend. Die Zustimmung des
Dritten kann durch das Vormund-
schaftsgericht ersetzt werden, wenn der
Dritte zur Abgabe einer Erklärung
dauernd außer stande oder sein Auf-
enthalt dauernd unbekannt ist.
Werkvertrag.
Zur Beseitigung eines Mangels der
im § 633 bezeichneten Art kann der
Besteller dem Unternehmer eine an-
gemessene Frist mit der Erklärung be-
stimmen, daß er die Beseitigung des
Mangels nach dem Ablaufe der Frist
ablehne. Zeigt sich schon vor der
Ablieferung des Werkes ein Mangel,
so kann der Besteller die Frist sofort
bestimmen; die Frist muß so bemessen
werden, daß sie nicht vor der für die
Ablieferung bestimmten Frist abläuft.
Nach dem Ablaufe der Frist kann der
Besteller Rückgängigmachung des Ver-
trags (Wandelung) oder Herabsetzung
der Vergütung (Minderung) verlangen,
wenn nicht der Mangel rechtzeitig be-
seitigt worden ist; der Anspruch auf
Beseitigung des Mangels ist aus-
geschlossen.
Der Bestimmung einer Frist be-
darf es nicht, wenn die Beseitigung
des Mangels unmöglich ist oder von
dem Unternehmer verweigert wird oder
wenn die sofortige Geltendmachung