Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Interesse 
§ glieder können mündlich oder schrift- 
1874 
1886 
1903 
1904 
1917 
lich eingeladen werden. 
Zur Beschlußfähigkeit des Familien= 
rats ist die Anwesenheit des Vor- 
sitzenden und mindestens zweier Mit- 
glieder erforderlich. 
Der Familienrat faßt seine Beschlüsse 
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nach der Mehrheit der Stimmen der 
Anwesenden. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Steht in einer Angelegenheit das 
J. des Mündels zu dem J. eines 
Mitglieds in erheblichem Gegensatze, 
so ist das Mitglied von der Teilnahme 
an der Beschlußfassung ausgeschlossen. 
Ülber die Ausschließung entscheidet der 
Vorsitzende. 
Das Vormundschaftsgericht hat den 
Vormund zu entlassen, wenn die Fort- 
führung des Amtes, insbesondere wegen 
pflichtwidrigen Verhaltens des Vor- 
mundes, das J. des Mündels ge- 
fährden würde oder wenn in der 
Person des Vormundes einer der im 
§ 1781 bestimmten Gründe vorliegt. 
1878, 1895. 
Wird der Vater des Mündels zum 
Vormunde bestellt, so unterbleibt die 
Bestellung eines Gegenvormundes. 
Dem Vater stehen die Befreiungen zu, 
die nach den 8§§ 1852—1854 an- 
geordnet werden können. Das Vor- 
mundschaftsgericht kann die Befreiungen 
außer Kraft setzen, wenn sie das J. 
des Mündels gesährden. 
Diese Vorschriften finden keine An= 
wendung, wenn der Vater im Falle 
der Minderjährigkeit des Mündels zur 
Vermögensverwaltung nicht berechtigt 
sein würde. 1897, 1904. 
s. Verwandtschaft 1687. 
Wird die Anordnung einer Pflegschaft 
nach § 1909 Abs. 1 Satz 2 erforder- 
lich, so ist als Pfleger berufen, wer 
als solcher von dem Erblasser durch 
  
letztwillige Verfügung, von dem Dritten! 
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Interesse 
bei der Zuwendung benannt worden 
ist; die Vorschriften des § 1778 finden 
entsprechende Anwendung. 
Für den benannten Pfleger kann 
der Erblasser durch letztwillige Ver- 
fügung, der Dritte bei der Zuwendung 
die in den §§ 1852— 1854 bezeichneten 
Befreiungen anordnen. Das Vormund- 
schaftsgericht kann die Anordnungen 
außer Kraft setzen, wenn sie das J. 
des Pflegebefohlenen gefährden. 
Zu einer Abweichung von den An- 
ordnungen des Dritten ist, solange er 
lebt, seine Zustimmung erforderlich 
und genügend. Die Zustimmung des 
Dritten kann durch das Vormund- 
schaftsgericht ersetzt werden, wenn der 
Dritte zur Abgabe einer Erklärung 
dauernd außer stande oder sein Auf- 
enthalt dauernd unbekannt ist. 
Werkvertrag. 
Zur Beseitigung eines Mangels der 
im § 633 bezeichneten Art kann der 
Besteller dem Unternehmer eine an- 
gemessene Frist mit der Erklärung be- 
stimmen, daß er die Beseitigung des 
Mangels nach dem Ablaufe der Frist 
ablehne. Zeigt sich schon vor der 
Ablieferung des Werkes ein Mangel, 
so kann der Besteller die Frist sofort 
bestimmen; die Frist muß so bemessen 
werden, daß sie nicht vor der für die 
Ablieferung bestimmten Frist abläuft. 
Nach dem Ablaufe der Frist kann der 
Besteller Rückgängigmachung des Ver- 
trags (Wandelung) oder Herabsetzung 
der Vergütung (Minderung) verlangen, 
wenn nicht der Mangel rechtzeitig be- 
seitigt worden ist; der Anspruch auf 
Beseitigung des Mangels ist aus- 
geschlossen. 
Der Bestimmung einer Frist be- 
darf es nicht, wenn die Beseitigung 
des Mangels unmöglich ist oder von 
dem Unternehmer verweigert wird oder 
wenn die sofortige Geltendmachung
	        
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