Interesse
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122
Art.
777
140
1993,
2383
1378
des Anspruchs auf Wandelung oder
auf Minderung durch ein besonderes
J. des Bestellers gerechtfertigt wird.
Die Wandelung ist ausgeschlossen,
wenn der Mangel den Wert oder die
Tauglichkeit des Werkes nur unerheb-
lich mindert.
Auf die Wandelung und die Minde-
rung finden die für den Kauf gelten-
den Vorschriften der §§ 465 bis 467,
469 bis 475 entsprechende Anwendung.
636, 640.
Willenserklärung.
Ist eine Willenserklärung nach § 118
nichtig oder auf Grund der 88§ 119,
120 angefochten, so hat der Erklärende,
wenn die Erklärung einem anderen
gegenüber abzugeben war, diesem,
anderenfalls jedem Dritten, den
Schaden zu ersetzen, den der andere
oder der Dritte dadurch erleidet, daß
er auf die Gültigkeit der Erklärung
vertraut, jedoch nicht über den Betrag
des J. hinaus, welches der andere
oder der Dritte an der Gültigkeit der
Erklärung hat.
Die Schadensersatzpflicht tritt nicht
ein, wenn der Beschädigte den Grund
der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit
kannte oder infolge von Fahrlässigkeit
nicht kannte (kennen mußte).
Inventar.
Einführungsgesetz.
s. Erbe 9 2006.
s. E.G. — E.G.
Erbe.
1994, 1996, 2001—2006, 2008—
2010, 2014, 2063 f. Erbe — Erbe.
Erbschaftskauf s. Erbschaftskauf
— Erbschaftskauf.
Güterrecht.
Gehört dei g. Güterrecht zum ein-
gebrachten Gute ein Grundstück samt
J., so bestimmen sich die Rechte und
die Pflichten des Mannes in An-
416
8
1406
1453
1519,
1048
Inventar
sehung des J. nach den für den Nieß-
brauch geltenden Vorschriften des
§ 1048 Abs. 1. 1525.
Die Frau bedarf bei g. Güterrecht
nicht der Zustimmung des Mannes:
1. zur Annahme oder Ausschlagung
einer Erbschaft oder eines Ver-
mächtnisses, zum Verzicht auf den
Pflichtteil sowie zur Errichtung
des J. über eine angefallene Erb-
schaft;
2. zur Ablehnung eines Vertrags-
antrags oder einer Schenkung;
3. zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts
gegenüber dem Manne. 1525.
Zur Annahme oder Ausschlagung einer
der Frau angefallenen Erbschaft oder
eines ihr angefallenen Vermächtnisses
ist bei a. Gütergemeinschaft nur die
Frau berechtigt; die Zustimmung des
Mannes ist nicht erforderlich. Das
Gleiche gilt von dem Verzicht auf
den Pflichtteil sowie von der Ablehnung
eines der Frau gemachten Vertrags-
antrags oder einer Schenkung.
Zur Errichtung des J. über eine
der Frau angefallene Erbschaft bedarf
die Frau nicht der Zustimmung des
Mannes. 1519.
1525 s. Errungenschaftsgemein-
schaft — Güterrecht.
Nießbrauch.
Ist ein Grundstück samt J. Gegen-
stand des Nießbrauchs, so kann der
Nießbraucher über die einzelnen Stücke
des J. innerhalb der Grenzen einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft verfügen.
Er hat für den gewöhnlichen Abgang
sowie für die nach den Regeln einer
ordnungsmäßigen Wittschaft aus-
scheidenden Stücke Ersatz zu beschaffen;
die von ihm angeschafften Stücke
werden mit der Einverleibung in das
J. Eigentum desjenigen, welchem das
J. gehört.
Übernimmt der Nießbraucher das