Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Interesse 
8 
122 
Art. 
777 
140 
1993, 
2383 
1378 
des Anspruchs auf Wandelung oder 
auf Minderung durch ein besonderes 
J. des Bestellers gerechtfertigt wird. 
Die Wandelung ist ausgeschlossen, 
wenn der Mangel den Wert oder die 
Tauglichkeit des Werkes nur unerheb- 
lich mindert. 
Auf die Wandelung und die Minde- 
rung finden die für den Kauf gelten- 
den Vorschriften der §§ 465 bis 467, 
469 bis 475 entsprechende Anwendung. 
636, 640. 
Willenserklärung. 
Ist eine Willenserklärung nach § 118 
nichtig oder auf Grund der 88§ 119, 
120 angefochten, so hat der Erklärende, 
wenn die Erklärung einem anderen 
gegenüber abzugeben war, diesem, 
anderenfalls jedem Dritten, den 
Schaden zu ersetzen, den der andere 
oder der Dritte dadurch erleidet, daß 
er auf die Gültigkeit der Erklärung 
vertraut, jedoch nicht über den Betrag 
des J. hinaus, welches der andere 
oder der Dritte an der Gültigkeit der 
Erklärung hat. 
Die Schadensersatzpflicht tritt nicht 
ein, wenn der Beschädigte den Grund 
der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit 
kannte oder infolge von Fahrlässigkeit 
nicht kannte (kennen mußte). 
Inventar. 
Einführungsgesetz. 
s. Erbe 9 2006. 
s. E.G. — E.G. 
Erbe. 
1994, 1996, 2001—2006, 2008— 
2010, 2014, 2063 f. Erbe — Erbe. 
Erbschaftskauf s. Erbschaftskauf 
— Erbschaftskauf. 
Güterrecht. 
Gehört dei g. Güterrecht zum ein- 
gebrachten Gute ein Grundstück samt 
J., so bestimmen sich die Rechte und 
die Pflichten des Mannes in An- 
416 
  
8 
1406 
1453 
1519, 
1048 
Inventar 
sehung des J. nach den für den Nieß- 
brauch geltenden Vorschriften des 
§ 1048 Abs. 1. 1525. 
Die Frau bedarf bei g. Güterrecht 
nicht der Zustimmung des Mannes: 
1. zur Annahme oder Ausschlagung 
einer Erbschaft oder eines Ver- 
mächtnisses, zum Verzicht auf den 
Pflichtteil sowie zur Errichtung 
des J. über eine angefallene Erb- 
schaft; 
2. zur Ablehnung eines Vertrags- 
antrags oder einer Schenkung; 
3. zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts 
gegenüber dem Manne. 1525. 
Zur Annahme oder Ausschlagung einer 
der Frau angefallenen Erbschaft oder 
eines ihr angefallenen Vermächtnisses 
ist bei a. Gütergemeinschaft nur die 
Frau berechtigt; die Zustimmung des 
Mannes ist nicht erforderlich. Das 
Gleiche gilt von dem Verzicht auf 
den Pflichtteil sowie von der Ablehnung 
eines der Frau gemachten Vertrags- 
antrags oder einer Schenkung. 
Zur Errichtung des J. über eine 
der Frau angefallene Erbschaft bedarf 
die Frau nicht der Zustimmung des 
Mannes. 1519. 
1525 s. Errungenschaftsgemein- 
schaft — Güterrecht. 
Nießbrauch. 
Ist ein Grundstück samt J. Gegen- 
stand des Nießbrauchs, so kann der 
Nießbraucher über die einzelnen Stücke 
des J. innerhalb der Grenzen einer 
ordnungsmäßigen Wirtschaft verfügen. 
Er hat für den gewöhnlichen Abgang 
sowie für die nach den Regeln einer 
ordnungsmäßigen Wittschaft aus- 
scheidenden Stücke Ersatz zu beschaffen; 
die von ihm angeschafften Stücke 
werden mit der Einverleibung in das 
J. Eigentum desjenigen, welchem das 
J. gehört. 
Übernimmt der Nießbraucher das
	        
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