Forderung
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werden konnte, noch nicht verjährt
war.
Die Aufrechnung wird nicht dadurch
ausgeschlossen, daß für die F. ver-
schiedene Leistungs= oder Ablieferungs-
orte bestehen. Der aufrechnende Teil
hat jedoch den Schaden zu ersetzen,
den der andere Teil dadurch erleidet,
daß er infolge der Aufrechnung die
Leistung nicht an dem bestimmten
Ort erhält oder bewirken kann.
Ist vereinbart, daß die Leistung
zu einer bestimmten Zeit an einem
bestimmten Orte erfolgen soll, so ist
im Zweifel anzunehmen, daß die Auf-
rechnung einer F., für die ein anderer
Leistungsort besteht, ausgeschlossen
sein soll.
2 Durch die Beschlagnahme einer F.
dem
Schuldner gegen den Gläubiger zu-
wird die Aufrechnung einer
stehenden F. nur dann ausgeschlossen,
wenn der Schuldner seine F. nach
der Beschlagnahme erworben hat oder
schlagnahme und später als die in Be-
fällig ge-
schlag genommene F.
worden ist.
Gegen eine F. aus einer vorsätzlich
begangenen unerlaubten Handlung ist
die Aufrechnung nicht zulässig.
Soweit eine F. der Pfändung nicht
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unterworfen ist, findet die Aufrechung
gegen die F. nicht statt. Gegen die
aus Kranken-, Hülfs= oder Sterbe-
kassen, insbesondere aus Knappschafts-
kassen und Kassen der Knappschafts-
vereine, zu beziehenden Hebungen
können jedoch geschuldete Beiträge
aufgerechnet werden.
5 Gegen eine F. des Reichs oder eines
Bundesstaats sowie gegen eine F.
einer Gemeinde oder eines anderen
Kommunalverbandes ist die Auf-
rechnung nur zulässig, wenn die
Leisturg an dieselbe Kasse zu erfolgen
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396
Forderung
hat, aus der die F. des Aufrechnen-
den zu berichtigen ist.
Hat der eine oder der andere Teil
mehrere zur Aufrechnung geeignete F.,
so kann der aufrechnende Teil die
F. bestimmen, die gegeneinander auf-
gerechnet werden sollen. Wird die
Aufrechnung ohne eine solche Be-
stimmung erklärt oder widerspricht der
andere Teil unverzüglich, so findet die
Vorschrift des § 366 Abs. 2 ent-
sprechende Anwendung.
Schuldet der aufrechnende Teil dem
anderen Teile außer der Hauptleistung
Zinsen und Kosten, so finden die
Vorschriften des § 367 entsprechende
Anwendung.
398—413 Übertragung der F.
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402
Eine F. kann von dem Gläubiger
durch Vertrag mit einem anderen auf
diesen übertragen werden (Abtretung).
Mit dem Abschlusse des Vertrags tritt
der neue Gläubiger an die Stelle des
bisherigen Gläubigers.
Eine F. kann nicht abgetreten werden,
wenn die Leistung an einen anderen
als den ursprünglichen Gläubiger
nicht ohne Veränderung ihres Inhalts
erfolgen kann oder wenn die Abtretung
durch Vereinbarung mit dem Schuldner
ausgeschlossen ist. 412.
Eine F. kann nicht abgetreten werden,
soweit sie der Pfändung nicht unter-
worfen ist. 412.
Mit der abgetretenen F. gehen die
Hypotheken oder Pfandrechte, die für
sie bestehen, sowie die Rechte aus einer
für sie bestellten Bürgschaft auf den
neuen Gläubiger über.
Ein mit der F. für den Fall der
Zwangsvollstreckung oderdes Konkurses
verbundenes Verzugsrecht kann auch
der neue Gläubiger geltend machen. 412.
Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet,
dem neuen Gläubiger die zur Geltend-
machung der F. nötige Auskunft zu