Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Forderung 
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werden konnte, noch nicht verjährt 
war. 
Die Aufrechnung wird nicht dadurch 
ausgeschlossen, daß für die F. ver- 
schiedene Leistungs= oder Ablieferungs- 
orte bestehen. Der aufrechnende Teil 
hat jedoch den Schaden zu ersetzen, 
den der andere Teil dadurch erleidet, 
daß er infolge der Aufrechnung die 
Leistung nicht an dem bestimmten 
Ort erhält oder bewirken kann. 
Ist vereinbart, daß die Leistung 
zu einer bestimmten Zeit an einem 
bestimmten Orte erfolgen soll, so ist 
im Zweifel anzunehmen, daß die Auf- 
rechnung einer F., für die ein anderer 
Leistungsort besteht, ausgeschlossen 
sein soll. 
2 Durch die Beschlagnahme einer F. 
dem 
Schuldner gegen den Gläubiger zu- 
wird die Aufrechnung einer 
stehenden F. nur dann ausgeschlossen, 
wenn der Schuldner seine F. nach 
der Beschlagnahme erworben hat oder 
schlagnahme und später als die in Be- 
fällig ge- 
schlag genommene F. 
worden ist. 
Gegen eine F. aus einer vorsätzlich 
begangenen unerlaubten Handlung ist 
die Aufrechnung nicht zulässig. 
Soweit eine F. der Pfändung nicht 
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unterworfen ist, findet die Aufrechung 
gegen die F. nicht statt. Gegen die 
aus Kranken-, Hülfs= oder Sterbe- 
kassen, insbesondere aus Knappschafts- 
kassen und Kassen der Knappschafts- 
vereine, zu beziehenden Hebungen 
können jedoch geschuldete Beiträge 
aufgerechnet werden. 
5 Gegen eine F. des Reichs oder eines 
Bundesstaats sowie gegen eine F. 
einer Gemeinde oder eines anderen 
Kommunalverbandes ist die Auf- 
rechnung nur zulässig, wenn die 
  
Leisturg an dieselbe Kasse zu erfolgen 
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Forderung 
hat, aus der die F. des Aufrechnen- 
den zu berichtigen ist. 
Hat der eine oder der andere Teil 
mehrere zur Aufrechnung geeignete F., 
so kann der aufrechnende Teil die 
F. bestimmen, die gegeneinander auf- 
gerechnet werden sollen. Wird die 
Aufrechnung ohne eine solche Be- 
stimmung erklärt oder widerspricht der 
andere Teil unverzüglich, so findet die 
Vorschrift des § 366 Abs. 2 ent- 
sprechende Anwendung. 
Schuldet der aufrechnende Teil dem 
anderen Teile außer der Hauptleistung 
Zinsen und Kosten, so finden die 
Vorschriften des § 367 entsprechende 
Anwendung. 
398—413 Übertragung der F. 
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399 
400 
401 
402 
Eine F. kann von dem Gläubiger 
durch Vertrag mit einem anderen auf 
diesen übertragen werden (Abtretung). 
Mit dem Abschlusse des Vertrags tritt 
der neue Gläubiger an die Stelle des 
bisherigen Gläubigers. 
Eine F. kann nicht abgetreten werden, 
wenn die Leistung an einen anderen 
als den ursprünglichen Gläubiger 
nicht ohne Veränderung ihres Inhalts 
erfolgen kann oder wenn die Abtretung 
durch Vereinbarung mit dem Schuldner 
ausgeschlossen ist. 412. 
Eine F. kann nicht abgetreten werden, 
soweit sie der Pfändung nicht unter- 
worfen ist. 412. 
Mit der abgetretenen F. gehen die 
Hypotheken oder Pfandrechte, die für 
sie bestehen, sowie die Rechte aus einer 
für sie bestellten Bürgschaft auf den 
neuen Gläubiger über. 
Ein mit der F. für den Fall der 
Zwangsvollstreckung oderdes Konkurses 
verbundenes Verzugsrecht kann auch 
der neue Gläubiger geltend machen. 412. 
Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, 
dem neuen Gläubiger die zur Geltend- 
machung der F. nötige Auskunft zu
	        
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