Irrtum
Irrtum.
8 Ehe.
1333, 1337, 1339, 1346 s. Ehe — Ehe.
1949 Erbe s. Erbe — Erbe.
2281 Erbvertrag 2285 f. Testament
2078, 2080.
Geschäftsführung.
Ist der Geschäftsführer über die
Person des Geschäftsherrn im J., so
wird der wirkliche Geschäftsherr aus
der Geschäftsführung berechtigt und
verpflichtet. 687.
Selbsthülfe.
Wer eine der im § 229 bezeichneten
Handlungen in der irrigen Annahme
vornimmt, daß die für den Ausschluß
der Widerrechtlichkeit erforderlichen
Voraussetzungen vorhanden seien, ist
dem anderen Teile zum Schadens-
ersatze verpflichtet, auch wenn der J.
nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
Testament.
2080 f. Erblasser — Testament.
s. Vertrag 318.
Vertrag.
Die einem Dritten überlassene Be-
stimmung der Leistung erfolgt durch
Erklärung gegenüber einem der Ver-
tragschließenden.
686
231
2078,
2156
318
Art.
69
Jagd.
Einführungsgesetz 77 fl. E.G. —
E. G.
Jagdberechtigter.
Einführungsgesetz.
77 s. E.G. — E.G.
7 s. Handlung 8§ 835.
448
Jagdbezirk
8 Die Anfechtung der getroffenen Be-
stimmung wegen J., Drohung oder arg-
listiger Täuschung steht nur den Ver-
tragschließenden zu; Anfechtungsgegner
ist der andere Teil. Die Anfechtung
muß unverzüglich erfolgen, nachdem
der Anfechtungsberechtigte von dem
Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt
hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn
dreißig Jahre verstrichen sind, nach-
dem die Bestimmung getroffen wor-
den ist.
Vormundschaft s. Ehe 1337.
Willenserklärung.
Wer bei der Abgabe einer Willens-
erklärung über deren Inhalt im J.
war oder eine Erklärung dieses In-
halts überhaupt nicht abgeben wollte,
kann die Erklärung anfechten, wenn
anzunehmen ist, daß er sie bei Kennt-
nis der Sachlage und bei verständiger
Würdigung des Falles nicht abgegeben
haben würde.
Als J. über den Inhalt der Er-
klärung gilt auch der J. über solche
Eigenschaften der Person oder der
Sache, die im Verkehr als wesentlich
angesehen werden. 120— 122.
1847
119
Q.
8
835 Handlung s. Handlung — Hand-
lung.
Jagdbezirk.
Art. Einführungsgesetz.
77 f. E.G. — E. G.
7 s. Handlung § 835.