Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Irrtum 
Irrtum. 
8 Ehe. 
1333, 1337, 1339, 1346 s. Ehe — Ehe. 
1949 Erbe s. Erbe — Erbe. 
2281 Erbvertrag 2285 f. Testament 
2078, 2080. 
Geschäftsführung. 
Ist der Geschäftsführer über die 
Person des Geschäftsherrn im J., so 
wird der wirkliche Geschäftsherr aus 
der Geschäftsführung berechtigt und 
verpflichtet. 687. 
Selbsthülfe. 
Wer eine der im § 229 bezeichneten 
Handlungen in der irrigen Annahme 
vornimmt, daß die für den Ausschluß 
der Widerrechtlichkeit erforderlichen 
Voraussetzungen vorhanden seien, ist 
dem anderen Teile zum Schadens- 
ersatze verpflichtet, auch wenn der J. 
nicht auf Fahrlässigkeit beruht. 
Testament. 
2080 f. Erblasser — Testament. 
s. Vertrag 318. 
Vertrag. 
Die einem Dritten überlassene Be- 
stimmung der Leistung erfolgt durch 
Erklärung gegenüber einem der Ver- 
tragschließenden. 
686 
231 
2078, 
2156 
318 
Art. 
69 
Jagd. 
Einführungsgesetz 77 fl. E.G. — 
E. G. 
Jagdberechtigter. 
Einführungsgesetz. 
77 s. E.G. — E.G. 
7 s. Handlung 8§ 835. 
448 
  
  
Jagdbezirk 
8 Die Anfechtung der getroffenen Be- 
stimmung wegen J., Drohung oder arg- 
listiger Täuschung steht nur den Ver- 
tragschließenden zu; Anfechtungsgegner 
ist der andere Teil. Die Anfechtung 
muß unverzüglich erfolgen, nachdem 
der Anfechtungsberechtigte von dem 
Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt 
hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn 
dreißig Jahre verstrichen sind, nach- 
dem die Bestimmung getroffen wor- 
den ist. 
Vormundschaft s. Ehe 1337. 
Willenserklärung. 
Wer bei der Abgabe einer Willens- 
erklärung über deren Inhalt im J. 
war oder eine Erklärung dieses In- 
halts überhaupt nicht abgeben wollte, 
kann die Erklärung anfechten, wenn 
anzunehmen ist, daß er sie bei Kennt- 
nis der Sachlage und bei verständiger 
Würdigung des Falles nicht abgegeben 
haben würde. 
Als J. über den Inhalt der Er- 
klärung gilt auch der J. über solche 
Eigenschaften der Person oder der 
Sache, die im Verkehr als wesentlich 
angesehen werden. 120— 122. 
1847 
119 
Q. 
8 
835 Handlung s. Handlung — Hand- 
lung. 
Jagdbezirk. 
Art. Einführungsgesetz. 
77 f. E.G. — E. G. 
7 s. Handlung § 835.
	        
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