Juristische Personen — 451 —
8 Juristische Personen. 8
1090 Dienstbarkeit s. Nießbrauch 1061.
Art. Einführungsgesetz.
qié, 77# 76%, 762,. 76% s. E.G. — E.G.
8
2044 Erbe f. Erbe — Erbe. 1061
Juristische Personen des öffent-
lichen Rechts. § 89. s
89 Die Vorschrift des § 31 (s. Verein)
findet auf den Fiskus, sowie auf die
Körperschaften, Stiftungen und An-
stalten des öffentlichen Rechts ent-
sprechende Anwendungen. 2204
Das Gleiche gilt, soweit bei Körper-
K.
Kaiserliche Marine 8
s. Marine.
8 Kalender.
887 Grundstück s. Hypothek 1170. 284
« Hypoth k.
1170 Ist der Hypethekengläubiger unbekannt,
so kann er im Wege des Aufgebots-
verfahrens mit seinem Rechte aus-
geschlossen werden, wenn seit der
letzten sich auf die Hypothek beziehen-
den Eintragung in das Grundbuch
zehn Jahre verstrichen sind und das
Recht des Gläubigers nicht innerhalb
dieser Frist von dem Eigentümer in
einer nach § 208 zur Unterbrechung
der Verjährung geeigneten Weise an-
erkannt worden ist. Besteht für die
Forderung eine nach dem K. bestimmte
Zahlungszeit, so beginnt die Frist
nicht vor dem Ablaufe des Zahlungs-
tags.
Mit der Erlassung des Ausschluß-
urteils erwirbt der Eigentümer die
Kalender
schaften, Stiftungen und Anstalten
des öffentlichen Rechtes der Konkurs
zulässig ist, von der Vorschrift des
§ 42 Abk. 2.
Nießbrauch.
Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode
des Nießbrauchers. Steht der Nieß-
brauch einer j. P. zu, so erlischt er
mit dieser.
Testament.
2101, 2105, 2106, 2163 s. Erblasser —
Testament.
s. Erbe 2044.
Hypothek. Der dem Gläubiger er-
teilte Hypothekenbrief wird kraftlos.
1175, 1188.
Leistung.
Leistet der Schuldner auf eine Mah-
nung des Gläubigers nicht, die nach
dem Eintritte der Fälligkeit erfolgt,
so kommt er durch die Mahnung in
Verzug. Der Mahnung steht die Er-
hebung der Klage auf die Leistung
sowie die Zustellung eines Zahlungs-
befehls im Mahnverfahren gleich.
Ist für die Leistung eine Zeit
nach dem K. bestimmt, so kommt
der Schuldner ohne Mahnung in
Verzug, wenn er nicht zu der be-
stimmten Zeit leistet. Das Gleiche
gilt, wenn der Leistung eine Kün-
digung vorauszugehen hat und die
Zeit für die Leistung in der Weise
bestimmt ist, daß sie sich von der
Kündigung ab nach dem K. berechnen
läßt.
296 Ist für die von dem Gläubiger vor-
29“