Kalender
2
1269
1104
Art.
776
1171
zunehmende Handlung eine Zeit nach
dem K. bestimmt, so bedarf es des
Angebots nur, wenn der Gläubiger
die Handlung rechtzeitig vornimmt.
Das Gleiche gilt, wenn der Handlung
eine Kündigung vorauszugehen hat
und die Zeit für die Handlung in
der Weise bestimmt ist, daß sie sich
von der Kündigung ab nach dem K.
berechnen läßt. 297.
Pfandrecht s. Hypothek 1170.
Vorkaufsrecht s. Hypothek 1170.
Kalenderjahr.
Einführungsgesetz s. Hypothek
8 1171.
Hypothel.
Der unbekannte Hypothekengläubiger
kann im Wege des Aufgebotsver-
fahrens mit seinem Rechte auch dann
ausgeschlossen werden, wenn der Eigen-
tümer zur Befriedigung des Gläubigers
oder zur Kündigung berechtigt ist und
den Betrag der Forderung für den
Gläubiger unter Verzicht auf das
Recht zur Rücknahme hinterlegt. Die
Hinterlegung von Zinsen ist nur er-
forderlich, wenn der Zinssatz im Grund-
buch eingetragen ist; Zinsen für eine
frühere Zeit als das vierte K. vor
der Erlassung des Ausschlußurteils
sind nicht zu hinterlegen.
Mit der Erlassung des Ausschluß-
urteils gilt der Gläubiger als be-
friedigt, sofern nicht nach den Vor-
schriften über die Hinterlegung die
Befriedigung schon vorher eingetreten
ist. Der dem Gläubiger erteilte
Hypothekenbrief wird kraftlos.
Das Recht des Gläubigers auf den
hinterlegten Betrag erlischt mit dem
Ablaufe von dreißig Jahren nach der
Erlassung des Ausschlußurteils, wenn
nicht der Gläubiger sich vorher bei
der Hinterlegungsstelle meldet; der
Hinterleger ist zur Rücknahme be-
45:2
2 —
8
1269
Kalendermonat
rechtigt, auch wenn er auf das Recht
zur Rücknahme verzichtet hat.
Pfandrecht s. Hypothek 1171.
Kalendermenat.
Dienstvertrag.
621 Ist die Vergütung nach Tagen be-
565
messen, so ist die Kündigung an
jedem Tage für den folgenden Tag
zulässig.
Ist die Vergütung nach Wochen
bemessen, so ist die Kündigung nur
für den Schluß einer Kalenderwoche
zulässig, sie hat spätestens am ersten.
Werktage der Woche zu erfolgen.
Ist die Vergütung nach Monaten
bemessen, so ist die Kündigung nur
für den Schluß eines K. zulässig; sie
hat spätestens am fünfzehnten des
Monats zu erfolgen.
Ist die Vergütung nach Viertel-
jahren oder längeren Zeitabschnitten
bemessen, so ist die Kündigung nur
für den Schluß eines Kalenderviertel-
jahres und nur unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von sechs
Wochen zulässig. 620.
Miete.
Bei vermieteten Grundstücken ist die
Kündigung nur für den Schluß eines
Kalendervierteljahrs zulässig; sie hat
spätestens am dritten Werktage des
Vierteljahrs zu erfolgen. Ist der
Mietzins nach Monaten bemessen, so
ist die Kündigung nur für den
Schluß eines K. zulässig; sie hat
spätestens am fünfzehnten des Monats
zu erfolgen. Ist der Mietzins nach
Wochen bemessen, so ist die Kün-
digung nur für den Schluß einer
Kalenderwoche zulässig; sie hat
spätestens am ersten Werktage der
Woche zu erfolgen.
Bei beweglichen Sachen hat die
Kündigung spätestens am dritten
Tage vor dem Tage zu erfolgen, an