Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Kapital 
8 
1077 
1079 
1083 
haltung einer Kündigungsfrist von 
sechs Monaten kündigen. Das 
Kündigungsrecht kann nicht durch Ver- 
trag ausgeschlossen oder beschränkt 
werden. 
* 
Niehbrauch. 
Der Schuldner kann das dem Nieß- 
brauche unterworfene K. nur an den 
Nießbraucher und den Gläubiger ge- 
meinschaftlich zahlen. Jeder von beiden 
kann verlangen, daß an sie gemein- 
schaftlich gezahlt wird; jeder kann statt 
der Zahlung die Hinterlegung für beide 
fordern. 
Der Nießbraucher und der Gläubiger 
können nur gemeinschaftlich kündigen. 
Die Kündigung des Schuldners ist 
nur wirksam, wenn sie dem Nieß- 
braucher und dem Gläubiger erklärt 
wird. 1068, 1076. 
Der Nießbraucher und der Gläubiger 
sind einander verpflichtet, dazu mit- 
zuwirken, daß das eingezogene K. nach 
den für die Anlegung von Mündel- 
geld geltenden Vorschriften verzinslich 
angelegt und gleichzeitig dem Nieß- 
braucher der Nießbrauch bestellt wird. 
Die Art der Anlegung bestimmt der 
Nießbraucher. 1068, 1076, 1083. 
Der Nießbraucher und der Eigentümer 
des mit einem Nießbrauch belasteten 
Inhaberpapiers sind einander ver- 
pflichtet, zur Einziehung des fälligen 
K., zur Beschaffung neuer Zins-, 
Renten= oder Gewinnanteilscheine, so- 
wie zu sonstigen Maßnahmen mit- 
zuwirken, die zur ordnungsmäßigen 
Vermögensverwaltungerforderlich find. 
Im Falle der Einlösung des Papiers 
finden die Vorschriften des § 1079 
Anwendung. Eine bei der Einlösung 
gezahlte Prämie gilt als Teil des K. 
1068. 
455 
  
5 
8 
1200 
2114 
197 
Art. 
102 
8 
Karten 
Rentenschuld. 
Auf die einzelnen Leistungen finden 
die für die Hypothekenzinsen, auf die 
Ablösungssumme finden die für ein 
Grundschuldk. geltenden Vorschriften 
entsprechende Anwendung. 
Die Zahlung der Ablösungssumme 
an den Gläubiger hat die gleiche 
Wirkung wie die Zahlung des K. einer 
Grundschuld. 
Testament. 
Gehört zur Erbschaft eine Hypotheken- 
forderung, eine Grundschuld oder eine 
Rentenschuld, so steht die Kündigung 
und die Einziehung dem Vorerben zu. 
Der Vorerbe kann jedoch nur ver- 
langen, daß das K. an ihn nach Bei- 
bringung der Einwilligung des Nach- 
erben gezahlt oder daß es für ihn und 
den Nacherben hinterlegt wird. Auf 
andere Verfügungen über die Hypo- 
thekenforderung, die Grundschuld oder 
die Rentenschuld finden die Vorschriften 
des § 2113 Anwendung. 2112, 2136. 
Verjährung. 
In vier Jahren verjähren die An- 
sprüche auf Rückstände von Zinsen, 
mit Einschluß der als Zuschlag zu den 
Zinsen, zum Zwecke allmählicher 
Tilgung des K. zu entrichtenden Be- 
träge, die Ansprüche auf Rückstände 
von Miet= und Pachtzinsen, soweit sie 
nicht unter die Vorschrift des § 196 
Abs. 1 Nr. 6 fallen, und die An- 
sprüche auf Rückstände von Renten, 
Auszugsleistungen, Besoldungen, 
Wartegeldern, Ruhegehalten, Unter- 
haltsbeiträgen und allen anderen regel- 
mäßig wiederkehrenden Leistungen. 201. 
Karten. 
Einführungsgesetz s. Schuldver- 
schreibung § 807. 
Schuldverschreibung. 
807 Werden K., Marken oder ähnliche Ur- 
kunden, in denen ein Gläubiger nicht
	        
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