Kapital
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haltung einer Kündigungsfrist von
sechs Monaten kündigen. Das
Kündigungsrecht kann nicht durch Ver-
trag ausgeschlossen oder beschränkt
werden.
*
Niehbrauch.
Der Schuldner kann das dem Nieß-
brauche unterworfene K. nur an den
Nießbraucher und den Gläubiger ge-
meinschaftlich zahlen. Jeder von beiden
kann verlangen, daß an sie gemein-
schaftlich gezahlt wird; jeder kann statt
der Zahlung die Hinterlegung für beide
fordern.
Der Nießbraucher und der Gläubiger
können nur gemeinschaftlich kündigen.
Die Kündigung des Schuldners ist
nur wirksam, wenn sie dem Nieß-
braucher und dem Gläubiger erklärt
wird. 1068, 1076.
Der Nießbraucher und der Gläubiger
sind einander verpflichtet, dazu mit-
zuwirken, daß das eingezogene K. nach
den für die Anlegung von Mündel-
geld geltenden Vorschriften verzinslich
angelegt und gleichzeitig dem Nieß-
braucher der Nießbrauch bestellt wird.
Die Art der Anlegung bestimmt der
Nießbraucher. 1068, 1076, 1083.
Der Nießbraucher und der Eigentümer
des mit einem Nießbrauch belasteten
Inhaberpapiers sind einander ver-
pflichtet, zur Einziehung des fälligen
K., zur Beschaffung neuer Zins-,
Renten= oder Gewinnanteilscheine, so-
wie zu sonstigen Maßnahmen mit-
zuwirken, die zur ordnungsmäßigen
Vermögensverwaltungerforderlich find.
Im Falle der Einlösung des Papiers
finden die Vorschriften des § 1079
Anwendung. Eine bei der Einlösung
gezahlte Prämie gilt als Teil des K.
1068.
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Art.
102
8
Karten
Rentenschuld.
Auf die einzelnen Leistungen finden
die für die Hypothekenzinsen, auf die
Ablösungssumme finden die für ein
Grundschuldk. geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung.
Die Zahlung der Ablösungssumme
an den Gläubiger hat die gleiche
Wirkung wie die Zahlung des K. einer
Grundschuld.
Testament.
Gehört zur Erbschaft eine Hypotheken-
forderung, eine Grundschuld oder eine
Rentenschuld, so steht die Kündigung
und die Einziehung dem Vorerben zu.
Der Vorerbe kann jedoch nur ver-
langen, daß das K. an ihn nach Bei-
bringung der Einwilligung des Nach-
erben gezahlt oder daß es für ihn und
den Nacherben hinterlegt wird. Auf
andere Verfügungen über die Hypo-
thekenforderung, die Grundschuld oder
die Rentenschuld finden die Vorschriften
des § 2113 Anwendung. 2112, 2136.
Verjährung.
In vier Jahren verjähren die An-
sprüche auf Rückstände von Zinsen,
mit Einschluß der als Zuschlag zu den
Zinsen, zum Zwecke allmählicher
Tilgung des K. zu entrichtenden Be-
träge, die Ansprüche auf Rückstände
von Miet= und Pachtzinsen, soweit sie
nicht unter die Vorschrift des § 196
Abs. 1 Nr. 6 fallen, und die An-
sprüche auf Rückstände von Renten,
Auszugsleistungen, Besoldungen,
Wartegeldern, Ruhegehalten, Unter-
haltsbeiträgen und allen anderen regel-
mäßig wiederkehrenden Leistungen. 201.
Karten.
Einführungsgesetz s. Schuldver-
schreibung § 807.
Schuldverschreibung.
807 Werden K., Marken oder ähnliche Ur-
kunden, in denen ein Gläubiger nicht