Kauf
g
438
439
4140
stellung eines dieser Rechte.
eines sonstigen Rechtes haftet für den
rechtlichen Bestand der Forderung oder
des Rechtes.
Der Verkäufer eines Wertpapiers
haftet auch dafür, daß es nicht zum
Zwecke der Kraftloserklärung auf-
geboten ist. 440, 443, 445.
Übernimmt der Verkäufer einer For-
derung die Haftung für die Zahlungs-
fähigkeit des Schuldners, so ist die
Haftung im Zweifel nur auf die
Zahlungsfähigkeit zur Zeit der Ab-
tretung zu beziehen. 445.
Der Verkäufer hat einen Mangel im
Rechte nicht zu vertreten, wenn der
Käufer den Mangel bei dem Abschlusse
des K. kennt.
Eine Hypothek, eine Grundschulo,
eine Rentenschuld oder ein Pfandrecht
hat der Verkäufer zu beseitigen, auch
wenn der Käufer die Belastung kennt.
Das Gleiche gilt von einer Vormerkung
zur Sicherung des Anspruchs auf Be-
440,
443, 445.
Erfüllt der Verkäufer die ihm nach
den §§ 433—437, 439 obliegenden
Verpflichtungen nicht, so bestimmen
sich die Rechte des Käufers nach den
Vorschriften der §§ 320—327.
Ist eine bewegliche Sache ver-
kauft und dem Käufer zum Zwecke
der Eigentumsübertragung übergeben
worden, so kann der Käufer wegen
des Rechtes eines Dritten, das zum
Besitze der Sache berechtigt, Schadens-
ersatz wegen Nichterfüllung nur ver-
langen, wenn er die Sache dem
Dritten mit Rücksicht auf dessen Recht
herausgegeben hat oder sie dem Ver-
täufer zurückgewährt oder wenn die
Sache untergegangen ist.
Der Herausgabe der Sache an den
Dritten steht es gleich, wenn der
Dritte den Käufer oder dieser den
Dritten beerbt oder wenn der Käufer
457
8
441
442
443
444
445
446
Kauf
das Recht des Dritten anderweit
erwirbt oder den Dritten abfindet.
Steht dem Käufer ein Anspruch
auf Herausgabe gegen einen anderen
zu, so genügt an Stelle der Rück-
gewähr die Abtretung des Anspruchs.
441, 443, 445.
Die Vorschriften des § 440 Abs. 2
bis 4 gelten auch dann, wenn ein
Recht an einer beweglichen Sache
verkauft ist, das zum Besitze der
Sache berechtigt. 443, 445.
Bestreitet der Verkäufer den vom
Käufer geltend gemachten Mangel im
Rechte, so hat der Käufer den
Mangel zu beweisen. 443, 445.
Eine Vereinbarung, durch welche die
nach den §§ 433—437, 439—442
wegen eines Mangels im Rechte dem
Verkäufer obliegende Verpflichtung
zur Gewährleistung erlassen oder be-
schränkt wird, ist nichtig, wenn der
Verkäufer den Mangel arglistig ver-
schweigt. 445.
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem
Käufer über die den verkauften Gegen-
stand betreffenden Verhältnisse, ins-
besondere im Falle des Verk. eines
Grundstücks über die Grenzen, Ge-
rechtsame und Lasten, die nötige Aus-
kunft zu erteilen und ihm die zum
Beweise des Rechtes dienenden Ur-
kunden, soweit sie sich in seinem Be-
sitze befinden, auszuliefern. Erstreckt
sich der Inhalt einer solchen Urkunde
auch auf andere Angelegenheiten, so
ist der Verkäufer nur zur Erteilung
eines öffentlich beglaubigten Auszugs
verpflichtet. 445.
Die Vorschriften der §§ 433—444
finden auf andere Verträge, die auf
Veräußerung oder Belastung eines
Gegenstandes gegen Entgelt gerichtet
sind, entsprechende Anwendung.
Mit der Übergabe der verkauften
Sache geht die Gefahr des zufälligen