Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Kauf 
g 
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4140 
stellung eines dieser Rechte. 
eines sonstigen Rechtes haftet für den 
rechtlichen Bestand der Forderung oder 
des Rechtes. 
Der Verkäufer eines Wertpapiers 
haftet auch dafür, daß es nicht zum 
Zwecke der Kraftloserklärung auf- 
geboten ist. 440, 443, 445. 
Übernimmt der Verkäufer einer For- 
derung die Haftung für die Zahlungs- 
fähigkeit des Schuldners, so ist die 
Haftung im Zweifel nur auf die 
Zahlungsfähigkeit zur Zeit der Ab- 
tretung zu beziehen. 445. 
Der Verkäufer hat einen Mangel im 
Rechte nicht zu vertreten, wenn der 
Käufer den Mangel bei dem Abschlusse 
des K. kennt. 
Eine Hypothek, eine Grundschulo, 
eine Rentenschuld oder ein Pfandrecht 
hat der Verkäufer zu beseitigen, auch 
wenn der Käufer die Belastung kennt. 
Das Gleiche gilt von einer Vormerkung 
zur Sicherung des Anspruchs auf Be- 
440, 
443, 445. 
Erfüllt der Verkäufer die ihm nach 
den §§ 433—437, 439 obliegenden 
Verpflichtungen nicht, so bestimmen 
sich die Rechte des Käufers nach den 
Vorschriften der §§ 320—327. 
Ist eine bewegliche Sache ver- 
kauft und dem Käufer zum Zwecke 
der Eigentumsübertragung übergeben 
worden, so kann der Käufer wegen 
des Rechtes eines Dritten, das zum 
Besitze der Sache berechtigt, Schadens- 
ersatz wegen Nichterfüllung nur ver- 
langen, wenn er die Sache dem 
Dritten mit Rücksicht auf dessen Recht 
herausgegeben hat oder sie dem Ver- 
täufer zurückgewährt oder wenn die 
Sache untergegangen ist. 
Der Herausgabe der Sache an den 
Dritten steht es gleich, wenn der 
Dritte den Käufer oder dieser den 
Dritten beerbt oder wenn der Käufer 
457 
  
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441 
442 
443 
444 
445 
446 
Kauf 
das Recht des Dritten anderweit 
erwirbt oder den Dritten abfindet. 
Steht dem Käufer ein Anspruch 
auf Herausgabe gegen einen anderen 
zu, so genügt an Stelle der Rück- 
gewähr die Abtretung des Anspruchs. 
441, 443, 445. 
Die Vorschriften des § 440 Abs. 2 
bis 4 gelten auch dann, wenn ein 
Recht an einer beweglichen Sache 
verkauft ist, das zum Besitze der 
Sache berechtigt. 443, 445. 
Bestreitet der Verkäufer den vom 
Käufer geltend gemachten Mangel im 
Rechte, so hat der Käufer den 
Mangel zu beweisen. 443, 445. 
Eine Vereinbarung, durch welche die 
nach den §§ 433—437, 439—442 
wegen eines Mangels im Rechte dem 
Verkäufer obliegende Verpflichtung 
zur Gewährleistung erlassen oder be- 
schränkt wird, ist nichtig, wenn der 
Verkäufer den Mangel arglistig ver- 
schweigt. 445. 
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem 
Käufer über die den verkauften Gegen- 
stand betreffenden Verhältnisse, ins- 
besondere im Falle des Verk. eines 
Grundstücks über die Grenzen, Ge- 
rechtsame und Lasten, die nötige Aus- 
kunft zu erteilen und ihm die zum 
Beweise des Rechtes dienenden Ur- 
kunden, soweit sie sich in seinem Be- 
sitze befinden, auszuliefern. Erstreckt 
sich der Inhalt einer solchen Urkunde 
auch auf andere Angelegenheiten, so 
ist der Verkäufer nur zur Erteilung 
eines öffentlich beglaubigten Auszugs 
verpflichtet. 445. 
Die Vorschriften der §§ 433—444 
finden auf andere Verträge, die auf 
Veräußerung oder Belastung eines 
Gegenstandes gegen Entgelt gerichtet 
sind, entsprechende Anwendung. 
Mit der Übergabe der verkauften 
Sache geht die Gefahr des zufälligen
	        
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