Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Forderung 
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erteilen und ihm die zum Beweise 
der F. dienenden Urkunden, soweit 
sie sich in seinem Besitze befinden, 
auszuliefern. 412. 
Der bisherige Gläubiger hat dem neuen 
Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich 
beglaubigte Urkunde über die Abtretung 
auszustellen, die Kosten hat der neue 
Gläubiger zu tragen und vorzuschießen. 
412. 
Der Schuldner kann dem neuen 
Gläubiger die Einwendungen entgegen- 
setzen, die zur Zeit der Abtretung 
der F. gegen den bisherigen Gläubiger 
begründet waren. 412. 
Hat der Schuldner eine Urkunde über 
die Schuld ausgestellt, so kann er sich, 
wenn die F. unter Vorlegung der 
Urkunde abgetreten wird, dem neuen 
Gläubiger gegenüber nicht darauf 
berufen, daß die Eingehung der An- 
erkennung des Schuldverhältnisses nur 
zum Schein erfolgt oder daß die 
Abtretung durch Vereinbarung mit 
dem ursprünglichen Gläubiger aus- 
geschlossen sei, es sei denn, daß der 
neue Gläubiger bei der Abtretung 
durch Vereinbarung mit dem ursprüng- 
lichen Gläubiger ausgeschlossen sei, 
es sei denn, daß der neue Gläubiger 
bei der Abtretung den Sachverhalt 
kannte oder kennen mußte. 
Der Schuldner kann eine ihm gegen 
den bisherigen Gläubiger zustehende F. 
auch dem neuen Gläubiger gegenüber 
aufrechnen, es sei denn, daß er bei 
dem Erwerbe der F. von der Ab- 
tretung Kenntnis hatte oder daß die 
F. erst nach der Erlangung der 
Kenntnis und später als die abgetretene 
F. sällig geworden ist. 412. 
Der neue Gläubiger muß eine Leistung, 
die der Schuldner nach der Abtretung 
an den bisherigen Gläubiger bewirkt, 
sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach 
der Abtretung zwischen dem Schuldner 
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Forderung 
und dem bisherigen Gläubiger in 
Ansehung der F. vorgenommen wird, 
gegen sich gelten lassen, es sei denn, 
daß der Schuldner die Abtretung bei 
der Leistung oder der Vornahme des 
Rechtsgeschäfts kennt. 
Ist in einem nach der Abtretung 
zwischen dem Schuldner und dem 
bisherigen Gläubiger anhängig ge- 
wordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges 
Urteil über die F. ergangen, so muß 
der neue Gläubiger das Urteil gegen 
sich gelten lassen, es sei denn, daß 
der Schuldner die Abtretung bei dem 
Eintritte der Rechtshängigkeit gekannt 
hat. 408, 412. 
Wird eine abgetretene F. von dem 
bisherigen Gläubiger nochmals an 
einen Dritten abgetreten, so finden, 
wenn der Schuldner an den Dritten 
leistetoder wenn zwischen dem Schuldner 
und dem Dritten ein Rechtsgeschäft 
vorgenommen oder ein Rechtsstreit 
anhängig wird, zu Gunsten des 
Schuldners die Vorschriften des § 407 
dem früheren Erwerber gegenüber 
entsprechende Anwendung. 
Das Gleiche gilt, wenn die bereits 
abgetretene F. durch gerichtlichen 
Beschluß einem Dritten überwiesenm 
wird oder wenn der bisherige Gläubiger 
dem Dritten gegenüber anerkennt, daß 
die bereits abgetretene F. kraft G. 
auf den Dritten übergegangen sei. 412. 
Zeigt der Gläubiger dem Schuldner 
an, daß er die F. abgetreten habe, 
so muß er dem Schuldner gegenüber 
die angezeigte Abtretung gegen sich 
gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt 
oder nicht wirksam ist. Der Anzeige 
steht es gleich, wenn der Gläubiger 
eine Urkunde über die Abtretung dem 
in der Urkunde bezeichneten neuen 
Gläubiger ausgestellt hat und dieser 
sie dem Schuldner vorlegt. 
Die Anzeige kann nur mit Zu-
	        
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