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erteilen und ihm die zum Beweise
der F. dienenden Urkunden, soweit
sie sich in seinem Besitze befinden,
auszuliefern. 412.
Der bisherige Gläubiger hat dem neuen
Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich
beglaubigte Urkunde über die Abtretung
auszustellen, die Kosten hat der neue
Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.
412.
Der Schuldner kann dem neuen
Gläubiger die Einwendungen entgegen-
setzen, die zur Zeit der Abtretung
der F. gegen den bisherigen Gläubiger
begründet waren. 412.
Hat der Schuldner eine Urkunde über
die Schuld ausgestellt, so kann er sich,
wenn die F. unter Vorlegung der
Urkunde abgetreten wird, dem neuen
Gläubiger gegenüber nicht darauf
berufen, daß die Eingehung der An-
erkennung des Schuldverhältnisses nur
zum Schein erfolgt oder daß die
Abtretung durch Vereinbarung mit
dem ursprünglichen Gläubiger aus-
geschlossen sei, es sei denn, daß der
neue Gläubiger bei der Abtretung
durch Vereinbarung mit dem ursprüng-
lichen Gläubiger ausgeschlossen sei,
es sei denn, daß der neue Gläubiger
bei der Abtretung den Sachverhalt
kannte oder kennen mußte.
Der Schuldner kann eine ihm gegen
den bisherigen Gläubiger zustehende F.
auch dem neuen Gläubiger gegenüber
aufrechnen, es sei denn, daß er bei
dem Erwerbe der F. von der Ab-
tretung Kenntnis hatte oder daß die
F. erst nach der Erlangung der
Kenntnis und später als die abgetretene
F. sällig geworden ist. 412.
Der neue Gläubiger muß eine Leistung,
die der Schuldner nach der Abtretung
an den bisherigen Gläubiger bewirkt,
sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach
der Abtretung zwischen dem Schuldner
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und dem bisherigen Gläubiger in
Ansehung der F. vorgenommen wird,
gegen sich gelten lassen, es sei denn,
daß der Schuldner die Abtretung bei
der Leistung oder der Vornahme des
Rechtsgeschäfts kennt.
Ist in einem nach der Abtretung
zwischen dem Schuldner und dem
bisherigen Gläubiger anhängig ge-
wordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges
Urteil über die F. ergangen, so muß
der neue Gläubiger das Urteil gegen
sich gelten lassen, es sei denn, daß
der Schuldner die Abtretung bei dem
Eintritte der Rechtshängigkeit gekannt
hat. 408, 412.
Wird eine abgetretene F. von dem
bisherigen Gläubiger nochmals an
einen Dritten abgetreten, so finden,
wenn der Schuldner an den Dritten
leistetoder wenn zwischen dem Schuldner
und dem Dritten ein Rechtsgeschäft
vorgenommen oder ein Rechtsstreit
anhängig wird, zu Gunsten des
Schuldners die Vorschriften des § 407
dem früheren Erwerber gegenüber
entsprechende Anwendung.
Das Gleiche gilt, wenn die bereits
abgetretene F. durch gerichtlichen
Beschluß einem Dritten überwiesenm
wird oder wenn der bisherige Gläubiger
dem Dritten gegenüber anerkennt, daß
die bereits abgetretene F. kraft G.
auf den Dritten übergegangen sei. 412.
Zeigt der Gläubiger dem Schuldner
an, daß er die F. abgetreten habe,
so muß er dem Schuldner gegenüber
die angezeigte Abtretung gegen sich
gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt
oder nicht wirksam ist. Der Anzeige
steht es gleich, wenn der Gläubiger
eine Urkunde über die Abtretung dem
in der Urkunde bezeichneten neuen
Gläubiger ausgestellt hat und dieser
sie dem Schuldner vorlegt.
Die Anzeige kann nur mit Zu-