Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Kauf 
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Unterganges und 
einer zufälligen 
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Verschlechterung auf den Käufer über. 
Von der Übergabe an gebühren dem 
Käufer die Nutzungen und trägt er 
die Lasten der Sache. 
Wird der Käufer eines Grundstücks 
vor der Übergabe als Eigentümer in 
das Grundbuch eingetragen, so treten 
diese Wirkungen mit der Eintragung 
ein. 451. 
Versendet der Verkäufer auf Ver- 
langen des Käufers die verkaufte 
Sache nach einem anderen Orte als 
dem Erfüllungsorte, so geht die Ge- 
fahr auf den Käufer über, sobald der 
Verkäufer die Sache dem Spediteur, 
dem Frachtführer oder der sonst zur 
Ausführung der Versendung be- 
stimmten Person oder Anstalt aus- 
geliefert hat. 
Hat der Käufer eine besondere An- 
  
weisung über die Art der Versendung 
erteilt und weicht der Verkäufer ohne 
dringenden Grund von der Anweisung 
ab, so ist der Verkäufer dem Käufer 
für den daraus entstehenden Schaden 
verantwortlich. 451. 
Die Kosten der Übergabe der ver- 
kauften Sache, insbesondere die Kosten 
des Messens und Wägens, fallen dem 
Verkäufer, die Kosten der Abnahme 
und der Versendung der Sache nach 
einem anderen Orte als dem Er- 
füllungsorte fallen dem Käufer zur 
Last. 
  
  
Ist ein Recht verkauft, so fallen 
die Kosten der Begründung oder 
Übertragung des Rechtes dem Ver- 
käufer zur Last. 451. 
Der Käufer eines Grundstücks hat 
die Kosten der Auflassung und der 
Eintragung, der Käufer eines Rechtes 
an einem Grundstücke hat die Kosten 
der zur Begründung oder Übertragung 
des Rechtes nötigen Eintragung in 
das Grundbuch, mit Einschluß der 
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Kauf 
Kosten der zu der Eintragung erfor- 
derlichen Erklärungen zu tragen. Dem 
Käufer fallen in beiden Fällen auch 
die Kosten der Beurkundung des K. 
zur Last. 451. 
Ist vor der Übergabe der verkauften 
Sache die Gefahr auf den Käufer 
übergegangen und macht der Ver- 
käufer vor der übergabe Verwendungen 
auf die Sache, die nach dem Über- 
gange der Gefahr notwendig geworden 
sind, so kann er von dem Käufer 
Ersatz verlangen, wie wenn der Käufer 
ihn mit der Verwaltung der Sache 
beauftragt hätte. 
Die Verpflichtung des Käufers zum 
Ersatze sonstiger Verwendungen be- 
stimmt sich nach den Vorschriften über 
die Geschäftsführung ohne Auftrag. 
451. 
Ist ein Recht an einer Sache ver- 
kauft, das zum Besitze der Sache be- 
rechtigt, so finden die Vorschriften 
der §§ 446—450 entsprechende An- 
wendung. 
Der Käufer ist verpflichtet, den Kauf- 
preis von dem Zeitpunkt an zu ver- 
zinsen, von welchem an die Nutzungen 
des gekauften Gegenstandes ihm 
gebühren, sofern nicht der Kaufpreis 
gestundet ist. 
Ist als Kaufpreis der Marktpreis 
bestimmt, so gilt im Zweifel der für 
den Erfüllungsort zur Erfüllungszeit 
maßgebende Marktpreis als vereinbart. 
Hat der Verkäufer den Vertrag 
erfüllt und den Kaufpreis gestundet, 
so steht ihm das im § 325 Abf. 2 
und im 8§ 326 bestimmte Rücktritts- 
recht nicht zu. 
Hat sich der Verkäufer einer beweg- 
lichen Sache das Eigentum bis zur 
Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, 
so ist im Zweifel anzunehmen, daß 
die Übertragung des Eigentums unter 
der aufschiebenden Bedingung voll-
	        
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