Kauf
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Unterganges und
einer zufälligen
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Verschlechterung auf den Käufer über.
Von der Übergabe an gebühren dem
Käufer die Nutzungen und trägt er
die Lasten der Sache.
Wird der Käufer eines Grundstücks
vor der Übergabe als Eigentümer in
das Grundbuch eingetragen, so treten
diese Wirkungen mit der Eintragung
ein. 451.
Versendet der Verkäufer auf Ver-
langen des Käufers die verkaufte
Sache nach einem anderen Orte als
dem Erfüllungsorte, so geht die Ge-
fahr auf den Käufer über, sobald der
Verkäufer die Sache dem Spediteur,
dem Frachtführer oder der sonst zur
Ausführung der Versendung be-
stimmten Person oder Anstalt aus-
geliefert hat.
Hat der Käufer eine besondere An-
weisung über die Art der Versendung
erteilt und weicht der Verkäufer ohne
dringenden Grund von der Anweisung
ab, so ist der Verkäufer dem Käufer
für den daraus entstehenden Schaden
verantwortlich. 451.
Die Kosten der Übergabe der ver-
kauften Sache, insbesondere die Kosten
des Messens und Wägens, fallen dem
Verkäufer, die Kosten der Abnahme
und der Versendung der Sache nach
einem anderen Orte als dem Er-
füllungsorte fallen dem Käufer zur
Last.
Ist ein Recht verkauft, so fallen
die Kosten der Begründung oder
Übertragung des Rechtes dem Ver-
käufer zur Last. 451.
Der Käufer eines Grundstücks hat
die Kosten der Auflassung und der
Eintragung, der Käufer eines Rechtes
an einem Grundstücke hat die Kosten
der zur Begründung oder Übertragung
des Rechtes nötigen Eintragung in
das Grundbuch, mit Einschluß der
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Kosten der zu der Eintragung erfor-
derlichen Erklärungen zu tragen. Dem
Käufer fallen in beiden Fällen auch
die Kosten der Beurkundung des K.
zur Last. 451.
Ist vor der Übergabe der verkauften
Sache die Gefahr auf den Käufer
übergegangen und macht der Ver-
käufer vor der übergabe Verwendungen
auf die Sache, die nach dem Über-
gange der Gefahr notwendig geworden
sind, so kann er von dem Käufer
Ersatz verlangen, wie wenn der Käufer
ihn mit der Verwaltung der Sache
beauftragt hätte.
Die Verpflichtung des Käufers zum
Ersatze sonstiger Verwendungen be-
stimmt sich nach den Vorschriften über
die Geschäftsführung ohne Auftrag.
451.
Ist ein Recht an einer Sache ver-
kauft, das zum Besitze der Sache be-
rechtigt, so finden die Vorschriften
der §§ 446—450 entsprechende An-
wendung.
Der Käufer ist verpflichtet, den Kauf-
preis von dem Zeitpunkt an zu ver-
zinsen, von welchem an die Nutzungen
des gekauften Gegenstandes ihm
gebühren, sofern nicht der Kaufpreis
gestundet ist.
Ist als Kaufpreis der Marktpreis
bestimmt, so gilt im Zweifel der für
den Erfüllungsort zur Erfüllungszeit
maßgebende Marktpreis als vereinbart.
Hat der Verkäufer den Vertrag
erfüllt und den Kaufpreis gestundet,
so steht ihm das im § 325 Abf. 2
und im 8§ 326 bestimmte Rücktritts-
recht nicht zu.
Hat sich der Verkäufer einer beweg-
lichen Sache das Eigentum bis zur
Zahlung des Kaufpreises vorbehalten,
so ist im Zweifel anzunehmen, daß
die Übertragung des Eigentums unter
der aufschiebenden Bedingung voll-