Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Forderung 
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stimmung desjenigen zurückgenommen 
werden, welcher als der neue Gläubiger 
bezeichnet worden ist. 412. 
Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger 
gegenüber zur Leistung nur gegen Aus- 
händigung einer von dem bisherigen 
Gläubiger über die Abtretung aus- 
gestellten Urkunde verpflichtet. Eine 
Kündigung oder eine Mahnung des 
neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn 
sie ohne Vorlegung einer solchen Ur- 
kunde erfolgt und der Schuldner sie 
aus diesem Grunde unverzüglich zu- 
rückweist. 
Diese Vorschriften finden keine An- 
wendung, wenn der bisherige Gläubiger 
dem Schuldner die Abtretung schrift- 
lich angezeigt hat. 412. 
Tritt eine Militärperson, ein Beamter, 
ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer 
öffentlichen Unterrichtsanstalt den über- 
tragbaren Teil des Diensteinkommens, 
des Wartegeldes oder des Ruhegehaltes 
ab, so ist die auszahlende Kasse durch 
Aushändigung einer von dem bis- 
herigen Gläubiger ausgestellten, öffent- 
lich beglaubigten Urkunde von der 
Abtretung zu benachrichtigen. Bis zur 
Benachrichtigung gilt die Abtretung 
als der Kasse nicht bekannt. 
Auf die Übertragung einer F. kraft 
G. finden die Vorschriften der §§ 399 
bis 404, 406—410 entsprechende An- 
wendung. 
Die Vorschriften über die Übertragung 
von F. finden auf die Übertragung 
anderer Rechte entsprechende Anwen- 
dung, soweit nicht das G. ein anderes 
vorschreibt. 
Der Übernehmer einer Schuld kann 
s Einwendungen 
entgegensetzen, welche sich aus dem 
Rechtsverhältnisse zwischen dem Gläu- 
biger und dem bisherigen Schuldner 
ergeben. Einedembisherigen Schuldner 
dem Gläubiger die 
zustehende F. kann er nicht aufrechnen. 
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Forderung 
Infolge der Schuldübernahme erlöschen 
die für die F. bestellten Bürgschaften 
und Pfandrechte. Besteht für die F. 
eine Hypothek, so tritt das Gleiche 
ein, wie wenn der Gläubiger auf die 
Hypothek verzichtet. Diese Vorschriften 
finden krine Anwendung, wenn der 
Bürge oder derjenige, welchem der 
verhaftete Gegenstand zur Zeit der 
Schuldübernahme gehört, in diese ein- 
willigt. 
Ein mit der F. für den Fall des 
Konkurses verbundenes Vorzugsrecht 
kann nicht im Konkurs über das Ver- 
mögen des Übernehmers geltend ge- 
macht werden. 
Schulden mehrere eine teilbare Leistung 
oder haben mehrere eine teilbare Leistung 
zu fordern, so ist im Zweifel jeder 
Schuloner nur zu einem gleichen An- 
teile verpflichtet, jeder Gläubiger nur 
zu einem gleichen Anteile berechtigt. 
421 Schulden mehrere eine Leistung in der 
Weise, daß jeder die ganze Leistung 
zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger 
aber die Leistung nur einmal zu fordern 
berechtigt ist (Gesamtschuldner), so 
kann der Gläubiger die Leistung nach 
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seinem Belieben vonjedem der Schuldner 
ganz oder zu einem Teile fordern. 
Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung 
bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet. 
Eine F., die einem Gesamtschuldner 
zusteht, kann nicht von den übrigen 
Schuldnern aufgerechnet werden. 425, 
429. 
Andere als die in den §§ 422 bis 
424 bezeichneten Thatsachen wirken, 
soweit sich nicht aus dem Schuldver- 
hältnis ein anderes ergiebt, nur für 
und gegen den Gesamtschuldner, in 
dessen Person sie eintreten. 
Dies gilt insbesondere von der 
Kündigung, dem Verzuge, dem Ver- 
schulden, von der Unmöglichkeit der 
Leistung in der Person eines Gesamt- 
 
	        
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