Forderung
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stimmung desjenigen zurückgenommen
werden, welcher als der neue Gläubiger
bezeichnet worden ist. 412.
Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger
gegenüber zur Leistung nur gegen Aus-
händigung einer von dem bisherigen
Gläubiger über die Abtretung aus-
gestellten Urkunde verpflichtet. Eine
Kündigung oder eine Mahnung des
neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn
sie ohne Vorlegung einer solchen Ur-
kunde erfolgt und der Schuldner sie
aus diesem Grunde unverzüglich zu-
rückweist.
Diese Vorschriften finden keine An-
wendung, wenn der bisherige Gläubiger
dem Schuldner die Abtretung schrift-
lich angezeigt hat. 412.
Tritt eine Militärperson, ein Beamter,
ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer
öffentlichen Unterrichtsanstalt den über-
tragbaren Teil des Diensteinkommens,
des Wartegeldes oder des Ruhegehaltes
ab, so ist die auszahlende Kasse durch
Aushändigung einer von dem bis-
herigen Gläubiger ausgestellten, öffent-
lich beglaubigten Urkunde von der
Abtretung zu benachrichtigen. Bis zur
Benachrichtigung gilt die Abtretung
als der Kasse nicht bekannt.
Auf die Übertragung einer F. kraft
G. finden die Vorschriften der §§ 399
bis 404, 406—410 entsprechende An-
wendung.
Die Vorschriften über die Übertragung
von F. finden auf die Übertragung
anderer Rechte entsprechende Anwen-
dung, soweit nicht das G. ein anderes
vorschreibt.
Der Übernehmer einer Schuld kann
s Einwendungen
entgegensetzen, welche sich aus dem
Rechtsverhältnisse zwischen dem Gläu-
biger und dem bisherigen Schuldner
ergeben. Einedembisherigen Schuldner
dem Gläubiger die
zustehende F. kann er nicht aufrechnen.
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420
Forderung
Infolge der Schuldübernahme erlöschen
die für die F. bestellten Bürgschaften
und Pfandrechte. Besteht für die F.
eine Hypothek, so tritt das Gleiche
ein, wie wenn der Gläubiger auf die
Hypothek verzichtet. Diese Vorschriften
finden krine Anwendung, wenn der
Bürge oder derjenige, welchem der
verhaftete Gegenstand zur Zeit der
Schuldübernahme gehört, in diese ein-
willigt.
Ein mit der F. für den Fall des
Konkurses verbundenes Vorzugsrecht
kann nicht im Konkurs über das Ver-
mögen des Übernehmers geltend ge-
macht werden.
Schulden mehrere eine teilbare Leistung
oder haben mehrere eine teilbare Leistung
zu fordern, so ist im Zweifel jeder
Schuloner nur zu einem gleichen An-
teile verpflichtet, jeder Gläubiger nur
zu einem gleichen Anteile berechtigt.
421 Schulden mehrere eine Leistung in der
Weise, daß jeder die ganze Leistung
zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger
aber die Leistung nur einmal zu fordern
berechtigt ist (Gesamtschuldner), so
kann der Gläubiger die Leistung nach
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seinem Belieben vonjedem der Schuldner
ganz oder zu einem Teile fordern.
Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung
bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.
Eine F., die einem Gesamtschuldner
zusteht, kann nicht von den übrigen
Schuldnern aufgerechnet werden. 425,
429.
Andere als die in den §§ 422 bis
424 bezeichneten Thatsachen wirken,
soweit sich nicht aus dem Schuldver-
hältnis ein anderes ergiebt, nur für
und gegen den Gesamtschuldner, in
dessen Person sie eintreten.
Dies gilt insbesondere von der
Kündigung, dem Verzuge, dem Ver-
schulden, von der Unmöglichkeit der
Leistung in der Person eines Gesamt-