Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Kenntnis 
8 
1525, 
1554 
824, 
1120 
1138, 
1156 
1158 
439. 
wenn er von der Zugehörigkeit K. 
erlangt; die Vorschriften der §§ 406 
bis 408 finden entsprechende Anwen- 
dung. 1439, 1486, 1554. 
1545, 1546, 1548 s. Errungen 
schaftsgemeinschaft — Güterrecht. 
s. Fahrulsgemeinschaft — Güter- 
recht. 
Handlung. 
851, 852 s. Handlung — Handlung. 
Hypothek. 
s. Eigentum 955, 957. 
1140, 1155, 1157— 1159 s. Grund- 
stück 892. 
Die für die Übertragung der Forderung 
geltenden Vorschriften der §8 406 bis 
408 finden auf das Rechtsverhältnis 
zwischen dem Eigentümer und dem 
neuen Gläubiger in Ansehung der 
Hypothek keine Anwendung. Der 
neue Gläubiger muß jedoch eine dem 
bisherigen Gläubiger gegenüber er- 
folgte Kündigung des Eigentümers 
gegen sich gelten lassen, es sei denn, 
daß die Übertragung zur Zeit der 
Kündigung dem Eigentümer bekannt 
oder im Grundbuch eingetragen ist. 
1185. 
Soweit die Forderung auf Zinsen 
oder andere Nebenleistungen gerichtet 
ist, die nicht später als in dem 
Kalendervierteljahr, in welchem der 
Eigentümer von der Übertragung K. 
erlangt, oder dem folgenden Viertel- 
jahre fällig werden, finden auf das 
Rechtsverhältnis zwischen dem Eigen- 
tümer und dem neuen Gläubiger die 
Vorschriften der 88 406—408 An- 
wendung; der Gläubiger kann sich 
gegenüber den Einwendungen, welche 
dem Eigentümer nach den 88 404, 
406—408, 1157, zustehen, nicht auf 
die Vorschriften des § 892 berufen. 
Kauf. 
460, 464 s. Kauf — Kauf. 
477 
  
8 
Kenntnis 
Miete. 
539 Kennt der Mieter bei dem Abschlusse 
544 
561 
des Vertrags den Mangel der gemieteten 
Sache, so stehen ihm die in den 88 537, 
538 bestimmten Rechte nicht zu. Ist 
dem Mieter ein Mangel der im § 537 
Abs. 1 bezeichneten Art infolge grober 
Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, oder 
nimmt er eine mangelhafte Sache an, 
obschon er den Mangel kennt, so kann 
er diese Rechte nur unter den Voraus- 
setzungen geltend machen, unter welchen 
dem Käufer einer mangelhaften Sache 
nach den 88 460, 464 Gewähr zu 
leisten ist. 541, 543. 
Ist eine Wohnung oder ein anderer 
zum Aufenthalte von Menschen be- 
stimmter Raum so beschaffen, daß die 
Benutzung mit einer erheblichen Ge- 
fährdung der Gesundheit verbunden 
ist, so kann der Mieter das Mietver- 
hältnis ohne Einhaltung einer Kün- 
digungsfrist kündigen, auch wenn er 
die gefahrbringende Beschaffenheit bei 
dem Abschlusse des Vertrags gekannt 
oder auf die Geltendmachung der ihm 
wegen dieser Beschaffenheit zustehen- 
den Rechte verzichtet hat. 
Der Vermieter darf die Entfernung 
der seinem Pfandrecht unterliegenden 
Sachen, soweit er ihr zu widersprechen 
berechtigt ist, auch ohne Amiufen des 
Gerichts verhindern und, wenn der 
Mieter auszieht, die Sachen in seinen 
Besitz nehmen. 
Sind die Sachen ohne Wissen oder 
unter Widerspruch des Vermieters ent- 
fernt worden. so kann er die Heraus- 
gabe zum Zwecke der Zurückschaffung 
in das Grundstück und, wenn der 
Mieter ausgezogen ist, die Überlassung 
des Besitzes verlangen. Das Pfand- 
recht erlischt mit dem Ablauf eines 
Monats, nachdem der Vermieter von 
der Entfernung der Sachen K. erlangt 
hat, wenn nicht der Vermieter diesen
	        
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