Kenntnis
8
1525,
1554
824,
1120
1138,
1156
1158
439.
wenn er von der Zugehörigkeit K.
erlangt; die Vorschriften der §§ 406
bis 408 finden entsprechende Anwen-
dung. 1439, 1486, 1554.
1545, 1546, 1548 s. Errungen
schaftsgemeinschaft — Güterrecht.
s. Fahrulsgemeinschaft — Güter-
recht.
Handlung.
851, 852 s. Handlung — Handlung.
Hypothek.
s. Eigentum 955, 957.
1140, 1155, 1157— 1159 s. Grund-
stück 892.
Die für die Übertragung der Forderung
geltenden Vorschriften der §8 406 bis
408 finden auf das Rechtsverhältnis
zwischen dem Eigentümer und dem
neuen Gläubiger in Ansehung der
Hypothek keine Anwendung. Der
neue Gläubiger muß jedoch eine dem
bisherigen Gläubiger gegenüber er-
folgte Kündigung des Eigentümers
gegen sich gelten lassen, es sei denn,
daß die Übertragung zur Zeit der
Kündigung dem Eigentümer bekannt
oder im Grundbuch eingetragen ist.
1185.
Soweit die Forderung auf Zinsen
oder andere Nebenleistungen gerichtet
ist, die nicht später als in dem
Kalendervierteljahr, in welchem der
Eigentümer von der Übertragung K.
erlangt, oder dem folgenden Viertel-
jahre fällig werden, finden auf das
Rechtsverhältnis zwischen dem Eigen-
tümer und dem neuen Gläubiger die
Vorschriften der 88 406—408 An-
wendung; der Gläubiger kann sich
gegenüber den Einwendungen, welche
dem Eigentümer nach den 88 404,
406—408, 1157, zustehen, nicht auf
die Vorschriften des § 892 berufen.
Kauf.
460, 464 s. Kauf — Kauf.
477
8
Kenntnis
Miete.
539 Kennt der Mieter bei dem Abschlusse
544
561
des Vertrags den Mangel der gemieteten
Sache, so stehen ihm die in den 88 537,
538 bestimmten Rechte nicht zu. Ist
dem Mieter ein Mangel der im § 537
Abs. 1 bezeichneten Art infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, oder
nimmt er eine mangelhafte Sache an,
obschon er den Mangel kennt, so kann
er diese Rechte nur unter den Voraus-
setzungen geltend machen, unter welchen
dem Käufer einer mangelhaften Sache
nach den 88 460, 464 Gewähr zu
leisten ist. 541, 543.
Ist eine Wohnung oder ein anderer
zum Aufenthalte von Menschen be-
stimmter Raum so beschaffen, daß die
Benutzung mit einer erheblichen Ge-
fährdung der Gesundheit verbunden
ist, so kann der Mieter das Mietver-
hältnis ohne Einhaltung einer Kün-
digungsfrist kündigen, auch wenn er
die gefahrbringende Beschaffenheit bei
dem Abschlusse des Vertrags gekannt
oder auf die Geltendmachung der ihm
wegen dieser Beschaffenheit zustehen-
den Rechte verzichtet hat.
Der Vermieter darf die Entfernung
der seinem Pfandrecht unterliegenden
Sachen, soweit er ihr zu widersprechen
berechtigt ist, auch ohne Amiufen des
Gerichts verhindern und, wenn der
Mieter auszieht, die Sachen in seinen
Besitz nehmen.
Sind die Sachen ohne Wissen oder
unter Widerspruch des Vermieters ent-
fernt worden. so kann er die Heraus-
gabe zum Zwecke der Zurückschaffung
in das Grundstück und, wenn der
Mieter ausgezogen ist, die Überlassung
des Besitzes verlangen. Das Pfand-
recht erlischt mit dem Ablauf eines
Monats, nachdem der Vermieter von
der Entfernung der Sachen K. erlangt
hat, wenn nicht der Vermieter diesen