Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Forderung 
I 
126 
128 
429 
432 
232 
schuldners, von der Verjährung, deren 
Unterbrechung und Hemmung, von 
der Vereinigung der F. mit der Schuld 
und von dem rechtskräftigen Urteile. 
129. 
Soweit ein Gesamtschuldner den Gläu- 
biger befriedigt und von den übrigen 
Schuldnern Ausgleichung verlangen, 
kann, gebt die F. des Gläubigers 
gegen die übrigen Schuldner auf ihn 
über. Der Übergang kann nicht zum 
Nachteile des Gläubigers geltend ge- 
macht werden. 
Sind mehrere eine Leistung in der 
Weise zu fordern berechtigt, daß jeder 
die ganze Leistung fordern kann, der 
Schuldner aber die Leistung nur ein- 
mal zu bewirken verpflichtet ist (Ge- 
samtgläubiger), so kann der Schuldner 
nach seinem Belieben an jeden der 
Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, 
wenn einer der Gläubiger bereits 
Klage auf die Leistung erhoben hat. 
Der Verzug eines Gesamtgläubigers 
wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger. 
Vereinigen sich F. und Schuld in 
der Person eines Gesamtgläubigers, 
so erlöschen die Rechte der übrigen 
Gläubiger gegen den Schuldner. 
Im übrigen finden die Vorschriften 
der §§ 422, 423, 425 entsprechende 
Anwendung. 
wenn ein Gesamtgläubiger seine F. 
auf einen anderen überträgt, die Rechte 
der übrigen Gläubiger unberührt. 
Haben mehrere eine unteilbare Leistung 
zu fordern, so kann, sofern sie nicht 
Gesamtgläubiger sind, der Schuldner 
nur an alle gemeinschaftlich leisten und 
jeder Gläubiger nur die Leistung an 
alle fordern. 
Sicherheitsleistung. 
Wer Sicherheit zu leisten hat, kann 
dies bewirken 
durch Verpfändung von F., die 
Insbesondere bleiben, 
46 
  
233 
236 
238 
88 
2111 
2129 
Forderung 
in das Reichsschuldbuch oder in 
das Staatsschuldbuch eines Bundes- 
staats eingetragen sind, 236. 
durch Verpfändung von F., für 
die eine Hypothek an einem in- 
ländischen Grundstücke besteht, oder 
durch Verpfändung von Grund- 
schulden oder Rentenschulden an 
inländischen Grundstücken. 238. 
Mit der Hinterlegung erwirbt der 
Berechtigte ein Pfandrecht an dem 
hinterlegten Gelde oder an den hinter- 
legten Wertpapieren und, wenn das 
Geld oder die Wertpapiere nach 
landesg. Vorschrift in das Eigentum 
des Fiskus oder der als Hinter- 
legungsstelle bestimmten Anstalt über- 
gehen, ein Pfandrecht an der F. auf 
Rückerstattung. 
Mit einer Buchforderung gegen das 
Reich oder gegen einen Bundesstaat 
kann Sicherheit nur in Höhe von 
drei Vierteilen des Kurswerts der 
Wertpapiere geleistet werden, deren 
Aushändigung der Gläubiger gegen 
Löschung seiner F. verlangen kann. 
Eine Hypothekenforderung, eine Grund- 
schuld oder eine Rentenschuld ist zur 
Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn 
sie den Voraussetzungen entspricht, 
mnter denen am Orte der Sicherheits- 
leistung Mündelgeld in Hypotheken- 
forderungen, Grundschulden oder 
Rentenschulden angelegt werden darf. 
Eine F. für die eine Sicherungs- 
hypothek besteht, ist zur Sicherheits- 
leistung nicht geeignet. 
Stiftung s. Verein. 
Testament. 
s. Schuldverhältnis 406—408. 
Für die zur Erbschaft gehörenden 
J. ist die Entziehung der Verwaltung 
der Erbschaft dem Schuldner gegen- 
über erst wirksam, wenn er von der 
getroffenen Anordnung Kenntniß er- 
49.
	        
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