Forderung
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schuldners, von der Verjährung, deren
Unterbrechung und Hemmung, von
der Vereinigung der F. mit der Schuld
und von dem rechtskräftigen Urteile.
129.
Soweit ein Gesamtschuldner den Gläu-
biger befriedigt und von den übrigen
Schuldnern Ausgleichung verlangen,
kann, gebt die F. des Gläubigers
gegen die übrigen Schuldner auf ihn
über. Der Übergang kann nicht zum
Nachteile des Gläubigers geltend ge-
macht werden.
Sind mehrere eine Leistung in der
Weise zu fordern berechtigt, daß jeder
die ganze Leistung fordern kann, der
Schuldner aber die Leistung nur ein-
mal zu bewirken verpflichtet ist (Ge-
samtgläubiger), so kann der Schuldner
nach seinem Belieben an jeden der
Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann,
wenn einer der Gläubiger bereits
Klage auf die Leistung erhoben hat.
Der Verzug eines Gesamtgläubigers
wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger.
Vereinigen sich F. und Schuld in
der Person eines Gesamtgläubigers,
so erlöschen die Rechte der übrigen
Gläubiger gegen den Schuldner.
Im übrigen finden die Vorschriften
der §§ 422, 423, 425 entsprechende
Anwendung.
wenn ein Gesamtgläubiger seine F.
auf einen anderen überträgt, die Rechte
der übrigen Gläubiger unberührt.
Haben mehrere eine unteilbare Leistung
zu fordern, so kann, sofern sie nicht
Gesamtgläubiger sind, der Schuldner
nur an alle gemeinschaftlich leisten und
jeder Gläubiger nur die Leistung an
alle fordern.
Sicherheitsleistung.
Wer Sicherheit zu leisten hat, kann
dies bewirken
durch Verpfändung von F., die
Insbesondere bleiben,
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Forderung
in das Reichsschuldbuch oder in
das Staatsschuldbuch eines Bundes-
staats eingetragen sind, 236.
durch Verpfändung von F., für
die eine Hypothek an einem in-
ländischen Grundstücke besteht, oder
durch Verpfändung von Grund-
schulden oder Rentenschulden an
inländischen Grundstücken. 238.
Mit der Hinterlegung erwirbt der
Berechtigte ein Pfandrecht an dem
hinterlegten Gelde oder an den hinter-
legten Wertpapieren und, wenn das
Geld oder die Wertpapiere nach
landesg. Vorschrift in das Eigentum
des Fiskus oder der als Hinter-
legungsstelle bestimmten Anstalt über-
gehen, ein Pfandrecht an der F. auf
Rückerstattung.
Mit einer Buchforderung gegen das
Reich oder gegen einen Bundesstaat
kann Sicherheit nur in Höhe von
drei Vierteilen des Kurswerts der
Wertpapiere geleistet werden, deren
Aushändigung der Gläubiger gegen
Löschung seiner F. verlangen kann.
Eine Hypothekenforderung, eine Grund-
schuld oder eine Rentenschuld ist zur
Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn
sie den Voraussetzungen entspricht,
mnter denen am Orte der Sicherheits-
leistung Mündelgeld in Hypotheken-
forderungen, Grundschulden oder
Rentenschulden angelegt werden darf.
Eine F. für die eine Sicherungs-
hypothek besteht, ist zur Sicherheits-
leistung nicht geeignet.
Stiftung s. Verein.
Testament.
s. Schuldverhältnis 406—408.
Für die zur Erbschaft gehörenden
J. ist die Entziehung der Verwaltung
der Erbschaft dem Schuldner gegen-
über erst wirksam, wenn er von der
getroffenen Anordnung Kenntniß er-
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