Kenntnis
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Eigentümer ist.
Ist ein Recht, kraft dessen eine
Leistung gefordert werden kann,
Gegenstand des Nießbrauchs, so finden
auf das Rechtsverhältnis zwischen dem
Nießbraucher und dem Verpflichteten
die Vorschriften entsprechende An-
wendung, welche im Falle der Über-
tragung des Rechtes für das Rechts-
verhältnis zwischen dem Erwerber
und dem Verpflichteten gelten.
Wird die Ausübung des Nieß=
brauchs nach § 1052 einem Ver-
walter übertragen, so ist die Über-
tragung dem Verpflichteten gegenüber
erst wirksam, wenn er von der ge-
troffenen Anordnung K. erlangt oder
wenn ihm eine Mitteilung von der
Anordnung zugestellt wird. Das
Gleiche gilt von der Aufhebung der
Verwaltung. 1068.
Pfandrecht.
s. Eigentum 932, 934, 935.
s. Eigentum 932, 935, 936.
Durch die rechtmäßige Veräußerung
des Pfandes erlangt der Erwerber
die gleichen Rechte, wie wenn er die
Sache von dem Eigentümer erworben
hätte. Dies gilt auch dann, wenn
dem Pfandgläubiger der Zuschlag er-
teilt wird.
Pfandrechte an der Sache erlöschen,
auch wenn sie dem Erwerber bekannt
waren. Das Gleiche gilt von einem
Nießbrauch, es sei denn, daß er allen
Pfandrechten im Range vorgeht. 1266.
s. Eigentum 932—934, 936.
Bei dem Verkaufe des Plandes gilt
zu Gunsten des Pfandgläubigers der
Verpfänder als der Eigentümer, es
sei denn, daß der Pfandgläubiger
weiß, daß der Verpfänder nicht der
1266.
s. Eigentum 936.
s. Nießbrauch 1070.
Pflichtteil.
Ist ein als Erbe berufener Pflicht-
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703
Kenntnis
teilsberechtigter durch die Einsetzung
eines Nacherben, die Ernennung eines
Testamentsvollstreckers oder eine
Teilungsanordnung beschränkt oder
ist er mit einem Vermächtnis oder
einer Auflage beschwert, so gilt die
Beschränkung oder die Beschwerung
als nicht angeordnet, wenn der ihm
hinterlassene Erbteil die Hälfte des
g. Erbteils nicht übersteigt. Ist
der hinterlassene Erbteil größer, so
kann der Pflichtteilsberechtigte den
Pflichtteil verlangen, wenn er den
Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungs-
frist beginnt erst, wenn der Pflicht-
teilsberechtigte von der Beschränkung
oder der Beschwerung K. erlangt.
Einer Beschränkung der Erbein-
setzung steht es gleich, wenn der
Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe
eingesetzt ist. 2307, 2308.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in
drei Jahren von dem Zeitpunkt an,
in welchem der Pflichtteilsberechtigte
von dem Eintritte des Erbfalls und von
der ihn beeinträchtigenden Verfügung
K. erlangt, ohne Rücksicht auf diese
K. in dreißig Jahren von dem Ein-
tritte des Erbfalls an.
Der nach 8 2329 dem Pflicht-
teilsberechtigten gegen den Beschenkten
zustehende Anspruch verjährt in drei
Jahren von dem Eintritte des Erb-
falls an.
Die Verjährung wird nicht dadurch
gehemmt, daß die Ansprüche erst nach
der Ausschlagung der Erbschaft oder
eines Vermächtnisses geltend gemacht
werden könnnen.
s. Ehescheidung 1571.
Sachen.
Der dem Gaste auf Grund der
88 701, 702 zustehende Schadens-
ersatzanspruch erlischt, wenn nicht der
Gast unverzüglich, nachdem er von
dem Verlust oder der Beschädigung