Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Kenntnis 
8 
1070 
1207 
1208 
1242 
1244 
1248 
1262 
1275 
2306 
Eigentümer ist. 
Ist ein Recht, kraft dessen eine 
Leistung gefordert werden kann, 
Gegenstand des Nießbrauchs, so finden 
auf das Rechtsverhältnis zwischen dem 
Nießbraucher und dem Verpflichteten 
die Vorschriften entsprechende An- 
wendung, welche im Falle der Über- 
tragung des Rechtes für das Rechts- 
verhältnis zwischen dem Erwerber 
und dem Verpflichteten gelten. 
Wird die Ausübung des Nieß= 
brauchs nach § 1052 einem Ver- 
walter übertragen, so ist die Über- 
tragung dem Verpflichteten gegenüber 
erst wirksam, wenn er von der ge- 
troffenen Anordnung K. erlangt oder 
wenn ihm eine Mitteilung von der 
Anordnung zugestellt wird. Das 
Gleiche gilt von der Aufhebung der 
Verwaltung. 1068. 
Pfandrecht. 
s. Eigentum 932, 934, 935. 
s. Eigentum 932, 935, 936. 
Durch die rechtmäßige Veräußerung 
des Pfandes erlangt der Erwerber 
die gleichen Rechte, wie wenn er die 
Sache von dem Eigentümer erworben 
hätte. Dies gilt auch dann, wenn 
dem Pfandgläubiger der Zuschlag er- 
teilt wird. 
Pfandrechte an der Sache erlöschen, 
auch wenn sie dem Erwerber bekannt 
waren. Das Gleiche gilt von einem 
Nießbrauch, es sei denn, daß er allen 
Pfandrechten im Range vorgeht. 1266. 
s. Eigentum 932—934, 936. 
Bei dem Verkaufe des Plandes gilt 
zu Gunsten des Pfandgläubigers der 
Verpfänder als der Eigentümer, es 
sei denn, daß der Pfandgläubiger 
weiß, daß der Verpfänder nicht der 
1266. 
s. Eigentum 936. 
s. Nießbrauch 1070. 
Pflichtteil. 
Ist ein als Erbe berufener Pflicht- 
479 
  
8 
2332 
2335 
703 
Kenntnis 
teilsberechtigter durch die Einsetzung 
eines Nacherben, die Ernennung eines 
Testamentsvollstreckers oder eine 
Teilungsanordnung beschränkt oder 
ist er mit einem Vermächtnis oder 
einer Auflage beschwert, so gilt die 
Beschränkung oder die Beschwerung 
als nicht angeordnet, wenn der ihm 
hinterlassene Erbteil die Hälfte des 
g. Erbteils nicht übersteigt. Ist 
der hinterlassene Erbteil größer, so 
kann der Pflichtteilsberechtigte den 
Pflichtteil verlangen, wenn er den 
Erbteil ausschlägt; die Ausschlagungs- 
frist beginnt erst, wenn der Pflicht- 
teilsberechtigte von der Beschränkung 
oder der Beschwerung K. erlangt. 
Einer Beschränkung der Erbein- 
setzung steht es gleich, wenn der 
Pflichtteilsberechtigte als Nacherbe 
eingesetzt ist. 2307, 2308. 
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 
drei Jahren von dem Zeitpunkt an, 
in welchem der Pflichtteilsberechtigte 
von dem Eintritte des Erbfalls und von 
der ihn beeinträchtigenden Verfügung 
K. erlangt, ohne Rücksicht auf diese 
K. in dreißig Jahren von dem Ein- 
tritte des Erbfalls an. 
Der nach 8 2329 dem Pflicht- 
teilsberechtigten gegen den Beschenkten 
zustehende Anspruch verjährt in drei 
Jahren von dem Eintritte des Erb- 
falls an. 
Die Verjährung wird nicht dadurch 
gehemmt, daß die Ansprüche erst nach 
der Ausschlagung der Erbschaft oder 
eines Vermächtnisses geltend gemacht 
werden könnnen. 
s. Ehescheidung 1571. 
Sachen. 
Der dem Gaste auf Grund der 
88 701, 702 zustehende Schadens- 
ersatzanspruch erlischt, wenn nicht der 
Gast unverzüglich, nachdem er von 
dem Verlust oder der Beschädigung
	        
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