Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Kenntnis 
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524 
K. erlangt hat, dem Gastwirt Anzeige 
macht. Der Anspruch erlischt nicht, 
wenn die Sachen dem Gastwirte zur 
Aufbewahrung übergeben waren. 
s. Miete 561. 
Schenkung. 
Verschweigt der Schenker arglistig 
einen Mangel im Rechte, so ist er 
verpflichtet, dem Beschenkten den 
daraus entstehenden Schaden zu er- 
setzen. 
Hatte der Schenker die Leistung 
eines Gegenstandes versprochen, den 
er erst erwerben sollte, so kann der 
Beschenkte wegen eines Mangels im 
Rechte Schadensersatz wegen Nicht- 
erfüllung verlangen, wenn der Mangel 
dem Schenker bei dem Erwerbe der 
Sache bekannt gewesen oder infolge 
grober Fahrlässigkeit unbekannt ge- 
blieben ist. Die für die Gewähr- 
leistungspflicht des Verkäufers gel- 
tenden Vorschriften des § 433 Abf. 1, 
der 8§ 434—437, des § 440 Abl. 2—4 
und der §§ 441—444 finden ent- 
sprechende Anwendung. 
Verschweigt der Schenker arglistig 
einen Fehler der verschenkten Sache, 
so ist er verpflichtet, dem Beschenkten 
den daraus entstehenden Schaden zu 
ersetzen. 
Hatte der Schenker die Leistung 
einer nur der Galtung nach bestimmten 
Sache versprochen, die er erst erwerben 
sollte, so kann der Beschenkte, wenn 
die geleistete Sache fehlerhaft und der 
Mangel dem Schenker bei dem Er- 
werbe der Sache bekannt gewesen, 
oder infolge grober Fahrlässigkeit un- 
bekannt geblieben ist, verlangen, daß 
ihm an Stelle der fehlerhaften Sache 
eine fehlerfreie geliefert wird. Hat 
der Schenker den Fehler arglistig 
verschwiegen, so kann der Beschenkte 
statt der Lieferung einer fehlerfreien 
Sache Schadensersatz wegen Nicht- 
480 
  
— 
  
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Kenntnis 
erfüllung verlangen. Auf diese An- 
sprüche finden die für die Gewähr- 
leistung wegen Fehler einer verlauften 
Sache geltenden Vorschriften ent- 
sprechende Anwendung. 
Der Widerruf einer Schenkung ist 
ausgeschlossen, wenn der Schenker dem 
Beschenkten verziehen hat oder wenn 
seit dem Zeitpunkt, in welchem der 
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Widerrufsberechtigte von dem Eintritte 
der Voraussetzungen seines Rechtes 
K. erlangt hat, ein Jahr verstrichen 
ist. Nach dem Tode des Beschenkten 
ist der Widerruf nicht mehr zulässig. 
Auf das Widerrufsrecht kann erst 
verzichtet werden, wenn der Undank 
dem Widerrufsberechtigten bekannt ge- 
worden ist. 
Schuldverhältnis. 
405—407 s. Forderung — Forderung. 
764 
2078, 
2156 
2218 
27 
68 
Spiel. 
Wird ein auf Lieferung von Waren. 
oder Wertpapieren lautender Vertrag. 
in der Absicht geschlossen, daß der 
Unterschied zwischen dem vereinbarten. 
Preise und dem Börsen= oder Markt- 
preise der Lieferungszeit von dem 
verlierenden Teile an den gewinnen- 
den gezahlt werden soll, so ist der- 
Vertrag als Spiel anzusehen. Dies 
gilt auch dann, wenn nur die Absicht 
des einen Teiles auf die Zahlung des 
Unterschieds gerichtet ist, der andere 
Teil aber diese Absicht kennt oder 
kennen muß. 
Testament. 
2079, 2082, 2111, 2129, 2140, 
2259, 2260, 2262, 2273 f. Erb- 
lasser — Testament. 
s. Vertrag 318. 
s. Auftrag 674. 
Verein. 
s. Auftrag 665. 
Wird zwischen den bisherigen Mit- 
gliedern des Vorstandes eines Vereins 
und einem Dritten ein Rechtsgeschäft
	        
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