Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Kenntnis 
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307 
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vorgenommen, so kann die Änderung 
des Vorstandes dem Dritten nur ent- 
gegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit 
der Vornahme des Rechtsgeschästs im 
Vereinsregister eingetragen oder dem 
Dritten bekannt ist. Ist die Anderung 
eingetragen, so braucht der Dritte sie 
nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn 
er sie nicht kennt, seine Unk. auch 
nicht auf Fahrlässigkeit beruht. 70. 
Vertrag. 
Wer bei der Schließung eines Ver- 
trags, der auf eine unmögliche 
Leistung gerichtet ist, die Unmöglichkeit 
der Leistung kennt oder kennen muß, 
ist zum Ersatze des Schadens ver- 
pflichtet, den der andere Teil dadurch 
erleidet, daß er auf die Gültigkeit des 
Vertrags vertraut, jedoch nicht über 
den Betrag des Interesses hinaus, 
welches der andere Teil an der Gül- 
tigkeit des Vertrags hat. Die Ersatz- 
pflicht tritt nicht ein, wenn der an- 
dere Teil die Unmöglichkeit kennt oder 
kennen muß. 309. 
Die einem Dritten überlassene Be- 
stimmung der Leistung erfolgt durch 
Erklärung gegenüber einem der Ver- 
tragschließenden. 
Die Anfechtung der getroffenen Be- 
stimmung wegen Irrtums, Drohung 
oder arglistiger Täuschung steht nur 
den Vertragschließenden zu; Anfech- 
tungsgegner ist der andere Teil. Die 
Anfechtung muß unverzüglich erfolgen, 
nachdem der Anfechtungsberechtigte 
von dem Anrfechtungsgrunde K. er- 
langt hat. 
worden ist. 
Erklärt das G. das Versprechen einer 
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Leistung für unwirksam, so ist auch 
die für den Fall der Nichterfüllung 
des Versprechens getroffene Verein- 
barung einer Strafe unwirksam, selbst 
Ehmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches. 
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Sie ist ausgeschlossen, 
wenn dreißig Jahre verstrichen sind, 
nachdem die Bestimmung getroffen 
8 
692 
694 
1594 
1608, 
1637 
1643, 
1675 
  
Kenntnis 
wenn die Parteien die Unwirksamkeit 
des Versprechens gekannt haben. 
Verwahrung. 
Der Verwahrer ist berechtigt, die ver- 
einbarte Art der Aufbewahrung zu 
ändern, wenn er den Umständen nach 
annehmen darf, daß der Hinterleger 
bei K. der Sachlage die Anderung 
billigen würde. Der Verwahrer hat 
vor der Anderung dem Hinterleger 
Anzeige zu machen und dessen Ent- 
schließung abzuwarten, wenn nicht 
mit dem Aufschube Gefahr ver- 
bunden ist. 
Der Hinterleger hat den durch die 
Beschaffenheit der hinterlegten Sache 
dem Verwahrer entstehenden Schaden 
zu ersetzen, es sei denn, daß er die 
gefahrdrohende Beschaffenheit der Sache 
bei der Hinterlegung weder kennt noch 
kennen muß oder daß er sie dem 
Verwahrer angezeigt oder dieser sie 
ohne Anzeige gekannt hat. 
Verwandtschaft. 
Die Anfechtung der Ehelichkeit eines 
Kindes kann nur binnen Jahresfrist 
erfolgen. 
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, 
in welchem der Mann die Geburt des 
Kindes erfährt. 
Auf den Lauf der Frist finden die 
für die Verjährung geltenden Vor- 
schriften der §8 203, 206 entsprechende 
Anwendung. 1600. 
1609 s. Ehe 1351. 
s. Ehe 1348. 
1690 s. Vormundschaft 1830. 
Der Gemeindewaisenrat hat dem Vor- 
mundschaftsgericht Anzeige zu machen, 
wenn ein Fall zu seiner K. gelangt, 
in welchem das Vormundschaftsgericht 
zum Einschreiten berufen ist. 
Der Vater ist auch nach der Beendigung 
seiner elterlichen Gewalt zur Fort- 
führung der mit der Sorge für die 
Person und das Vermögen des ehe- 
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