Kenntnis
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vorgenommen, so kann die Änderung
des Vorstandes dem Dritten nur ent-
gegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit
der Vornahme des Rechtsgeschästs im
Vereinsregister eingetragen oder dem
Dritten bekannt ist. Ist die Anderung
eingetragen, so braucht der Dritte sie
nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn
er sie nicht kennt, seine Unk. auch
nicht auf Fahrlässigkeit beruht. 70.
Vertrag.
Wer bei der Schließung eines Ver-
trags, der auf eine unmögliche
Leistung gerichtet ist, die Unmöglichkeit
der Leistung kennt oder kennen muß,
ist zum Ersatze des Schadens ver-
pflichtet, den der andere Teil dadurch
erleidet, daß er auf die Gültigkeit des
Vertrags vertraut, jedoch nicht über
den Betrag des Interesses hinaus,
welches der andere Teil an der Gül-
tigkeit des Vertrags hat. Die Ersatz-
pflicht tritt nicht ein, wenn der an-
dere Teil die Unmöglichkeit kennt oder
kennen muß. 309.
Die einem Dritten überlassene Be-
stimmung der Leistung erfolgt durch
Erklärung gegenüber einem der Ver-
tragschließenden.
Die Anfechtung der getroffenen Be-
stimmung wegen Irrtums, Drohung
oder arglistiger Täuschung steht nur
den Vertragschließenden zu; Anfech-
tungsgegner ist der andere Teil. Die
Anfechtung muß unverzüglich erfolgen,
nachdem der Anfechtungsberechtigte
von dem Anrfechtungsgrunde K. er-
langt hat.
worden ist.
Erklärt das G. das Versprechen einer
1682
Leistung für unwirksam, so ist auch
die für den Fall der Nichterfüllung
des Versprechens getroffene Verein-
barung einer Strafe unwirksam, selbst
Ehmcke, Wörterbuch des Bürgerl. Gesetzbuches.
481
Sie ist ausgeschlossen,
wenn dreißig Jahre verstrichen sind,
nachdem die Bestimmung getroffen
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694
1594
1608,
1637
1643,
1675
Kenntnis
wenn die Parteien die Unwirksamkeit
des Versprechens gekannt haben.
Verwahrung.
Der Verwahrer ist berechtigt, die ver-
einbarte Art der Aufbewahrung zu
ändern, wenn er den Umständen nach
annehmen darf, daß der Hinterleger
bei K. der Sachlage die Anderung
billigen würde. Der Verwahrer hat
vor der Anderung dem Hinterleger
Anzeige zu machen und dessen Ent-
schließung abzuwarten, wenn nicht
mit dem Aufschube Gefahr ver-
bunden ist.
Der Hinterleger hat den durch die
Beschaffenheit der hinterlegten Sache
dem Verwahrer entstehenden Schaden
zu ersetzen, es sei denn, daß er die
gefahrdrohende Beschaffenheit der Sache
bei der Hinterlegung weder kennt noch
kennen muß oder daß er sie dem
Verwahrer angezeigt oder dieser sie
ohne Anzeige gekannt hat.
Verwandtschaft.
Die Anfechtung der Ehelichkeit eines
Kindes kann nur binnen Jahresfrist
erfolgen.
Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt,
in welchem der Mann die Geburt des
Kindes erfährt.
Auf den Lauf der Frist finden die
für die Verjährung geltenden Vor-
schriften der §8 203, 206 entsprechende
Anwendung. 1600.
1609 s. Ehe 1351.
s. Ehe 1348.
1690 s. Vormundschaft 1830.
Der Gemeindewaisenrat hat dem Vor-
mundschaftsgericht Anzeige zu machen,
wenn ein Fall zu seiner K. gelangt,
in welchem das Vormundschaftsgericht
zum Einschreiten berufen ist.
Der Vater ist auch nach der Beendigung
seiner elterlichen Gewalt zur Fort-
führung der mit der Sorge für die
Person und das Vermögen des ehe-
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