Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Kenntnis 
8 
1699 
1701 
1702 
lichen Kindes verbundenen Geschäfte 
berechtigt, bis er von der Beendigung 
K. erlangt oder sie kennen muß. 
Ein Dritter kann sich auf diese Be- 
rechtigung nicht berufen, wenn er bei 
der Vornahme eines Rechtsgeschäfts 
die Beendigung der elterlichen Gewalt 
kennt oder kennen muß. 
Diese Vorschriften finden ent- 
sprechende Anwendung, wenn die 
elterliche Gewalt des Vaters ruht 
oder aus einem anderen Grunde seine 
Vermögensverwaltung aufhört. 
Ein Kind aus einer nichtigen Ehe, 
das im Falle der Gültigkeit der Ehe 
ehelich sein würde, gilt als ehelich, 
sofern nicht beide die 
Nichtigkeit der Ehe 
schließung gekannt haben. 
Diese Vorschrift findet keine An- 
wendung, wenn die Nichtigkeit der 
Ehegatten 
Ehe auf einem Formmangel beruht 
und die Ehe nicht in das Heirats- 
register eingetragen worden ist. 1700, 
1721. 
War dem Vater die Nichtigkeit der 
Ehe bei der Eheschließung bekannt, so 
hat er nicht die sich aus der Vater- 
schaft ergebenden Rechte. Die elterliche 
Gewalt steht der Mutter zu. 1700, 
1721. 
War der Mutter die Nichtigkeit der 
Ehe bei der Eheschließung bekannt, so 
hat sie in Ansehung des Kindes nur 
diejenigen Rechte. welche im Falle der 
Scheiung der allein für schuldig er- 
klärten Frau zustehen. 
Stirbt der Vater oder endigt seine 
elterliche Gewalt aus einem anderen 
Grunde, so hat die Mutter nur das 
Recht und die Pflicht, für die Person 
des Kindes zu sorgen; zur Vertretung 
des Kindes ist sie nicht berechtigt. 
Der Vormund des Kindes hat, soweit 
der Mutter die Sorge zusteht, die 
rechtliche Stellung eines Beistandes. 
482 
bei der Ehe- 
  
8 
1703 
1704 
166 
169 
Kenntnis 
Die Vorschriften des Abs. 2 finden 
auch dann Anwendung, wenn die 
elterliche Gewalt des Vaters wegen 
seiner Geschäftsunfähigkeit oder nach 
§ 1677 ruht. 1700, 1721. 
Gilt das Kind nicht als ehelich, weil 
beiden Ehegatten die Nichtigkeit der 
Ehe bei der Eheschließung bekannt war, 
so kann es gleichwohl von dem Vater, 
solange er lebt, Unterhalt wie ein 
eheliches Kind verlangen. Das im 
§ 1612 Abs. 2 bestimmte Recht steht 
dem Vater nicht zu. 1721. 
Ist die Ehe wegen Drohung anfechtbar 
und angefochten, so steht der an- 
fechtungsberechtigte Ehegatte einem 
Ehegatten gleich, dem die Nichtigkeit 
der Ehe bei der Eheschließung unbe- 
kannt war. 1721. 
Vollmacht. 
Soweit die rechtlichen Folgen einer 
Willenserklärung durch Willensmängel 
oder durch die K. oder das Kennen- 
müssen gewisser Umstände beeinflußt 
werden, kommt nicht die Person des 
Vertretenen, sondern die des Vertreters 
in Betracht. 
Hat im Falle einer durch Rechts- 
geschäft erteilten Vertretungsmacht 
(Vollmacht) der Vertreter nach be- 
stimmten Weisungen des Vollmacht- 
gebers gehandelt, so kann sich dieser 
in Ansehung solcher Umstände, die er 
selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis 
des Vertreters berufen. Dasselbe gilt 
von Umständen, die der Vollmacht- 
geber kennen mußte, sofern das Kennen- 
müssen der K. gleichsteht. 
Soweit nach den 8§§ 674, 729 die 
erloschene Vollmacht eines Beauftragten 
oder eines geschäftsführenden Gesell- 
schafters als fortbestehend gilt, wirkt 
sie nicht zu Gunsten eines Dritten, 
der bei der Vornahme eines Rechts- 
geschäfts das Erlöschen kennt oder 
kennen muß.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.