Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Kenntnis 
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ist 
aufzuheben, wenn der Abwesende an 
der Besorgung seiner Vermögensan- 
gelegenheiten nicht mehr verhindert ist. 
Stirbt der Abwesende, so endigt 
die Pflegschaft erst mit der Aufhebung 
durch das Vormundschaftsgericht. Das 
Vormundschaftsgericht hat die Pfleg- 
schaft aufzuheben, wenn ihm der Tod 
des Abwesenden bekannt wird. 
Wird der Abwesende für tot erklärt, 
so endigt die Pflegschaft mit der Er- 
lassung des die Todeserklärung aus- 
sprechenden Urteils. 
Werkvertrag. 
Der Besteller ist verpflichtet, das ver- 
tragsmäßig hergestellte Werk abzu- 
nehmen, sofern nicht nach der Be- 
schaffenheit des Werkes die Abnahme 
ausgeschlossen ist. 
Nimmt der Besteller ein mangel- 
haftes Werk ab, obschon er den Mangel 
kennt, so stehen ihm die in den §§ 633, 
634 bestimmten Ansprüche nur zu, 
wenn er sich seine Rechte wegen des 
Mangels bei der Abnahme vorbehält. 
s. Kauf 460, 464. 
Willenserklärung. 
Eine Willenserklärung ist nicht des- 
halb nichtig, weil sich der Erklärende 
insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht 
zu wollen. Die Erklärurg ist nichtig, 
wenn sie einem anderen gegenüber 
abzugeben ist und dieser den Vor- 
behalt kennt. 
Wer bei der Abgabe einer Willens- 
erklärung über deren Inhalt im Jrr- 
tume war oder eine Erklärung dieses 
Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, 
kann die Erklärung anfechten, wenn 
anzunehmen ist, daß er sie bei K. 
der Sachlage und bei verständiger 
Würdigung des Falles nicht ab- 
gegeben haben würde. 
Als Irrtum über den Inhalt der 
Erklärung gilt auch der Irrtum über 
von dem Vormundschaftsgericht 
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122 
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Keuntnis 
solche Eigenschaften der Person oder 
der Sache, die im Verkehr als wesent- 
lich angesehen werden. 120—122. 
Die Anfechtung einer Willenserklärung 
muß in den Fällen der 8§ 119, 120 
ohne schuldhaftes Zögern (unverzüg- 
lich) erfolgen, nachdem der An- 
fechtungsberechtigte von dem An- 
fechtungsgrunde K. erlangt hat. Die 
einem Abwesenden gegenüber erfoldte 
Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, 
wenn die Anfechtungserklärung un- 
verzüglich abgesendet worden ist. 
Die Aufechtung ist ausgeschlossen, 
wenn seit der Abgabe der Willens- 
erklärung dreißig Jahre verstrichen 
sind. 
Ist eine Willenserklärung nach § 118 
nichtig oder auf Grund der §8§ 119, 
120 angefochten, so hat der Erklärende, 
wenn die Erklärung einem anderen 
gegenüber abzugeben war, diesem, 
anderenfalls jedem Dritten den Schaden 
zu ersetzen, den der andere oder der 
Dritte dadurch erleidet, daß er auf 
die Gültigkeit der Erklärung vertraut, 
jedoch nicht über den Betrag des 
Interesses hinaus, welches der andere 
oder der Dritte an der Gültigkeit der 
Erklärung hat. 
Die Schadensersatzpflicht tritt nicht 
ein, wenn der Beschädigte den Grund 
der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit 
kannte oder infolge von Fahrlässigkeit 
nicht kannte (kennen mußte). 
Wer zur Abgabe einer Willens- 
erklärung durch arglistige Täuschung 
oder widerrechtlich durch Drohung be- 
stimmt worden ist, kann die Erklärung 
anfechten. 
Hat ein Dritter die Täuschung ver- 
übt, so ist eine Erklärung, die einem 
anderen gegenüber abzugeben war, 
nur dann anfechtbar, wenn dieser die 
Täuschung kannte oder kennen mußte. 
Soweit ein anderer als derjenige,
	        
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