Kenntnis
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ist
aufzuheben, wenn der Abwesende an
der Besorgung seiner Vermögensan-
gelegenheiten nicht mehr verhindert ist.
Stirbt der Abwesende, so endigt
die Pflegschaft erst mit der Aufhebung
durch das Vormundschaftsgericht. Das
Vormundschaftsgericht hat die Pfleg-
schaft aufzuheben, wenn ihm der Tod
des Abwesenden bekannt wird.
Wird der Abwesende für tot erklärt,
so endigt die Pflegschaft mit der Er-
lassung des die Todeserklärung aus-
sprechenden Urteils.
Werkvertrag.
Der Besteller ist verpflichtet, das ver-
tragsmäßig hergestellte Werk abzu-
nehmen, sofern nicht nach der Be-
schaffenheit des Werkes die Abnahme
ausgeschlossen ist.
Nimmt der Besteller ein mangel-
haftes Werk ab, obschon er den Mangel
kennt, so stehen ihm die in den §§ 633,
634 bestimmten Ansprüche nur zu,
wenn er sich seine Rechte wegen des
Mangels bei der Abnahme vorbehält.
s. Kauf 460, 464.
Willenserklärung.
Eine Willenserklärung ist nicht des-
halb nichtig, weil sich der Erklärende
insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht
zu wollen. Die Erklärurg ist nichtig,
wenn sie einem anderen gegenüber
abzugeben ist und dieser den Vor-
behalt kennt.
Wer bei der Abgabe einer Willens-
erklärung über deren Inhalt im Jrr-
tume war oder eine Erklärung dieses
Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte,
kann die Erklärung anfechten, wenn
anzunehmen ist, daß er sie bei K.
der Sachlage und bei verständiger
Würdigung des Falles nicht ab-
gegeben haben würde.
Als Irrtum über den Inhalt der
Erklärung gilt auch der Irrtum über
von dem Vormundschaftsgericht
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Keuntnis
solche Eigenschaften der Person oder
der Sache, die im Verkehr als wesent-
lich angesehen werden. 120—122.
Die Anfechtung einer Willenserklärung
muß in den Fällen der 8§ 119, 120
ohne schuldhaftes Zögern (unverzüg-
lich) erfolgen, nachdem der An-
fechtungsberechtigte von dem An-
fechtungsgrunde K. erlangt hat. Die
einem Abwesenden gegenüber erfoldte
Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt,
wenn die Anfechtungserklärung un-
verzüglich abgesendet worden ist.
Die Aufechtung ist ausgeschlossen,
wenn seit der Abgabe der Willens-
erklärung dreißig Jahre verstrichen
sind.
Ist eine Willenserklärung nach § 118
nichtig oder auf Grund der §8§ 119,
120 angefochten, so hat der Erklärende,
wenn die Erklärung einem anderen
gegenüber abzugeben war, diesem,
anderenfalls jedem Dritten den Schaden
zu ersetzen, den der andere oder der
Dritte dadurch erleidet, daß er auf
die Gültigkeit der Erklärung vertraut,
jedoch nicht über den Betrag des
Interesses hinaus, welches der andere
oder der Dritte an der Gültigkeit der
Erklärung hat.
Die Schadensersatzpflicht tritt nicht
ein, wenn der Beschädigte den Grund
der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit
kannte oder infolge von Fahrlässigkeit
nicht kannte (kennen mußte).
Wer zur Abgabe einer Willens-
erklärung durch arglistige Täuschung
oder widerrechtlich durch Drohung be-
stimmt worden ist, kann die Erklärung
anfechten.
Hat ein Dritter die Täuschung ver-
übt, so ist eine Erklärung, die einem
anderen gegenüber abzugeben war,
nur dann anfechtbar, wenn dieser die
Täuschung kannte oder kennen mußte.
Soweit ein anderer als derjenige,