Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Kenntnis — 485 — 
§5 welchem gegenüber die Erklärung ab 
zugeben war, aus der Erklärung un- 1579, 
mittelbar ein Recht erworben hat. ist 1580 
die Erklärung ihm gegenüber anfecht- 
bar, wenn er die Täuschung kannte 1581 
oder kennen mußte. 124, 143. Art. 
140 
142 
182 
1093 
1037 
1305, 
1351 
1360 
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft 
n Erf anderen 
Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, 
wenn anzunehmen ist, daß dessen 
Geltung bei K. der, Nichtigkeit gewollt 
den Erfordernissen eines 
sein würde. 
Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft 
angefochten, so ist es als von Anfang 
an nichtig anzusehen. 
Wer die Anfechtbarkeit kannte oder 
kennen mußte, wird, wenn die An- 
fechtung erfolgt, so behandelt, wie 
wenn er die Nichtigkeit des Rechts- 
geschäfts gekannt hätte oder hätte 
kennen müssen. 
Zustimmung s. Geschäftsfähigket024 
111. 
Kies. 
Dienstbarkeit s. Nießbrauch 1037. 
Nießbrauch. 
Der Nießbraucher ist nicht berechtigt, 
die Sache umzugestalten oder wesent- 
lich zu verändern. 
Der Nießbraucher eines Grundstücks 
darf neue Anlagen zur Gewinnung 
von Steinen, K., Sand, Lehm, Thon, 
Mergel, Torf und sonstigen Boden- 
1465 
die wirtschaftliche Bestimmung des 
bestandteilen errichten, sofern nicht 
Grundstücks dadurch wesentlich ver- 
ändert wird. 
Kind. 
Ehe. 
1306, 1308, 1310, 1314, 1352 f. 
Ehe — Ehe. 
s. Ehescheidung 1579. 
s. Verwandtschaft 1605, 1613— 1615. 
736 
755 
8 
1968 
  
Kind 
Ehescheidung. 
1585 s. Ehe — Ehescheidung. 
s. Verwandtschaft 1607, 1610, 1611, 
1613, 1615. 
s. Verwandtschaft 1604. 
Einführungsgesetz. 
7—22, 1I94, 209 200s. E. 0. —E.G. 
s. Verwandtschaft § 1666. 
s. Ehe § 1352. 
Erbe. 
Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt 
eines Erben zu erwarten, so kann 
die Mutter, falls sie außer stande ist, 
sich selbst zu unterhalten, bis zur 
Entbindung standesmäßigen Unter- 
halt aus dem Nachlaß oder, wenn 
noch andere Personen als Erben be- 
rufen sind, aus dem Erbteile des K. 
verlangen. Bei der Bemessung des 
Erbteils ist anzunehmen, daß nur ein 
K. geboren wird. 
Erbfolge. 
G. Erben der ersten Ordnung sind 
die Abkömmlinge des Erblassers. 
Ein zur Zeit des Erbfalls lebender 
Abkömmling schließt die durch ihn 
mit dem Erblasser verwandten Ab- 
kömmlinge von der Erbfolge aus. 
An die Stelle eines zur Zeit des 
Erbfalls nicht mehr lebenden Ab- 
kömmlinges treten die durch ihn mit 
dem Erblasser verwandten Abkömm- 
linge (Erbfolge nach Stämmen). 
K. erben zu gleichen Teilen. 
Güterrecht. 
Im Verhältnisse der Ehegatten zu ein- 
ander fällt eine Ausstattung, die der 
Mann bei a. Gütergemeinschaft einem 
gemeinschaftlichen K. aus dem Gesamt- 
gute verspricht oder gewährt, dem 
Manne insoweit zur Last, als sie 
das dem Gesamtgut entsprechende 
Maß übersteigt. 
Verspricht oder gewährt der Mann 
einem nicht gemeinschaftlichen K. eine 
Ausstattung aus dem Gesamtgute, so
	        
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