Kenntnis — 485 —
§5 welchem gegenüber die Erklärung ab
zugeben war, aus der Erklärung un- 1579,
mittelbar ein Recht erworben hat. ist 1580
die Erklärung ihm gegenüber anfecht-
bar, wenn er die Täuschung kannte 1581
oder kennen mußte. 124, 143. Art.
140
142
182
1093
1037
1305,
1351
1360
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft
n Erf anderen
Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere,
wenn anzunehmen ist, daß dessen
Geltung bei K. der, Nichtigkeit gewollt
den Erfordernissen eines
sein würde.
Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft
angefochten, so ist es als von Anfang
an nichtig anzusehen.
Wer die Anfechtbarkeit kannte oder
kennen mußte, wird, wenn die An-
fechtung erfolgt, so behandelt, wie
wenn er die Nichtigkeit des Rechts-
geschäfts gekannt hätte oder hätte
kennen müssen.
Zustimmung s. Geschäftsfähigket024
111.
Kies.
Dienstbarkeit s. Nießbrauch 1037.
Nießbrauch.
Der Nießbraucher ist nicht berechtigt,
die Sache umzugestalten oder wesent-
lich zu verändern.
Der Nießbraucher eines Grundstücks
darf neue Anlagen zur Gewinnung
von Steinen, K., Sand, Lehm, Thon,
Mergel, Torf und sonstigen Boden-
1465
die wirtschaftliche Bestimmung des
bestandteilen errichten, sofern nicht
Grundstücks dadurch wesentlich ver-
ändert wird.
Kind.
Ehe.
1306, 1308, 1310, 1314, 1352 f.
Ehe — Ehe.
s. Ehescheidung 1579.
s. Verwandtschaft 1605, 1613— 1615.
736
755
8
1968
Kind
Ehescheidung.
1585 s. Ehe — Ehescheidung.
s. Verwandtschaft 1607, 1610, 1611,
1613, 1615.
s. Verwandtschaft 1604.
Einführungsgesetz.
7—22, 1I94, 209 200s. E. 0. —E.G.
s. Verwandtschaft § 1666.
s. Ehe § 1352.
Erbe.
Ist zur Zeit des Erbfalls die Geburt
eines Erben zu erwarten, so kann
die Mutter, falls sie außer stande ist,
sich selbst zu unterhalten, bis zur
Entbindung standesmäßigen Unter-
halt aus dem Nachlaß oder, wenn
noch andere Personen als Erben be-
rufen sind, aus dem Erbteile des K.
verlangen. Bei der Bemessung des
Erbteils ist anzunehmen, daß nur ein
K. geboren wird.
Erbfolge.
G. Erben der ersten Ordnung sind
die Abkömmlinge des Erblassers.
Ein zur Zeit des Erbfalls lebender
Abkömmling schließt die durch ihn
mit dem Erblasser verwandten Ab-
kömmlinge von der Erbfolge aus.
An die Stelle eines zur Zeit des
Erbfalls nicht mehr lebenden Ab-
kömmlinges treten die durch ihn mit
dem Erblasser verwandten Abkömm-
linge (Erbfolge nach Stämmen).
K. erben zu gleichen Teilen.
Güterrecht.
Im Verhältnisse der Ehegatten zu ein-
ander fällt eine Ausstattung, die der
Mann bei a. Gütergemeinschaft einem
gemeinschaftlichen K. aus dem Gesamt-
gute verspricht oder gewährt, dem
Manne insoweit zur Last, als sie
das dem Gesamtgut entsprechende
Maß übersteigt.
Verspricht oder gewährt der Mann
einem nicht gemeinschaftlichen K. eine
Ausstattung aus dem Gesamtgute, so