Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Kind 
8 
1605 
1606 
1607 
Gut zustehende Verwaltung und Nutz- 
nießung nicht in Betracht. 
Besteht a. Gütergemeinschaft, Er- 
rungenschaftsgemeinschaft oder Fahrnis= 
gemeinschaft, so bestimmt sich die 
Unterhaltspflicht des Mannes oder 
der Frau Verwandten gegenüber so, 
wie wenn das Gesamtgut dem unter- 
haltspflichtigen Ehegatten 
Sind bedürftige Verwandte 
Ehegatten vorhanden, so ist 
zu beiden Ehegatten in dem Verwandt- 
schaftsverhältnisse ständen, auf dem 
die Unterhaltspflicht des verpflichteten 
Ehegatten beruht. 1620. 
Soweit die Unterhaltspflicht 
minderjährigen K. seinen Verwandten 
gegenüber davon abhängt, daß es zur 
Gewährung des Unterhalts imstande 
ist, kommt die elterliche Nutznießung 
an dem Vermögen des K. nicht in 
Betracht. 
Die Abkömmlinge sind vor den 
Verwandten der aufsteigenden Linie 
unterhaltspflichtig. 
pflicht der Abkömmlinge bestimmt sich 
nach der g. Erbfolgeordnung und dem 
Verhältnisse der Erbteile. 
Unter den Verwandten der auf- 
steigenden Linie haften die näheren 
vor den entfernteren, mehrere gleich 
nahe zu gleichen Teilen. Der Vater 
haftet jedoch vor der Mutter; steht 
die Nutznießung an dem Vermögen 
des K. der Mutter zu, so haftet die 
Mutter vor dem Vater. 
Soweit ein Verwandter auf Grund 
des § 1603 nicht unterhaltspflichtig 
ist, hat der nach 
Verwandte den Unterhalt zu gewähren. 
Das Gleiche gilt, wenn die Rechts- 
verfolgung gegen einen Verwandten 
im Inland ausgeschlossen oder erheblich 
erschwert ist. 
487 
gehörte 
beider 
der 
Unterhalt aus dem Gesamtgute so zu 
gewähren, wie wenn die Bedürftigen 
eines 
Die Unterhalts- 
ihm haftende 
8 
1608 
1609 
1610 
  
Der Anspruch gegen 
Kind 
einen solchen Verwandten geht, soweit 
ein anderer Verwandter den Unterhalt 
gewährt, auf diesen über. Der 
Übergang kann nicht zum Nachteile 
des Unterhaltsberechtigten geltend ge- 
macht werden. 1608, 1620. 
Der Ehegatte des Bedürftigen haftet 
für den Unterhalt desselben vor dessen 
Verwandten. Soweit jedoch der Ehe- 
gatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen 
Verpflichtungen außer stande ist, ohne 
Gefährdung seines standesmäßigen 
Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, 
haften die Verwandten vor dem Ehe- 
gatten. Die Vorschriften des § 1607 
Abs. 2 finden entsprechende An- 
wendung. 
Das Gleiche gilt von einem ge- 
schiedenen unterhaltspflichtigen Ehe- 
gatten sowie von einem Chegatten, 
der nach § 1351 unterhaltspflichtig ist. 
Sind mehrere Bedürftige vorhanden 
und ist der Unterhaltspflichtige außer 
stande, allen Unterhalt zu gewähren, 
so gehen unter ihnen die Abkömmlinge 
den Verwandten der aufsteigenden 
Linie, unter den Abkömmlingen die- 
jenigen, welche im Falle der g. Erb- 
folge als Erben berufen sein würden, 
den übrigen Abkömmlingen, unter den 
Verwandten der aufsteigendeu Linie 
die näheren den entfernteren vor. 
Der Ehegatte steht den minder- 
jährigen unverheirateten K. gleich; er 
geht anderen K. und den übrigen 
Verwandten vor. Ein geschiedener 
Ehegatte sowie ein Ehegatte, der nach 
§ 1351 unterhaltsberechtigt ist, geht 
den volljährigen oder verheirateten K. 
und den übrigen Verwandten vor. 
Das Maß des zu gewährenden Unter- 
halts bestimmt sich nach der Lebens- 
stellung des Bedürftigen (standes- 
mäßiger Unterhalt). 
Der Unterhalt umfaßt den gesamten 
Lebensbedarf, bei einer der Erziehung
	        
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