Kind
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1605
1606
1607
Gut zustehende Verwaltung und Nutz-
nießung nicht in Betracht.
Besteht a. Gütergemeinschaft, Er-
rungenschaftsgemeinschaft oder Fahrnis=
gemeinschaft, so bestimmt sich die
Unterhaltspflicht des Mannes oder
der Frau Verwandten gegenüber so,
wie wenn das Gesamtgut dem unter-
haltspflichtigen Ehegatten
Sind bedürftige Verwandte
Ehegatten vorhanden, so ist
zu beiden Ehegatten in dem Verwandt-
schaftsverhältnisse ständen, auf dem
die Unterhaltspflicht des verpflichteten
Ehegatten beruht. 1620.
Soweit die Unterhaltspflicht
minderjährigen K. seinen Verwandten
gegenüber davon abhängt, daß es zur
Gewährung des Unterhalts imstande
ist, kommt die elterliche Nutznießung
an dem Vermögen des K. nicht in
Betracht.
Die Abkömmlinge sind vor den
Verwandten der aufsteigenden Linie
unterhaltspflichtig.
pflicht der Abkömmlinge bestimmt sich
nach der g. Erbfolgeordnung und dem
Verhältnisse der Erbteile.
Unter den Verwandten der auf-
steigenden Linie haften die näheren
vor den entfernteren, mehrere gleich
nahe zu gleichen Teilen. Der Vater
haftet jedoch vor der Mutter; steht
die Nutznießung an dem Vermögen
des K. der Mutter zu, so haftet die
Mutter vor dem Vater.
Soweit ein Verwandter auf Grund
des § 1603 nicht unterhaltspflichtig
ist, hat der nach
Verwandte den Unterhalt zu gewähren.
Das Gleiche gilt, wenn die Rechts-
verfolgung gegen einen Verwandten
im Inland ausgeschlossen oder erheblich
erschwert ist.
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gehörte
beider
der
Unterhalt aus dem Gesamtgute so zu
gewähren, wie wenn die Bedürftigen
eines
Die Unterhalts-
ihm haftende
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1608
1609
1610
Der Anspruch gegen
Kind
einen solchen Verwandten geht, soweit
ein anderer Verwandter den Unterhalt
gewährt, auf diesen über. Der
Übergang kann nicht zum Nachteile
des Unterhaltsberechtigten geltend ge-
macht werden. 1608, 1620.
Der Ehegatte des Bedürftigen haftet
für den Unterhalt desselben vor dessen
Verwandten. Soweit jedoch der Ehe-
gatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen
Verpflichtungen außer stande ist, ohne
Gefährdung seines standesmäßigen
Unterhalts den Unterhalt zu gewähren,
haften die Verwandten vor dem Ehe-
gatten. Die Vorschriften des § 1607
Abs. 2 finden entsprechende An-
wendung.
Das Gleiche gilt von einem ge-
schiedenen unterhaltspflichtigen Ehe-
gatten sowie von einem Chegatten,
der nach § 1351 unterhaltspflichtig ist.
Sind mehrere Bedürftige vorhanden
und ist der Unterhaltspflichtige außer
stande, allen Unterhalt zu gewähren,
so gehen unter ihnen die Abkömmlinge
den Verwandten der aufsteigenden
Linie, unter den Abkömmlingen die-
jenigen, welche im Falle der g. Erb-
folge als Erben berufen sein würden,
den übrigen Abkömmlingen, unter den
Verwandten der aufsteigendeu Linie
die näheren den entfernteren vor.
Der Ehegatte steht den minder-
jährigen unverheirateten K. gleich; er
geht anderen K. und den übrigen
Verwandten vor. Ein geschiedener
Ehegatte sowie ein Ehegatte, der nach
§ 1351 unterhaltsberechtigt ist, geht
den volljährigen oder verheirateten K.
und den übrigen Verwandten vor.
Das Maß des zu gewährenden Unter-
halts bestimmt sich nach der Lebens-
stellung des Bedürftigen (standes-
mäßiger Unterhalt).
Der Unterhalt umfaßt den gesamten
Lebensbedarf, bei einer der Erziehung