Forderung
8
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2166
2173
langt oder wenn ihm eine Mitteilung
von der Anordnung zugestellt wird.
Das Gleiche gilt von der Aufhebung
der Entziehung. 2136.
s. Vertrag 316.
s. Hypothek 1190.
Hat der Erblasser eine ihm zustehende
F. vermacht, so ist, wenn vor dem
Erbfalle die Leistung erfolgt und der
geleistete Gegenstand noch in der Erb-
schaft vorhanden ist, im Zweifel an-
zunehmen, daß dem Bedachten dieser
sein soll.
Gegenstand zugewendet
War die F. auf die Zahlung einer
Geldsumme gerichtet,
Zweifel die entsprechende Geldsumme
als vermacht, auch wenn sich eine
solche in der Erbschaft nicht vorfindet.
2174
Durch das Vermächtnis wird für den
Bedachten das Recht begründet, von
dem Beschwerten die Leistung des
vermachten Gegenstandes zu fordern.
2175
Erben zustehende F. oder hat er ein
oder ein Recht des Erben belastet ist,
Hat der Erblasser eine ihm gegen den
Recht vermacht, mit dem eine Sache
so gelten die infolge des Erbfalls
durch Vereinigung von Recht und
Verbindlichkeit
2176
mächtnis ausyuschlagen,
stehung (Anfall des Vermächtnisses)
2182
49
oder von Recht
und Belastung erloschenen Rechts-
verhältnisse in Ansehung des Ver-
mächtnisses als nicht erloschen.
Die F. des Vermächtnisnehmers kommt,
unbeschadet des Rechtes, das Ver-
zur
mit dem Erbfalle.
s. Kauf 437.
Verein.
Die Liquidatoren haben die laufenden
Geschäfte zu beendigen, die F. ein-
zuziehen, das übrige Vermögen in
Geld umzusetzen, die Gläubiger zu
befriedigen und den Überschuß den An-
fallberechtigten auszuantworten. Zur
Beendigung schwebender Geschäfte
so gilt im
Ent-
47
8
79
202
214
Forderung
können die Liquidatoren auch neue
Geschäfte eingehen. Die Einziehung
der F. sowie die Unmsetzung des
übrigen Vermögens in Geld darf
unterbleiben, soweit diese Maßregeln
nicht zur Befriedigung der Gläubiger
oder zur Verteilung des Überschusses
unter die Auftllsberechtigten er-
forderlich sind.
Der Verein gilt bis zur Beendigung
der Liquidation als fortbestehend,
soweit der Zweck der Liquidation es
erfordert.
Von den Eintragungen in das Vereins-
register kann eine Abschrift gefordert
werden, die Abschrift ist auf Ver-
langen zu beglaubigen.
Verjährung.
s. Bürgschaft 770.
Wird bei der Beendigung des Kon-
kurses für eine F., die infolge eines
bei der Prüfung erhobenen Wider-
spruchs in Proceß befangen ist, ein
Betrag zurückbehalten, so dauert die
Unterbrechung der Verjährung auch
nach der Beendigung des Konkurses
fort; das Ende der Unterbrechung be-
stimmt sich nach den Vorschriften des
8 2li.
223 Ist zur Sicherung eines Anspruchs
316
328
329
ein Recht übertragen worden, so kann
die Rückübertragung nicht auf Grund
der Verjährung des Anspruchs ge-
fordert werden.
Vertrag.
Ist der Umfang der für eine Leistung
versprochenen Gegenleistung nicht be-
stimmt, so steht die Bestimmung im
Zweifel demjenigen Teile zu, welcher
die Gegenleistung zu fordern hat.
Durch Vertrag kann eine Leistung an
einen Dritten mit der Wirkung be-
dungen werden, daß der Dritte un-
mittelbar das Recht erwirbt, die
Leistung zu fordern.
Verpflichtet sich in einem Vertrage der