Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Forderung 
8 
330 
335 
1630 
1104 
1795 
eine Teil zur Befriedigung eines 
Gläubigers des anderen Teiles, ohne 
die Schuld zu übernehmen, so ist im 
Zweifel nicht anzunehmen, daß der 
Gläubiger unmittelbar das Recht er- 
werben soll, die Befrietigung von ihm 
zu fordern. 
Wird in einem Lebensversicherungs- 
oder einem Leibrentenvertrage die 
Zahlung der Versicherungssumme oder 
der Leibrente an einen Dritten be- 
dungen, so ist im Zweifel anzunehmen, 
daß der Dritte unmittelbar das Recht 
erwerben soll, die Leistung zu fordern. 
Das Gleiche gilt, wenn bei einer un- 
entgeltlichen Zuwendung dem Be- 
dachten eine Leistung an einen Dritten 
auferlegt oder bei einer Vermögens- 
oder Gutsübernahme von dem Über- 
nehmer eine Leistung an einen Dritten 
zum Zwecke der Abfindung versprochen 
wird. 
Der Versprechensempfänger kann, so- 
fern nicht ein anderer Wille der Ver- 
tragschließenden anzunehmen ist, die 
Leistung an den Dritten auch dann 
fordern, wenn diesem das Recht auf 
die Leistung zusteht. 
Verwandtschaft 1642, 1643 s. 
Vormundschaft 1795, 1807, 1821, 
1822. 
Vorkaufsrecht s. Hypothek 1170. 
Vormundschaft. 
Der Vormund kann den Mündel nicht 
vertreten 
1. 
2. bei einem Rechtsgeschäfte, das die 
Übertragung oder Belastung einer 
durch Pfandrecht, Hypothek oder 
Bürgschast gesicherten F. des Mün- 
dels gegen den Vormund oder die 
Aufhebung oder Minderung dieser 
Sicherheit zum Gegenstande hat 
oder die Verpflichtun Ddes Mündels 
zu einer solchen Ubertragung, Be- 
  
18 
  
  
—##“ 
1807 
1812 
Forderung 
lastung, Aufhebung oder Min- 
derung begründet; 
bei einem Rechtsstreit zwischen 
den in Nr. 1 bezeichneten Personen 
sowie bei einem Rechtsstreit über 
eine Angelegenheit, der in Nr. 2 
bezeichneten Art. 
Die Vorschrift des § 181 bleibt un- 
berührt. 
s. Bundesstaat — Vormundschaft. 
Der Vormund kann über eine F. des 
Mündels nur mit Genehmigung des 
Gegenvormundes verfügen, sofern nicht 
nach den 88 1819 — 1822 die Ge- 
nehmigung des Vormundschaftsgerichts 
erforderlich ist. 1825, 1852. 
1821 Der Vormund bedarf der Genehmigung 
647 
des Vormundschaftsgerichts: 
1. 
2. 
zur Verfügung über eine F., die 
auf Übertragung des Eigentums 
an einem Grundstücke oder auf 
Begründung oder übertragung 
eines Rechtes an einem Grundstück 
oder auf Befreiung eines Grund- 
stücks von einem solchen Rechte 
gerichtet ist; 
zur Eingehung der Verpflichtung 
zu einer der in Nr. 1, 2 be- 
zeichneten Verfügungen. 1812, 
1827. 
die für eine F. des Mündels be- 
stehende Sicherheit aufgehoben oder 
gemindert oder die Verpflichtung 
dazu begründet wird. 1812. 
Werkvertrag. 
Der Unternehmer hat für seine F. 
aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht 
an den von ihm hergestellten oder 
ausgebesserten beweglichen Sachen des 
Bestellers, wenn sie bei der Her- 
stellung oder zum Zwecke der Aus- 
besserung in seinen Besitz gelangt sind. 
651.
	        
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