Forderung
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1630
1104
1795
eine Teil zur Befriedigung eines
Gläubigers des anderen Teiles, ohne
die Schuld zu übernehmen, so ist im
Zweifel nicht anzunehmen, daß der
Gläubiger unmittelbar das Recht er-
werben soll, die Befrietigung von ihm
zu fordern.
Wird in einem Lebensversicherungs-
oder einem Leibrentenvertrage die
Zahlung der Versicherungssumme oder
der Leibrente an einen Dritten be-
dungen, so ist im Zweifel anzunehmen,
daß der Dritte unmittelbar das Recht
erwerben soll, die Leistung zu fordern.
Das Gleiche gilt, wenn bei einer un-
entgeltlichen Zuwendung dem Be-
dachten eine Leistung an einen Dritten
auferlegt oder bei einer Vermögens-
oder Gutsübernahme von dem Über-
nehmer eine Leistung an einen Dritten
zum Zwecke der Abfindung versprochen
wird.
Der Versprechensempfänger kann, so-
fern nicht ein anderer Wille der Ver-
tragschließenden anzunehmen ist, die
Leistung an den Dritten auch dann
fordern, wenn diesem das Recht auf
die Leistung zusteht.
Verwandtschaft 1642, 1643 s.
Vormundschaft 1795, 1807, 1821,
1822.
Vorkaufsrecht s. Hypothek 1170.
Vormundschaft.
Der Vormund kann den Mündel nicht
vertreten
1.
2. bei einem Rechtsgeschäfte, das die
Übertragung oder Belastung einer
durch Pfandrecht, Hypothek oder
Bürgschast gesicherten F. des Mün-
dels gegen den Vormund oder die
Aufhebung oder Minderung dieser
Sicherheit zum Gegenstande hat
oder die Verpflichtun Ddes Mündels
zu einer solchen Ubertragung, Be-
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—##“
1807
1812
Forderung
lastung, Aufhebung oder Min-
derung begründet;
bei einem Rechtsstreit zwischen
den in Nr. 1 bezeichneten Personen
sowie bei einem Rechtsstreit über
eine Angelegenheit, der in Nr. 2
bezeichneten Art.
Die Vorschrift des § 181 bleibt un-
berührt.
s. Bundesstaat — Vormundschaft.
Der Vormund kann über eine F. des
Mündels nur mit Genehmigung des
Gegenvormundes verfügen, sofern nicht
nach den 88 1819 — 1822 die Ge-
nehmigung des Vormundschaftsgerichts
erforderlich ist. 1825, 1852.
1821 Der Vormund bedarf der Genehmigung
647
des Vormundschaftsgerichts:
1.
2.
zur Verfügung über eine F., die
auf Übertragung des Eigentums
an einem Grundstücke oder auf
Begründung oder übertragung
eines Rechtes an einem Grundstück
oder auf Befreiung eines Grund-
stücks von einem solchen Rechte
gerichtet ist;
zur Eingehung der Verpflichtung
zu einer der in Nr. 1, 2 be-
zeichneten Verfügungen. 1812,
1827.
die für eine F. des Mündels be-
stehende Sicherheit aufgehoben oder
gemindert oder die Verpflichtung
dazu begründet wird. 1812.
Werkvertrag.
Der Unternehmer hat für seine F.
aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht
an den von ihm hergestellten oder
ausgebesserten beweglichen Sachen des
Bestellers, wenn sie bei der Her-
stellung oder zum Zwecke der Aus-
besserung in seinen Besitz gelangt sind.
651.