Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Form 
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d 
1319 
1320 
1321 
1322 
die mit einem der Verlobten, mit dem 
Standesbeamten oder mit einander 
verwandt oder verschwägert sind, dürfen 
als Zeugen zugezogen werden. 
Der Standesbeamte soll die Ehe- 
schließung in das Heiratsregister ein- 
tragen. 
Als Standesbeamter im Sinne des 
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ohne Standesbeamter zu sein, das 
Amt eines Standesbeamten öffentlich 
ausübt, es sei denn, daß die Ver- 
lobten den Mangel der amtlichen Be- 
fugnis bei der Eheschließung kennen. 
Die EChe soll vor dem zuständigen 
Standesbeamten geschlossen werden. 
Zuständig ist der Standesbeamte, 
in dessen Bezirk einer der Verlobten 
seinen Wohnsitz oder seinen gewöhn- 
lichen Aufenthalt hat. 
Hat keiner der Verlobten seinen 
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen 
Aufenthalt im Inland und ist auch 
nur einer von ihnen ein Deutscher, 
so wird der zuständige Standesbeamte 
von der obersten Aufsichtsbehörde des 
Bundesstaats, dem der Deutsche an- 
gehört, und, wenn dieser keinem 
Bundesstaat angehört, von dem Reichs- 
kanzler bestimmt. 
Unter mehreren zuständigen Standes- 
beamten haben die Verlobten die Wahl. 
Auf Grund einer schriftlichen Er- 
mächtigung des zuständigen Standes- 
beamten darf die Ehe auch vor dem 
Standesbeamten eines anderen Be- 
zirkes geschlossen werden. 
Die Bewilligung einer nach den 
§§ 1303, 1313 zulässigen Befreiung 
steht dem Bundesstaate zu, dem die 
Frau, die Bewilligung einer nach 
§ 1312 zulässigen Befreiung steht dem 
Bundesstaate zu, dem der geschiedene 
Ehegatte angehört. Für Deutsche, die 
keinem Bundesstaat angehören, steht 
die Bewilligung dem Reichskanzler zu. 
1317 gilt auch derjenige, welcher, 
50 
  
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1324 
1325 
1342 
1344 
1345 
Form 
Die Bewilligung einer nach 8 1316 
zulässigen Befreiung stehi dem Bundes- 
staate zu, in dessen Gebiete die Ehe 
geschlossen werden soll. 
Über die Erteilung der einem 
Bundesstaate zustehenden Bewilligung 
hat die Landesregierung zu bestimmen. 
Eine Ehe ist nichtig, wenn bei der 
Eheschließung die im § 1317 vor- 
geschriebene F. nicht beobachtet worden 
ist. 1323, 1329. 
Die Bestätigung einer nichtigen Ehe 
bedarf nicht der für die Eheschließung 
vorgeschriebenen F. 1323, 1329, 
1331. 
Die Erklärung der Anfechtung einer 
Ehe ist in öffentlich beglaubigter F. 
abzugeben. 
Einem Dritten gegenüber können aus 
der Nichtigkeit der Ehe Einwendungen 
gegen ein zwischen ihm und einem 
der Ehegatten vorgenommenes Rechts- 
geschäft oder gegen ein zwischen ihnen 
ergangenes rechtskräftiges Urteil nur 
hergeleitet werden, wenn zur Zeit der 
Vornahme des Rechtsgeschäfts oder 
zur Zeit des Eintritts der Rechts- 
hängigkeit die Ehe für nichtig erklärt 
oder die Nichtigkeit dem Dritten be- 
kannt war. 
Die Nichtigkeit kann ohne diese 
Beschränkung geltend gemacht werden, 
wenn sie auf einem Formmangel be- 
ruht und die Ehe nicht in das Heirats- 
register eingetragen worden ist. 
War dem einen Ehegatten die Nichtig- 
keit der Ehe bei der Eheschließung 
bekannt, so kann der andere Ehegatte, 
sofern nicht auch ihm die Nichtigkeit 
bekannt war, nach der Nichtigkeits- 
erklärung oder der Auflösung der 
Ehe verlangen, daß ihr Verhältnis in 
vermögensrechtlicher Beziehung, ins- 
besondere auch in Ansehung der 
Unterhaltspflicht, so behandelt wird, 
wie wenn die Ehe zur Zeit der
	        
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