Form
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1319
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1321
1322
die mit einem der Verlobten, mit dem
Standesbeamten oder mit einander
verwandt oder verschwägert sind, dürfen
als Zeugen zugezogen werden.
Der Standesbeamte soll die Ehe-
schließung in das Heiratsregister ein-
tragen.
Als Standesbeamter im Sinne des
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ohne Standesbeamter zu sein, das
Amt eines Standesbeamten öffentlich
ausübt, es sei denn, daß die Ver-
lobten den Mangel der amtlichen Be-
fugnis bei der Eheschließung kennen.
Die EChe soll vor dem zuständigen
Standesbeamten geschlossen werden.
Zuständig ist der Standesbeamte,
in dessen Bezirk einer der Verlobten
seinen Wohnsitz oder seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt hat.
Hat keiner der Verlobten seinen
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland und ist auch
nur einer von ihnen ein Deutscher,
so wird der zuständige Standesbeamte
von der obersten Aufsichtsbehörde des
Bundesstaats, dem der Deutsche an-
gehört, und, wenn dieser keinem
Bundesstaat angehört, von dem Reichs-
kanzler bestimmt.
Unter mehreren zuständigen Standes-
beamten haben die Verlobten die Wahl.
Auf Grund einer schriftlichen Er-
mächtigung des zuständigen Standes-
beamten darf die Ehe auch vor dem
Standesbeamten eines anderen Be-
zirkes geschlossen werden.
Die Bewilligung einer nach den
§§ 1303, 1313 zulässigen Befreiung
steht dem Bundesstaate zu, dem die
Frau, die Bewilligung einer nach
§ 1312 zulässigen Befreiung steht dem
Bundesstaate zu, dem der geschiedene
Ehegatte angehört. Für Deutsche, die
keinem Bundesstaat angehören, steht
die Bewilligung dem Reichskanzler zu.
1317 gilt auch derjenige, welcher,
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1324
1325
1342
1344
1345
Form
Die Bewilligung einer nach 8 1316
zulässigen Befreiung stehi dem Bundes-
staate zu, in dessen Gebiete die Ehe
geschlossen werden soll.
Über die Erteilung der einem
Bundesstaate zustehenden Bewilligung
hat die Landesregierung zu bestimmen.
Eine Ehe ist nichtig, wenn bei der
Eheschließung die im § 1317 vor-
geschriebene F. nicht beobachtet worden
ist. 1323, 1329.
Die Bestätigung einer nichtigen Ehe
bedarf nicht der für die Eheschließung
vorgeschriebenen F. 1323, 1329,
1331.
Die Erklärung der Anfechtung einer
Ehe ist in öffentlich beglaubigter F.
abzugeben.
Einem Dritten gegenüber können aus
der Nichtigkeit der Ehe Einwendungen
gegen ein zwischen ihm und einem
der Ehegatten vorgenommenes Rechts-
geschäft oder gegen ein zwischen ihnen
ergangenes rechtskräftiges Urteil nur
hergeleitet werden, wenn zur Zeit der
Vornahme des Rechtsgeschäfts oder
zur Zeit des Eintritts der Rechts-
hängigkeit die Ehe für nichtig erklärt
oder die Nichtigkeit dem Dritten be-
kannt war.
Die Nichtigkeit kann ohne diese
Beschränkung geltend gemacht werden,
wenn sie auf einem Formmangel be-
ruht und die Ehe nicht in das Heirats-
register eingetragen worden ist.
War dem einen Ehegatten die Nichtig-
keit der Ehe bei der Eheschließung
bekannt, so kann der andere Ehegatte,
sofern nicht auch ihm die Nichtigkeit
bekannt war, nach der Nichtigkeits-
erklärung oder der Auflösung der
Ehe verlangen, daß ihr Verhältnis in
vermögensrechtlicher Beziehung, ins-
besondere auch in Ansehung der
Unterhaltspflicht, so behandelt wird,
wie wenn die Ehe zur Zeit der