Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Form 
8 
1577 
Art. 
77 
14 
Nichtigkeitserklärung oder der Auf- 
lösung geschieden und der Ehegatte, 
dem die Nichtigkeit bekannt war, für 
allein schuldig erklärt worden wäre. 
Diese Vorschrift findet keine An- 
wendung, wenn die Nichtigkeit auf 
einem Formmangel beruht und die 
Ehe nicht in das Heiratsregister ein- 
getragen worden ist. 
Ehescheidung. 
Die Wiederannahme eines früheren 
Namens seitens der Frau nach der 
Ehescheidung erfolgt durch Erklärung 
gegenüber der zuständigen Behörde; 
die Erklärung ist in öffentlich be- 
glaubigter F. abzugeben. 
Das Gleiche gilt von der Unter- 
sagung seitens des Mannes der allein 
für schuldig erklärten Frau gegenüber, 
seinen Namen zu führen. 
Eigentum. 
Die zur Übertragung des Eigentums 
an einem Grundstücke nach § 873 
erforderliche Einigung des Veräußerers 
und des Erwerbers (Auflassung) muß 
bei gleichzeitiger Anwesenheit beider 
Teile vor dem Grundbuchamt erklärt 
werden. 
Eine Auflassung, die unter einer 
Bedingung oder einer Zeitbestimmung 
erfolgt, ist unwirksam. 
Einführungsgesetz. 
Die F. eines Rechtsgeschäfts bestimmt 
sich nach den G., welche für das 
den Gegenstand des Rechtsgeschäfts 
bildende Rechtsverhältnis maßgebend 
sind. Es genügt jedoch die Beobachtung 
der G. des Ortes, an dem das Rechts- 
geschäft vorgenommen wird. 
Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 2 
findet keine Anwendung auf ein Rechts- 
geschäft, durch vas ein Recht an einer 
Sache begründet oder über ein solches 
Recht verfügt wird. 27. 
Die F. einer Ehe, die im Inlande 
51 
  
Art. 
6## 
96 
7% 
72 
727 
76. 
767 
1015 
1945 
1955 
2033 
Form 
geschlossen wird, bestimmt sich aus- 
schließlich nach den deutschen G. 
s. Erbbaurecht § 1015. 
s. Geschäftsfähigkeit 8 111. 
Unberührt bleiben die landesg. Vor- 
schriften, nach welchen bei Schuld- 
verschreibungen auf den Inhaber, die 
der Bundesstaat oder eine ihm an- 
gehörende Körperschaft, Stiftung oder 
Anstalt des öffentlichen Rechtes aus- 
stellt: 
1. die Gültigkeit der Unterzeichnung 
von der Beobachtung einer be- 
sonderen F. abhängt, auch wenn 
eine solche Bestimmung in die 
Urkunde nicht aufgenommen ist. 
s. Grundstück § 873, Vertrag § 313. 
s. Eigentum 8 925, Erbbaurecht 
8 1015. 
s. Erbvertrag 8 2276. 
s. Verein §8 33, 37. 
Erbbaurecht. 
Die zur Bestellung des Erbbaurechts 
nach § 873 erforderliche Einigung 
des Eigentümers und des Erwerbers 
muß bei gleichzeitiger Anwesenheit 
beider Teile vor dem Grundbuchamt 
erklärt werden. 
Erbe. 
Die Ausschlagung der Erbschaft er- 
solgt durch Erklärung gegenüber dem 
Nachlaßgerichte; die Erklärung ist in 
öffentlich beglaubigter F. abzugeben. 
Ein Bevollmächtigter bedarf einer 
öffentlich beglaubigten Vollmacht. Die 
Vollmacht muß der Erklärung bei- 
gefügt oder innerhalb der Aus- 
schlagungsfrist nachgebracht werden. 
1955. 
Die Anfechtung der Annahme oder 
der Ausschlagung der Erbschaft er- 
folgt durch Erklärung gegenüber dem 
Nachlaßgerichte. Für die Erklärung 
gelten die Vorschriften des § 1945. 
Der Vertrag, durch den ein Miterbe 
über seinen Anteil verfügt, bedarf der 
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