Form
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2277
2282
2290
gerichtlichen oder notariellen Be-
urkundung. 2032, 2037.
Erbvertrag.
; Ein Erbvertrag kann nur vor einem
Richter oder vor einem Notar bei
gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile
geschlossen werden. Die Vorschriften
der 88 2233—2245 finden An-
wendung; was nach diesen Vorschriften
für den Erblasser gilt, gilt für jeden
der Vertragschließenden.
Für einen Erbvertrag zwischen
Ehegatten oder zwischen Verlobten,
der mit einem Ehevertrag in derselben
Urkunde verbunden wird, genügt die
für den Ehevertrag vorgeschriebene F.
2290.
Die über einen Erbvertrag auf-
genommene Urkunde soll nach Maß-
gabe des § 2246 verschlossen, mit
einer Aufschrift versehen und in be-
sondere amtliche Verwahrung gebracht
werden, sofern nicht die Parteien das
Gegenteil verlangen. Das Gegenteil
gilt im Zweifel als verlangt, wenn
der Erbvertrag mit einem anderen
Vertrag in derselben Urkunde ver-
bunden wird.
Über einen in besondere amtliche
Verwahrung genommenen Erbvertrag
soll jedem der Vertragschließenden ein
Hinterlegungsschein erteilt werden.
Die Anfechtung eines Erbvertrages
kann nicht durch einen Vertreter des
Erblassers erfolgen. Ist der Erblasser
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt,
so bedarf er zur Anfechtung nicht der
Zustimmung seines g. Vertreters.
Für einen geschäftsunfähigen Erb-
lasser kann sein g. Vertreter mit Ge-
nehmigung des Vormundschaftsgerichts
den Erbvertrag anfechten.
Die Anfechtungserklärung bedarf
der gerichtlichen oder notariellen Be-
urkundung. 2283.
Ein Erbvertrag sowie eine einzelne
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2291
2292
2296
Form
vertragsmäßige Verfüguag kann durch
Vertrag von den Personen aufgehoben
werden, die den Erbvertrag geschlossen
haben. Nach dem Tode einer dieser
Personen kann die Aufhebung nicht
mehr erfolgen.
Der Erblasser kann den Vertrag
nur persönlich schließen. Ist er in
der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so
bedarf er nicht der Zustimmung seines
g. Vertreters.
Steht der andere Teil unter Vor-
mundschaft, so ist die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts erforderlich.
Das Gleiche gilt, wenn er unter elter-
licher Gewalt steht, es sei denn, daß
der Vertrag unter Ehegatten oder
unter Verlobten geschlossen wird.
Der Vertrag bedarf der im 8
2276 für den Erbvertrag vorge-
schriebenen F. 2291, 2292.
Eine vertragsmäßige Verfügung, durch
die ein Vermächtnis oder eine Auf-
lage angeordnet ist, kann von dem
Erblasser durch Testament aufgehoben.
werden. Zur Wirksamkeit der Auf-
hebung ist die Zustimmung des an-
deren Vertragschließenden erforderlich;
die Vorschriften des § 2290 Abs. 3
finden Anwendung.
Die Zustimmungserklärung bedarf
der gerichtlichen oder notariellen Be-
urkundung; die Zustimmung ist un-
widerruflich. "6“
Ein zwischen Ehegatten geschlossener
Erbvertrag kann auch durch ein ge-
meinschaftliches Testament der Ehe-
gatten aufgehoben werden; die Vor-
schriften des § 2290 Abs. 3 finden
Anwendung.
Der Rücktritt von einem Erbvertrage
kann nicht durch einen Vertreter er-
folgen. Ist der Erblasser in der Ge-
schäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf
er nicht der Zustimmung seines g.
Vertreters.