Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Form 
8 
2277 
2282 
2290 
gerichtlichen oder notariellen Be- 
urkundung. 2032, 2037. 
Erbvertrag. 
; Ein Erbvertrag kann nur vor einem 
Richter oder vor einem Notar bei 
gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile 
geschlossen werden. Die Vorschriften 
der 88 2233—2245 finden An- 
wendung; was nach diesen Vorschriften 
für den Erblasser gilt, gilt für jeden 
der Vertragschließenden. 
Für einen Erbvertrag zwischen 
Ehegatten oder zwischen Verlobten, 
der mit einem Ehevertrag in derselben 
Urkunde verbunden wird, genügt die 
für den Ehevertrag vorgeschriebene F. 
2290. 
Die über einen Erbvertrag auf- 
genommene Urkunde soll nach Maß- 
gabe des § 2246 verschlossen, mit 
einer Aufschrift versehen und in be- 
sondere amtliche Verwahrung gebracht 
werden, sofern nicht die Parteien das 
Gegenteil verlangen. Das Gegenteil 
gilt im Zweifel als verlangt, wenn 
der Erbvertrag mit einem anderen 
Vertrag in derselben Urkunde ver- 
bunden wird. 
Über einen in besondere amtliche 
Verwahrung genommenen Erbvertrag 
soll jedem der Vertragschließenden ein 
Hinterlegungsschein erteilt werden. 
Die Anfechtung eines Erbvertrages 
kann nicht durch einen Vertreter des 
Erblassers erfolgen. Ist der Erblasser 
in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, 
so bedarf er zur Anfechtung nicht der 
Zustimmung seines g. Vertreters. 
Für einen geschäftsunfähigen Erb- 
lasser kann sein g. Vertreter mit Ge- 
nehmigung des Vormundschaftsgerichts 
den Erbvertrag anfechten. 
Die Anfechtungserklärung bedarf 
der gerichtlichen oder notariellen Be- 
urkundung. 2283. 
Ein Erbvertrag sowie eine einzelne 
  
8 
2291 
2292 
2296 
Form 
vertragsmäßige Verfüguag kann durch 
Vertrag von den Personen aufgehoben 
werden, die den Erbvertrag geschlossen 
haben. Nach dem Tode einer dieser 
Personen kann die Aufhebung nicht 
mehr erfolgen. 
Der Erblasser kann den Vertrag 
nur persönlich schließen. Ist er in 
der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so 
bedarf er nicht der Zustimmung seines 
g. Vertreters. 
Steht der andere Teil unter Vor- 
mundschaft, so ist die Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts erforderlich. 
Das Gleiche gilt, wenn er unter elter- 
licher Gewalt steht, es sei denn, daß 
der Vertrag unter Ehegatten oder 
unter Verlobten geschlossen wird. 
Der Vertrag bedarf der im 8 
2276 für den Erbvertrag vorge- 
schriebenen F. 2291, 2292. 
Eine vertragsmäßige Verfügung, durch 
die ein Vermächtnis oder eine Auf- 
lage angeordnet ist, kann von dem 
Erblasser durch Testament aufgehoben. 
werden. Zur Wirksamkeit der Auf- 
hebung ist die Zustimmung des an- 
deren Vertragschließenden erforderlich; 
die Vorschriften des § 2290 Abs. 3 
finden Anwendung. 
Die Zustimmungserklärung bedarf 
der gerichtlichen oder notariellen Be- 
urkundung; die Zustimmung ist un- 
widerruflich. "6“ 
Ein zwischen Ehegatten geschlossener 
Erbvertrag kann auch durch ein ge- 
meinschaftliches Testament der Ehe- 
gatten aufgehoben werden; die Vor- 
schriften des § 2290 Abs. 3 finden 
Anwendung. 
Der Rücktritt von einem Erbvertrage 
kann nicht durch einen Vertreter er- 
folgen. Ist der Erblasser in der Ge- 
schäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf 
er nicht der Zustimmung seines g. 
Vertreters.
	        
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