Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Form 
8 
2301 
2348 
111 
Der Rücktritt erfolgt durch Er- 
klärung gegenüber dem anderen Ver- 
Die Erklärung be- 
tragschließenden. 
darf der gerichtlichen oder notariellen 
Beurkundung. 
s. Schuldversprechen 780, 781. 
Erbverzicht. 
kundung. 2351, 2352. 
Geschäftsfähigkeit. 
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der 
Minderjährige ohne die erforderliche 
Einwilligung des g. Vertreters vor- 
nimmt, ist unwirksam. Nimmt der 
Minderzährige mit dieser Einwilligung 
ein solches Rechtsgeschäft einem an- 
deren gegenüber vor, so ist das Rechts- 
geschäft unwirksam, wenn der Minder- 
jährige die Einwilligung nicht in 
schriftlicher F. vorlegt und der andere 
das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde 
873 
unverzüglich zurückweist. Die Zurück= 
weisung ist ausgeschlossen, wenn der 
Vertreter den anderen von der Ein- 
willigung in Kenntnis gesetzt hatte. 
106. 
Grundstück. 
Zur Ubertragung des Eigentums an 
einem Grundstücke, zur Belastung 
eines Grundstücks mit einem Rechte 
sowie zur Übertragung oder Belastung 
eines solchen Rechtes ist die Einigung 
des Berechtigten und des anderen 
Teiles über den Eintritt der Rechts- 
änderung und die Eintragung der 
Rechtsänderung in das Grundbuch 
erforderlich, soweit nicht das G. ein 
anderes vorschreibt. 
Vor der Eintragung sind die Be- 
bunden, wenn die Erklärungen ge- 
richtlich oder notariell beurkundet oder 
vor dem Grundbuchamt abgegeben 
oder bei diesem eingereicht sind oder 
wenn der Berechtigte dem anderen 
53 
  
8 
#1372, 
134 
Der Erbverzichtsvertrag bedarf der 
gerichtlichen oder notariellen Beur- 
1484. 
1491 
1492 
Form 
Teile eine den Vorschriften der 
Grundbuchordnung entsprechende Ein- 
tragungsbewilligung ausgehändigt hat. 
877—880, 892. 
Güterrecht. 
1528 s. Nießbrauch 1035. 
Der Ehevertrag muß bei gleichzeitiger 
Anwesenheit beider Teile vor Gericht 
oder vor einem Notar geschlossen 
werden. 
1518 s. Erbe 1945, 1955. 
Ein anteilsberechtigter Abkömmling 
kann auf seinen Anteil an dem 
Gesamtgute der f. Gütergemeinschaft 
verzichten. Der Verzicht erfolgt durch 
Erklärung gegenüber dem für den 
Nachlaß des verstorbenen Ehegatten 
zuständigen Gerichte; die Erklärung 
ist in öffentlich beglaubigter F. ab- 
zugeben. Das Nachlaßgericht soll die 
Erklärung dem überlebenden Ehegatten 
und den übrigen anteilsberechtigten 
Abkömmlingen mitteilen. 
Der Verzicht kann auch durch Ver- 
trag mit dem überlebenden Ehegatten 
und den übrigen anteilsberechtigten 
Abkömmlingen erfolgen. Der Vertrag 
bedarf der gerichtlichen oder notariellen 
Beurkundung. 
Steht der Abkömmling unter elter- 
licher Gewalt oder unter Vormund- 
schaft, so ist zu dem Verzichte die 
Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts erforderlich. 
Der Verzicht hat die gleichen 
Wirkungen, wie wenn der Ver- 
zichtende zur Zeit des Verzichts ohne 
Hinterlassung von Abkömmlingen ge- 
storben wäre. 1518. 
Der überlebende Ehegatte kann die 
f. Gütergemeinschaft jederzeit aufheben. 
Die Aufhebung erfolgt durch Erklärung 
gegenüber dem für den Nachlaß des 
verstorbenen Ehegatten zuständigen 
Gerichte; die Erklärung ist in öffent- 
lich beglaubigter F. abzugeben. Das
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.