Landesgesetze —
Art.
199 ech
10 ce)
122 clf)
142 cg)
15 ch)
777 ci)
7 ck)
556
Landesgesetze
Unberührt bleiben die landesg. Vorschriften:
buche nicht eingetragen ist und
nach den Vorschriften der Grund-
buchordnung nicht eingetragen zu
werden braucht, 797;
nach welchen das Recht zur An-
eignung eines nach § 928 des
B. G. B. aufgegebenen Grundstücks
an Stelle des Fiskus einer be-
stimmten anderen Person zusteht,
7%%
über das Recht zur Aneignung der
einem anderen gehörenden, im
Freien betroffenen Tauben;
welche für den Fall, daß jedem
der Miteigentümer eines mit einem
Gebäude versehenen Grundstücks
die ausschließliche Benutzung eines
Teiles des Gebäudes eingeräumt
ist, das Gemeinschaftsverhältnis
näher bestimmen, die Anwendung
der §§ 749—751 des B. G. B.
ausschließen und für den Fall des
Konkurses über das Vermögen
eines Miteigentümers dem Kon-
kursverwalter das Recht, die Auf-
hebung der Gemeinschaft zu ver-
langen, versagen;
über die Kirchenbaulast und die
Schulbaulast;
über das Recht zur Benuutzung
eines Platzes in einem dem öffent-
lichen Gottesdienste gewidmeten
Gebäude oder auf einer öffent-
lichen Begräbnisstätte.
über die religiöse Erziehung der
Kinder;
über die Zwangserziehung Min-
derjähriger. Die Zwangserziehung
ist jedoch, unbeschadet der Vor-
schriften der §§ 55, 56 des Straf-
gesetzbuchs, nur zulässig, wenn sie
von dem Vormundschaftsgericht
angeordnet wird. Die Anordnung
kann außer den Fällen der 88
Art.
756 cl) 1. Der Vorstand
1666, 1838 des B. G. B. nur
erfolgen, wenn die Zwangserziehung
zur Verhütung des völligen sitt-
lichen Verderbens notwendig ist.
Die L.G. können die Entschei-
dung darüber, ob der Minder-
jährige, dessen Zwangserziehung
angeordnet ist, in einer Familie
oder in einer Erziehungs= oder
Besserungsanstalt unterzubringen
sei, einer Verwaltungsbehörde über-
tragen, wenn die Unterbringung
auf öffentliche Kosten zu erfolgen
hat.
einer unter
staatlicher Verwaltung oder
Aufsicht stehenden Erziehungs-
oder Verpflegungsanstalt oder
ein Beamter alle oder einzelne
Rechte und Pflichten eines
Vormundes für diejenigen
Minderjährigen hat, welche in
der Anstalt oder unter der
Aufsicht des Vorstandes oder
des Beamten in einer von ihm
ausgewählten Familie oder An-
stalt erzogen oder verpflegt
werden, und der Vorstand der
Anstalt oder der Beamte auch
nach der Beendigung der Er-
ziehung oder der Verpflegung
bis zur Volljährigkeit des
Mündels diese Rechte und
Pflichten behält, unbeschadet
der Befugnis des Vormund-
schaftsgerichts, einen anderen
Vormund zu bestellen;
2. die Vorschriften der Nr. 1 bei
unehelichen Minderjährigen auch
dann gelten, wenn diese unter
der Aufsicht des Vorstandes
oder des Beamten in der
mütterlichen Familie erzogen
oder verpflegt werden;