Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Landesgesetze — 
Art. 
199 ech 
10 ce) 
122 clf) 
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777 ci) 
7 ck) 
556 
Landesgesetze 
Unberührt bleiben die landesg. Vorschriften: 
buche nicht eingetragen ist und 
nach den Vorschriften der Grund- 
buchordnung nicht eingetragen zu 
werden braucht, 797; 
nach welchen das Recht zur An- 
eignung eines nach § 928 des 
B. G. B. aufgegebenen Grundstücks 
an Stelle des Fiskus einer be- 
stimmten anderen Person zusteht, 
7%% 
über das Recht zur Aneignung der 
einem anderen gehörenden, im 
Freien betroffenen Tauben; 
welche für den Fall, daß jedem 
der Miteigentümer eines mit einem 
Gebäude versehenen Grundstücks 
die ausschließliche Benutzung eines 
Teiles des Gebäudes eingeräumt 
ist, das Gemeinschaftsverhältnis 
näher bestimmen, die Anwendung 
der §§ 749—751 des B. G. B. 
ausschließen und für den Fall des 
Konkurses über das Vermögen 
eines Miteigentümers dem Kon- 
kursverwalter das Recht, die Auf- 
hebung der Gemeinschaft zu ver- 
langen, versagen; 
über die Kirchenbaulast und die 
Schulbaulast; 
über das Recht zur Benuutzung 
eines Platzes in einem dem öffent- 
lichen Gottesdienste gewidmeten 
Gebäude oder auf einer öffent- 
lichen Begräbnisstätte. 
über die religiöse Erziehung der 
Kinder; 
über die Zwangserziehung Min- 
derjähriger. Die Zwangserziehung 
ist jedoch, unbeschadet der Vor- 
schriften der §§ 55, 56 des Straf- 
gesetzbuchs, nur zulässig, wenn sie 
von dem Vormundschaftsgericht 
angeordnet wird. Die Anordnung 
kann außer den Fällen der 88 
  
Art. 
756 cl) 1. Der Vorstand 
1666, 1838 des B. G. B. nur 
erfolgen, wenn die Zwangserziehung 
zur Verhütung des völligen sitt- 
lichen Verderbens notwendig ist. 
Die L.G. können die Entschei- 
dung darüber, ob der Minder- 
jährige, dessen Zwangserziehung 
angeordnet ist, in einer Familie 
oder in einer Erziehungs= oder 
Besserungsanstalt unterzubringen 
sei, einer Verwaltungsbehörde über- 
tragen, wenn die Unterbringung 
auf öffentliche Kosten zu erfolgen 
hat. 
einer unter 
staatlicher Verwaltung oder 
Aufsicht stehenden Erziehungs- 
oder Verpflegungsanstalt oder 
ein Beamter alle oder einzelne 
Rechte und Pflichten eines 
Vormundes für diejenigen 
Minderjährigen hat, welche in 
der Anstalt oder unter der 
Aufsicht des Vorstandes oder 
des Beamten in einer von ihm 
ausgewählten Familie oder An- 
stalt erzogen oder verpflegt 
werden, und der Vorstand der 
Anstalt oder der Beamte auch 
nach der Beendigung der Er- 
ziehung oder der Verpflegung 
bis zur Volljährigkeit des 
Mündels diese Rechte und 
Pflichten behält, unbeschadet 
der Befugnis des Vormund- 
schaftsgerichts, einen anderen 
Vormund zu bestellen; 
2. die Vorschriften der Nr. 1 bei 
unehelichen Minderjährigen auch 
dann gelten, wenn diese unter 
der Aufsicht des Vorstandes 
oder des Beamten in der 
mütterlichen Familie erzogen 
oder verpflegt werden;
	        
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