Form
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Nachlaßgericht soll die Erklärung den
anteilsberechtigten Abkömmlingen und,
wenn der überlebende Ehegatte g. Ver-
treter eines der Abkömmlinge ist, dem
Vormundschaftsgerichte mitteilen.
Die Aufhebung kann auch durch
Vertrag zwischen dem üÜberlebenden
Ehegatten und den anteilsberechtigten
Abkömmlingen erfolgen. Der Vertrag
bedarf der gerichtlichen oder notariellen
Beurkundung.
Steht der überlebende Ehegatte unter
elterlicher Gewalt oder unter Vor-
mundschaft, so ist zu der Aufhebung
die Genehmigung des Vormundschafts-
gerichts erforderlich. 1518.
1501 Ist einem anteilsberechtigten Abkömm-
1516
linge für den Verzicht auf seinen An-
teil eine Abfindung aus dem Gesamt-
gute der f. Gütergemeinschaft gewährt
worden, so wird sie bei der Ausein-
andersetzung in das Gesamtgut ein-
gerechnet und auf die den Abkömm-
lingen gebührende Hälfte angerechnet.
Der überlebende Ehegatte kann mit
den übrigen anteilsberechtigten Ab-
kömmlingen schon vor der Aufhebung
der f. Gütergemeinschaft eine ab-
weichende Vereinbarung treffen. Die
Vereinbarung bedarf der gerichtlichen
oder notariellen Beurkundung; sie ist
auch denjenigen Abkömmlingen gegen-
über wirksam, welche erst später in
die f. Gütergemeinschaft eintreten.
1518.
Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511
bis 1515 bezeichneten Verfügungen
eines Ehegatten ist die Zustimmung
des anderen Ehegatten erforderlich.
Die Zustimmung kann nicht durch
einen Vertreter erteilt werden. Ist
der Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt, so ist die Zustimmung
seines g. Vertreters nicht erforderlich.
Die Zustimmungserklärung bedarf der
gerichtlichen oder notariellen Beur-
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1517
1560
1563
1116
Form
kundung. Die
unwiderruflich.
Die Ehegatten können die in den
88 1511—1515 bezeichneten Ver-
fügungen auch in einem gemeinschaft-
lichen Testamente treffen. 1518.
Zur Wirksamkeit eines Vertrags, durch
den ein gemeinschaftlicher Abkömmling
einem der Ehegatten gegenüber für den
Fall, daß die Ehe durch dessen Tod auf-
gelöst wird, auf seinen Anteil am
Gesamtgute der f. Gütergemeinscheft
verzichtet oder durch den ein solcher
Verzicht aufgehoben wird, ist die Zu-
stimmung des anderen Ehegatten
erforderlich. Für die Zustimmung
gelten die Vorschriften des § 1516
Abs. 2 Satz 3, 4. «
Die für den Erbverzicht geltenden
Vorschriften finden entsprechende An-
wendung. 1518.
Eine Eintragung in das Güterrechts-
register soll nur auf Antrag und nur
insoweit erfolgen, als sie beantragt ist.
Der Antrag ist in öffentlich beglau-
bigter F. zu stellen.
Die Einsicht des Güterrechtsregisters
ist jedem gestattet. Von den Ein-
tragungen kann eine Abschrift gefordert
werden; die Abschrift ist auf Ver-
langen zu beglaubigen.
Hypothek.
Über die Hypothek wird ein Hypo-
thekenbrief erteilt.
Die Erteilung des Briefes kann
ausgeschlossen werden. Die Aus-
schließung kann auch nachträglich er-
folgen. Zu der Ausschließung ist
die Einigung des Gläubigers und
des Eigentümers sowie die Eintragung
in das Grundbuch erforderlich; die
Vorschriften des § 873 Abs. 2 und
der §§ 876, 878 finden entsprechende
Anwendung.
Die Ausschließung der Erteilung
des Briefes kann aufgehoben werden;
Zustimmung ist