Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Form 
8 
Nachlaßgericht soll die Erklärung den 
anteilsberechtigten Abkömmlingen und, 
wenn der überlebende Ehegatte g. Ver- 
treter eines der Abkömmlinge ist, dem 
Vormundschaftsgerichte mitteilen. 
Die Aufhebung kann auch durch 
Vertrag zwischen dem üÜberlebenden 
Ehegatten und den anteilsberechtigten 
Abkömmlingen erfolgen. Der Vertrag 
bedarf der gerichtlichen oder notariellen 
Beurkundung. 
Steht der überlebende Ehegatte unter 
elterlicher Gewalt oder unter Vor- 
mundschaft, so ist zu der Aufhebung 
die Genehmigung des Vormundschafts- 
gerichts erforderlich. 1518. 
1501 Ist einem anteilsberechtigten Abkömm- 
1516 
linge für den Verzicht auf seinen An- 
teil eine Abfindung aus dem Gesamt- 
gute der f. Gütergemeinschaft gewährt 
worden, so wird sie bei der Ausein- 
andersetzung in das Gesamtgut ein- 
gerechnet und auf die den Abkömm- 
lingen gebührende Hälfte angerechnet. 
Der überlebende Ehegatte kann mit 
den übrigen anteilsberechtigten Ab- 
kömmlingen schon vor der Aufhebung 
der f. Gütergemeinschaft eine ab- 
weichende Vereinbarung treffen. Die 
Vereinbarung bedarf der gerichtlichen 
oder notariellen Beurkundung; sie ist 
auch denjenigen Abkömmlingen gegen- 
über wirksam, welche erst später in 
die f. Gütergemeinschaft eintreten. 
1518. 
Zur Wirksamkeit der in den §§ 1511 
bis 1515 bezeichneten Verfügungen 
eines Ehegatten ist die Zustimmung 
des anderen Ehegatten erforderlich. 
Die Zustimmung kann nicht durch 
einen Vertreter erteilt werden. Ist 
der Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit 
beschränkt, so ist die Zustimmung 
seines g. Vertreters nicht erforderlich. 
Die Zustimmungserklärung bedarf der 
gerichtlichen oder notariellen Beur- 
54 
  
8 
1517 
1560 
1563 
1116 
Form 
kundung. Die 
unwiderruflich. 
Die Ehegatten können die in den 
88 1511—1515 bezeichneten Ver- 
fügungen auch in einem gemeinschaft- 
lichen Testamente treffen. 1518. 
Zur Wirksamkeit eines Vertrags, durch 
den ein gemeinschaftlicher Abkömmling 
einem der Ehegatten gegenüber für den 
Fall, daß die Ehe durch dessen Tod auf- 
gelöst wird, auf seinen Anteil am 
Gesamtgute der f. Gütergemeinscheft 
verzichtet oder durch den ein solcher 
Verzicht aufgehoben wird, ist die Zu- 
stimmung des anderen Ehegatten 
erforderlich. Für die Zustimmung 
gelten die Vorschriften des § 1516 
Abs. 2 Satz 3, 4. « 
Die für den Erbverzicht geltenden 
Vorschriften finden entsprechende An- 
wendung. 1518. 
Eine Eintragung in das Güterrechts- 
register soll nur auf Antrag und nur 
insoweit erfolgen, als sie beantragt ist. 
Der Antrag ist in öffentlich beglau- 
bigter F. zu stellen. 
Die Einsicht des Güterrechtsregisters 
ist jedem gestattet. Von den Ein- 
tragungen kann eine Abschrift gefordert 
werden; die Abschrift ist auf Ver- 
langen zu beglaubigen. 
Hypothek. 
Über die Hypothek wird ein Hypo- 
thekenbrief erteilt. 
Die Erteilung des Briefes kann 
ausgeschlossen werden. Die Aus- 
schließung kann auch nachträglich er- 
folgen. Zu der Ausschließung ist 
die Einigung des Gläubigers und 
des Eigentümers sowie die Eintragung 
in das Grundbuch erforderlich; die 
Vorschriften des § 873 Abs. 2 und 
der §§ 876, 878 finden entsprechende 
Anwendung. 
Die Ausschließung der Erteilung 
des Briefes kann aufgehoben werden; 
Zustimmung ist
	        
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