Landesgesetze
Art.
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Landesgesetze
Unberührt bleiben die landesg. Vorschriften:
die Anlegung von Mündelgeld nach
§ 1808 des B. G. B. bei den
Hinterlegungsstellen des Bundes-
staats nicht stattfindet.
Die L.G. können über die Hinter-
legung nähere Bestimmungen treffen,
insbesondere den Nachweis der
Empfangsberechtigung regeln und vor-
schreiben, daß die hinterlegten Gelder
und Wertpapiere gegen die Ver-
pflichtung zur Rückerstattung in das
Eigentum des Fiskus oder der als
Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt
übergehen, daß der Verkauf der hinter-
legten Sachen von Amtswegen an-
geordnet werden kann, sowie daß der
Anspruch auf Rückerstattung mit dem
Ablauf einer gewissen Zeit oder unter
sonstigen Voraussetzungen zu Gunsten
des Fiskus oder der Hinterlegungs-
anstalt erlischt. In den Fällen des
§ 382, des § 1171 Abs. 3 und des
§ 1269 Satz 3 des B.G.B. muß
dem Hinterleger die Rücknahme des
hinterlegten Betrags mindestens
während eines Jahres von dem Zeit-
punkt an gestattet werden, mit welchem
das Recht des Gläubigers auf den
hinterlegten Betrag erlischt.
Von einer gerichtlichen Anordnung
kann die Hinterlegung nicht abhängig
gemacht werden.
Ist durch L.G. bestimmt, daß die
Hinterlegungsstellen auch andere
Sachen als Geld, Wertpapiere und
sonstige Urkunden sowie Kostbar-
keilen anzunehmen haben, so finden
auf Schuldverhältnisse, die auf Leistung
derartiger Sachen gerichtet sind, die
Vorschriften der §8 372—382 des
B.G.B. Anwendung.
747 Unberührt bleiben die landesg. Vor-
schriften,
t) nach welchen für die dem Vormund-
Art.
schaftsgericht oder dem Nachlaß-
gericht obliegenden Verrichtungen
andere als gerichtliche Behörden
zuständig sind.
Sind durch L.G. die Verrichtungen
des Nachlaßgerichts einer anderen Be-
hörde als einem Gericht übertragen,
so ist für die Abnahme des im S
2006 des B. G.B. vorgeschriebenen
Offenbarungseids das Amtsgericht zu-
ständig, in dessen Bezirke die Nachlaß-
behörde ihren Sitz hat.
74 Die L.G. können die Zuständigkeit
des Nachlaßgerichts zur Aufnahme
des Inventars ausschließen.
7249 Unberührt bleiben die landesg. Vor-
schriften,
cu) nach welchen bei der Errichtung
einer Verfügung von Todeswegen
der Richter an Stelle des Gerichts-
schreibers oder der zwei Zeugen
eine besonders dazu bestellte Ur-
kundsperson zuziehen kann.
Auf die Urkundsperson finden die
Vorschriften der 88 2234—2236 des
B. G. B. Anwendung. 767.
750 cyh nach welchen im Falle des § 2249
767
des B.G.B. an Stelle des Vor-
stehers oder neben dem Vorsteher
eine andere antlich bestellte
Person zuständig ist.
Durch die Vorschriften der §§ 2234
bis 2245, 2276 des B.G. B. und des
Art. 749 dieses G. werden die a.
Vorschriften der L.G. über die Er-
richtung gerichtlicher oder notarieller
Urkunden nicht berührt. Ein Ver-
stoß gegen eine solche Vorschrift ist,
unbeschadet der Vorschriften über die
Folgen des Mangels der sachlichen
Zuständigkeit, ohne Einfluß auf die
Gültigkeit der Verfügung von Todes-
wegen.