Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Landesgesetze 
Art. 
776 
146 
558 
Landesgesetze 
Unberührt bleiben die landesg. Vorschriften: 
die Anlegung von Mündelgeld nach 
§ 1808 des B. G. B. bei den 
Hinterlegungsstellen des Bundes- 
staats nicht stattfindet. 
Die L.G. können über die Hinter- 
legung nähere Bestimmungen treffen, 
insbesondere den Nachweis der 
Empfangsberechtigung regeln und vor- 
schreiben, daß die hinterlegten Gelder 
und Wertpapiere gegen die Ver- 
pflichtung zur Rückerstattung in das 
Eigentum des Fiskus oder der als 
Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt 
übergehen, daß der Verkauf der hinter- 
legten Sachen von Amtswegen an- 
geordnet werden kann, sowie daß der 
Anspruch auf Rückerstattung mit dem 
Ablauf einer gewissen Zeit oder unter 
sonstigen Voraussetzungen zu Gunsten 
des Fiskus oder der Hinterlegungs- 
anstalt erlischt. In den Fällen des 
§ 382, des § 1171 Abs. 3 und des 
§ 1269 Satz 3 des B.G.B. muß 
dem Hinterleger die Rücknahme des 
hinterlegten Betrags mindestens 
während eines Jahres von dem Zeit- 
punkt an gestattet werden, mit welchem 
das Recht des Gläubigers auf den 
hinterlegten Betrag erlischt. 
Von einer gerichtlichen Anordnung 
kann die Hinterlegung nicht abhängig 
gemacht werden. 
Ist durch L.G. bestimmt, daß die 
Hinterlegungsstellen auch andere 
Sachen als Geld, Wertpapiere und 
sonstige Urkunden sowie Kostbar- 
keilen anzunehmen haben, so finden 
auf Schuldverhältnisse, die auf Leistung 
derartiger Sachen gerichtet sind, die 
Vorschriften der §8 372—382 des 
B.G.B. Anwendung. 
747 Unberührt bleiben die landesg. Vor- 
schriften, 
t) nach welchen für die dem Vormund- 
  
Art. 
schaftsgericht oder dem Nachlaß- 
gericht obliegenden Verrichtungen 
andere als gerichtliche Behörden 
zuständig sind. 
Sind durch L.G. die Verrichtungen 
des Nachlaßgerichts einer anderen Be- 
hörde als einem Gericht übertragen, 
so ist für die Abnahme des im S 
2006 des B. G.B. vorgeschriebenen 
Offenbarungseids das Amtsgericht zu- 
ständig, in dessen Bezirke die Nachlaß- 
behörde ihren Sitz hat. 
74 Die L.G. können die Zuständigkeit 
des Nachlaßgerichts zur Aufnahme 
des Inventars ausschließen. 
7249 Unberührt bleiben die landesg. Vor- 
schriften, 
cu) nach welchen bei der Errichtung 
einer Verfügung von Todeswegen 
der Richter an Stelle des Gerichts- 
schreibers oder der zwei Zeugen 
eine besonders dazu bestellte Ur- 
kundsperson zuziehen kann. 
Auf die Urkundsperson finden die 
Vorschriften der 88 2234—2236 des 
B. G. B. Anwendung. 767. 
750 cyh nach welchen im Falle des § 2249 
767 
des B.G.B. an Stelle des Vor- 
stehers oder neben dem Vorsteher 
eine andere antlich bestellte 
Person zuständig ist. 
Durch die Vorschriften der §§ 2234 
bis 2245, 2276 des B.G. B. und des 
Art. 749 dieses G. werden die a. 
Vorschriften der L.G. über die Er- 
richtung gerichtlicher oder notarieller 
Urkunden nicht berührt. Ein Ver- 
stoß gegen eine solche Vorschrift ist, 
unbeschadet der Vorschriften über die 
Folgen des Mangels der sachlichen 
Zuständigkeit, ohne Einfluß auf die 
Gültigkeit der Verfügung von Todes- 
wegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.