Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Landesgesetze 
Art. 
76.2 Unberührt bleiben die landesg. Vor- 
schriften, 
ew) welche für die nicht nach den Vor- 
schriften der Civilprozeßordnung 
zu erledigenden Rechtsstreitigkeiten 
vie Vorgänge bestimmen, mit denen 
die nach den Vorschriften des B.G. B. 
an die Klageerhebung und an die 
Rechtshängigkeit geknüpften Wir- 
kungen eintreten. Soweit solche 
Vorschriften fehlen, finden die Vor- 
schriften der Civilprozeßordnung 
entsprechende Anwendung. 
76 f. Stiftung § 85, Verein § 44. 
764 In Kraft bleiben die landesg. Vor- 
767 b) 
schriften 
a) über die zur Zeit des Inkraft- 
tretens des B.G. B. bestehenden 
Realgemeinden und ähnlichen Ver- 
bände, deren Mitglieder als solche 
zu Nutzungen an land= und forst- 
wirtschaftlichen Grundstücken, an 
Mühlen, Brauhäusern und äbn- 
lichen Anlagen berechtigt sind. Es 
macht keinen Unterschied, ob die 
Realgemeinden oder sonstigen Ver- 
bände juristische Personen sind oder 
nicht und ob die Berechtigung der 
Mitglieder an Grundbesitz geknüpft 
ist oder nicht; 76•. 
welche die zur Zeit des Inkraft- 
tretens des B.G. B. bestehenden 
landschaftlichen oder ritterschaft- 
lichen Kreditanstalten betreffen; 
) nach welchen in Ansehung solcher 
Grundstücke, bezüglich deren zur 
Zeit des Inkrafttretens des B.G.B. 
ein nicht unter den Art. 6 fallen- 
des bäuerliches Nutzungsrecht be- 
steht, nach der Beendigung des 
Nutzungsrechts ein Recht gleicher 
Art neu begründet werden kann 
und der Gutsherr zu der Be- 
gründung verpflichtet ist. 
77 Zu Gunsten eines Grundstücks, das 
zur Zeit des Inkrafttretens des B.G. B. 
559 
  
Art. 
707 
719 
194 b) 
196 
Landesgesetze 
mit Wald bestanden ist, bleiben die 
landesg. Vorschriften, welche die Rechte 
des Eigentümers eines Nachbargrund- 
stücks in Ansehung der auf der Grenze 
oder auf dem Waldgrundstücke stehen- 
den Bäume und Sträucher abweichend 
von den Vorschriften des § 910 und 
des § 923 Abs. 2, 3 des B. G. B. 
bestimmen, bis zur nächsten Ver- 
jüngung des Waldes in Kraft. 
Durch L.G. kann bestimmt werden, 
daß die bestehenden Grunddienstbar- 
keiten oder einzelne Arten zur Er- 
haltung der Wirksamkeit gegenüber 
dem öffentlichen Glauben des Grund- 
buchs bei der Anlegung des Grund- 
buchs oder später in das Grundbuch 
eingetragen werden müssen. Die Be- 
stimmung kann auf einzelne Grund- 
buchbezirke beschränkt werden. 797. 
Durch L.G. kann bestimmt werden, 
a) daß ein Pfandrecht, welches nach 
Art. 792 nicht als Sicherungs- 
hypothek gilt, als Sicherungs- 
hypothek oder als eine Hypothek 
gelten soll, für welche die 
Erteilung des Hypothekenbriefes 
nicht ausgeschlossen ist, und daß 
eine über das Pfandrecht erteilte 
Urkunde als Hypothekenbrief gelten 
soll; 7#. 
daß ein Gläubiger, dessen Pfand- 
recht zu der im Art. 72 bezeich- 
neten Zeit besteht, die Löschung 
eines im Range vorgehenden oder 
gleichstehenden Pfandrechts, falls 
dieses sich mit dem Eigentum in 
einer Person vereinigt, in gleicher 
Weise zu verlangen berechtigt ist, 
wie wenn zur Sicherung des 
Rechtes auf Löschung eine Vor- 
merkung im Grundbuche einge- 
tragen wäre; 757. 
c) daß eine zu der im Art. 755 
Abs. 1 bezeichneten Zeit bestehende 
Grundschuld als eine Hypothek,
	        
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