Landesgesetze
Art.
76.2 Unberührt bleiben die landesg. Vor-
schriften,
ew) welche für die nicht nach den Vor-
schriften der Civilprozeßordnung
zu erledigenden Rechtsstreitigkeiten
vie Vorgänge bestimmen, mit denen
die nach den Vorschriften des B.G. B.
an die Klageerhebung und an die
Rechtshängigkeit geknüpften Wir-
kungen eintreten. Soweit solche
Vorschriften fehlen, finden die Vor-
schriften der Civilprozeßordnung
entsprechende Anwendung.
76 f. Stiftung § 85, Verein § 44.
764 In Kraft bleiben die landesg. Vor-
767 b)
schriften
a) über die zur Zeit des Inkraft-
tretens des B.G. B. bestehenden
Realgemeinden und ähnlichen Ver-
bände, deren Mitglieder als solche
zu Nutzungen an land= und forst-
wirtschaftlichen Grundstücken, an
Mühlen, Brauhäusern und äbn-
lichen Anlagen berechtigt sind. Es
macht keinen Unterschied, ob die
Realgemeinden oder sonstigen Ver-
bände juristische Personen sind oder
nicht und ob die Berechtigung der
Mitglieder an Grundbesitz geknüpft
ist oder nicht; 76•.
welche die zur Zeit des Inkraft-
tretens des B.G. B. bestehenden
landschaftlichen oder ritterschaft-
lichen Kreditanstalten betreffen;
) nach welchen in Ansehung solcher
Grundstücke, bezüglich deren zur
Zeit des Inkrafttretens des B.G.B.
ein nicht unter den Art. 6 fallen-
des bäuerliches Nutzungsrecht be-
steht, nach der Beendigung des
Nutzungsrechts ein Recht gleicher
Art neu begründet werden kann
und der Gutsherr zu der Be-
gründung verpflichtet ist.
77 Zu Gunsten eines Grundstücks, das
zur Zeit des Inkrafttretens des B.G. B.
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Art.
707
719
194 b)
196
Landesgesetze
mit Wald bestanden ist, bleiben die
landesg. Vorschriften, welche die Rechte
des Eigentümers eines Nachbargrund-
stücks in Ansehung der auf der Grenze
oder auf dem Waldgrundstücke stehen-
den Bäume und Sträucher abweichend
von den Vorschriften des § 910 und
des § 923 Abs. 2, 3 des B. G. B.
bestimmen, bis zur nächsten Ver-
jüngung des Waldes in Kraft.
Durch L.G. kann bestimmt werden,
daß die bestehenden Grunddienstbar-
keiten oder einzelne Arten zur Er-
haltung der Wirksamkeit gegenüber
dem öffentlichen Glauben des Grund-
buchs bei der Anlegung des Grund-
buchs oder später in das Grundbuch
eingetragen werden müssen. Die Be-
stimmung kann auf einzelne Grund-
buchbezirke beschränkt werden. 797.
Durch L.G. kann bestimmt werden,
a) daß ein Pfandrecht, welches nach
Art. 792 nicht als Sicherungs-
hypothek gilt, als Sicherungs-
hypothek oder als eine Hypothek
gelten soll, für welche die
Erteilung des Hypothekenbriefes
nicht ausgeschlossen ist, und daß
eine über das Pfandrecht erteilte
Urkunde als Hypothekenbrief gelten
soll; 7#.
daß ein Gläubiger, dessen Pfand-
recht zu der im Art. 72 bezeich-
neten Zeit besteht, die Löschung
eines im Range vorgehenden oder
gleichstehenden Pfandrechts, falls
dieses sich mit dem Eigentum in
einer Person vereinigt, in gleicher
Weise zu verlangen berechtigt ist,
wie wenn zur Sicherung des
Rechtes auf Löschung eine Vor-
merkung im Grundbuche einge-
tragen wäre; 757.
c) daß eine zu der im Art. 755
Abs. 1 bezeichneten Zeit bestehende
Grundschuld als eine Hypothek,