Landesgesetze — 560 —
Art. für welche die Erteilung des
Oypothekenbriefes nicht ausge-
schlossen ist, oder als Sicherungs-
hypothek gelten soll und daß
eine über die Grundschuld erteilte
Urkunde als Hypothekenbrief gelten
soll; 7#4.
76% M1) daß auf ein an einem Grundstücke
bestehendes vererbliches und über-
tragbares Nutzungsrecht die sich
auf Grundstücke beziehenven Vor-
schriften und auf den Erwerb eines
solchen Rechtes die für den Erwerb
des Eigentums an einem Grund-
stücke geltenden Vorschriften des
B.G.B. Anwendung finden.
797 In Kreft bleiben die landesg. Vor-
schriften,
0) nach welchen in Ansehung solcher
Grundstücke, bezüglich deren zur
Zeit des Inkrafttretens des B.G.B.
ein nicht unter den Art. 6# fallen-
des bäuerliches Nutzungsrecht be-
steht, nach der Beendigung des
Nutzungsrechts ein Recht gleicher
Art neu begründet werden kann
und der Gutsherr zu der Be-
gründung verpflichtet ist;
272 (0 nach welchen gewisse Wertpapiere
zur Anlegung von Mündelgeld
für geeignet erklärt sind;
5DOD0) nach welchen Mitglieder gewisser
ritterschaftlicher Familien bei der
Ordnung der Erbfolge in ihren
Nachlaß durch das Pflichtteils-
recht nicht beschränkt sind, in An-
sehung derjenigen Familien, welchen
dieses Recht zur Zeit des Inkraft-
tretens des B.G. B. zusteht.
Sopweit nach den Vorschriften dieses
Abschnitts die bisherigen L.G. maß-
gebend bleiben, können sie nach dem
Inkrafttreten des B. G. B. durch L.G.
auch geändert werden.
8 Stiftung.
85 Die Verfassung einer Stiftung wird,
8
2249
44
1642
1784
1807
1808
1888
Landesgesetze
soweit sie nicht auf Reichs= oder L.G.
beruht, durch das Stiftungsgeschäft
bestimmt.
Testament s. Erblasser — Testa-
ment.
Verein.
Die Zuständigkeit und das Verfahren,
dem Verein die Rechtsfähigkeit zu
entziehen, bestimmen sich in den Fällen
des § 43 nach den für streitige
Verwaltungssachen geltenden Vor-
schriften der L.G.
Verwandtschaft s. Vormundschaft
1807, 1808.
Vormundschaft.
Ein Beamter oder Religionsdiener,
der nach den L.G. einer besonderen
Erlaubnis zur Übernahme einer Vor-
mundschaft bedarf, soll nicht ohne die
vorgeschriebene Erlaubnis zum Vor-
munde bestellt werden. 1778, 1785.
Die L.G. können für die innerhalb
ihres Geltungsbereichs belegenen
Grundstücke die Grundsätze bestimmen,
nach denen die Sicherheit einer Hypo-
thek, einer Grundschuld oder einer
Rentenschuld, soweit die Anlegung
von Mündelgeld in Betracht kommt,
festzustellen ist. 1808, 1810, 1811.
Kann die Anlegung von Mündelgeld
den Umständen nach nicht in der im
§ 1807 bezeichneten Weise erfolgen,
so ist das Geld bei der Reichsbank,
bei einer Staatsbank oder bei einer
anderen durch L.G. dazu für geeignet
erklärten inländischen Bank oder bei
einer Hinterlegungsstelle anzulegen.
1809, 1810, 1811.
Ist ein Beamter oder ein Religions=
diener zum Vormunde bestellt, so hat
ihn das Vormundschaftsgericht zu
entlassen, wenn die Erlaubnis, die
nach den L.G. zur Übernahme der
Vormundschaft oder zur Fortführung
der vor dem Eintritt in das Amts-
oder Dienstverhältnis übernommenen