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die Aufhebung erfolgt in gleicher
Weise wie die Ausschließung.
Zur Abtretung der Hypotheken-
forderung ist Erteilung der Ab-
tretungserklärung in schriftlicher F.
und Übergabe des Hypothekenbriefs
erforderlich; die Vorschriften des
§ 1117 finden Anwendung. Der
bisherige Gläubiger hat auf Ver-
langen des neuen Gläubigers die
Abtretungserklärung auf seine Kosten
öffentlich beglaubigen zu lassen.
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Die schriftliche F. der Abtretungs-
erklärung kann dadurch ersetzt werden,
daß die Abtretung in das Grundbuch
eingetragen wird.
Ist die Erteilung des Hypotheken-
briefs ausgeschlossen, so finden auf
die Abtretung der Forderung die
Vorschriften der §§ 873, 878 ent-
sprechende Anwendung. 1187.
An die Stelle der Forderung, für
welche die Hypothek besteht, kann eine
werden.
Zu der Anderung ist die Einigung
des Gläubigers und des Eigentümers
andere Forderung gesetzt
sowie die Eintragung in das Grund-
buch erforderlich; die Vorschriften
des § 873 Abs. 2 und der 8§§ 876,
878 finden entsprechende Anwendung.
Steht die Forderung, die an die Stelle
der bisherigen Forderung treten soll,
nicht dem bisherigen Hypotheken-
gläubiger zu, so ist dessen Zustimmung
erforderlich; die Zustimmung ist dem
Grundbuchamt oder demjenigen gegen-
über zu erklären, zu dessen Gunsten
sie erfolgt. Die Vorschriften des
§ 875 Abs. 2 und des § 876 finden
entsprechende Anwendung.
Kauf.
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem
Käufer über die den verkauften Gegen-
stand betreffenden rechtlichen Ver-
hältnisse, insbesondere im Falle des
Verkaufs eines Grundstückes über die
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Grenzen, Gerechtsame und Lasten, die
nötige Auskunft zu erteilen und ihm
die zum Beweise des Rechtes dienenden
Urkunden, soweit sie sich in seinem
Besitze befinden, auszuliefern. Er-
streckt sich der Inhalt einer solchen
Urkunde auch auf andere Angelegen-
heiten, so ist der Verkäufer nur zur
Erteilung eines öffentlich beglaubigten
Auszugs verpflichtet. 445.
Dem Käufer eines Grundstücks oder
eines Rechtes an einem Grundstück
fallen die Kosten der Beurkundung
des Kaufes zur Last. 451.
Hat sich der Verkäufer in dem Kauf-
vertrage das Recht des Wiederkaufs
vorbehalten, so kommt der Wiederkauf
mit der Erklärung des Verkäufers
gegenüber dem Käufer, daß er das
Wiederkaufsrecht ausübe, zustande.
Die Erklärung bedarf nicht der für
den Kaufvertrag bestimmten F.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts
erfolgt durch Erklärung gegenüber
dem Verpflichteten. Die Erklärung
bedarf nicht der für den Kaufvertrag
bestimmten F.
Leibrente.
Zur Gültigkeit eines Vertrags durch
den eine Leibrente versprochen wird,
ist, soweit nicht eine andere F. vor-
geschrieben ist. schriftliche Erteilung
des Versprechens erforderlich.
Miete.
Ein Mietvertrag über ein Grundstück,
der für längere Zeit als ein Jahr ge-
schlossen wird, bedarf der schriftlichen
F. Wird die F. nicht beobachtet, so
gilt der Vertrag als für unbestimmte
Zeit geschlossen; die Kündigung ist
jedoch nicht für eine frühere Zeit als
für den Schluß des ersten Jahres
zulässig.
Nießbrauch.
Bei dem Nießbrauch an einem In-
begriffe von Sachen sind der Nieß-=