Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Form 
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die Aufhebung erfolgt in gleicher 
Weise wie die Ausschließung. 
Zur Abtretung der Hypotheken- 
forderung ist Erteilung der Ab- 
tretungserklärung in schriftlicher F. 
und Übergabe des Hypothekenbriefs 
erforderlich; die Vorschriften des 
§ 1117 finden Anwendung. Der 
bisherige Gläubiger hat auf Ver- 
langen des neuen Gläubigers die 
Abtretungserklärung auf seine Kosten 
öffentlich beglaubigen zu lassen. 
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Die schriftliche F. der Abtretungs- 
erklärung kann dadurch ersetzt werden, 
daß die Abtretung in das Grundbuch 
eingetragen wird. 
Ist die Erteilung des Hypotheken- 
briefs ausgeschlossen, so finden auf 
die Abtretung der Forderung die 
Vorschriften der §§ 873, 878 ent- 
sprechende Anwendung. 1187. 
An die Stelle der Forderung, für 
welche die Hypothek besteht, kann eine 
werden. 
Zu der Anderung ist die Einigung 
des Gläubigers und des Eigentümers 
andere Forderung gesetzt 
sowie die Eintragung in das Grund- 
buch erforderlich; die Vorschriften 
des § 873 Abs. 2 und der 8§§ 876, 
878 finden entsprechende Anwendung. 
Steht die Forderung, die an die Stelle 
der bisherigen Forderung treten soll, 
nicht dem bisherigen Hypotheken- 
gläubiger zu, so ist dessen Zustimmung 
erforderlich; die Zustimmung ist dem 
Grundbuchamt oder demjenigen gegen- 
über zu erklären, zu dessen Gunsten 
sie erfolgt. Die Vorschriften des 
§ 875 Abs. 2 und des § 876 finden 
entsprechende Anwendung. 
Kauf. 
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem 
Käufer über die den verkauften Gegen- 
stand betreffenden rechtlichen Ver- 
hältnisse, insbesondere im Falle des 
Verkaufs eines Grundstückes über die 
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Form 
Grenzen, Gerechtsame und Lasten, die 
nötige Auskunft zu erteilen und ihm 
die zum Beweise des Rechtes dienenden 
Urkunden, soweit sie sich in seinem 
Besitze befinden, auszuliefern. Er- 
streckt sich der Inhalt einer solchen 
Urkunde auch auf andere Angelegen- 
heiten, so ist der Verkäufer nur zur 
Erteilung eines öffentlich beglaubigten 
Auszugs verpflichtet. 445. 
Dem Käufer eines Grundstücks oder 
eines Rechtes an einem Grundstück 
fallen die Kosten der Beurkundung 
des Kaufes zur Last. 451. 
Hat sich der Verkäufer in dem Kauf- 
vertrage das Recht des Wiederkaufs 
vorbehalten, so kommt der Wiederkauf 
mit der Erklärung des Verkäufers 
gegenüber dem Käufer, daß er das 
Wiederkaufsrecht ausübe, zustande. 
Die Erklärung bedarf nicht der für 
den Kaufvertrag bestimmten F. 
Die Ausübung des Vorkaufsrechts 
erfolgt durch Erklärung gegenüber 
dem Verpflichteten. Die Erklärung 
bedarf nicht der für den Kaufvertrag 
bestimmten F. 
Leibrente. 
Zur Gültigkeit eines Vertrags durch 
den eine Leibrente versprochen wird, 
ist, soweit nicht eine andere F. vor- 
geschrieben ist. schriftliche Erteilung 
des Versprechens erforderlich. 
Miete. 
Ein Mietvertrag über ein Grundstück, 
der für längere Zeit als ein Jahr ge- 
schlossen wird, bedarf der schriftlichen 
F. Wird die F. nicht beobachtet, so 
gilt der Vertrag als für unbestimmte 
Zeit geschlossen; die Kündigung ist 
jedoch nicht für eine frühere Zeit als 
für den Schluß des ersten Jahres 
zulässig. 
Nießbrauch. 
Bei dem Nießbrauch an einem In- 
begriffe von Sachen sind der Nieß-=
	        
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