Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Lauf 
8 
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Die Frist beginnt im Falle der 
arglistigen Täuschung mit dem Zeit- 
punkt, in welchem der Anfechtungs- 
berechtigte die Täuschung entdeckt, im 
Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, 
in welchem die Zwangslage aufhört. 
Auf den L. der Frist finden die für 
die Verjährung geltenden Vorschriften 
des § 203 Abs. 2 und der 88§ 206, 
207 entsprechende Anwendung. 
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, 
wenn seit der Abgabe der Willens- 
erklärung dreißig Jahre verstrichen sind. 
Leben. 
Dienstvertrag. 
Der Dienstberechtigte hat Räume, 
Vorrichtungen oder Gerätschaften, die 
er zur Verrichtung der Dienste zu 
beschaffen hat, so einzurichten und zu 
unterhalten und Dienstleistungen, die 
unter seiner Anordnung oder seiner 
Leitung vorzunehmen sind, so zu 
regeln, daß der Verpflichtete gegen 
Gefahr für L. und Gesundheit soweit 
geschützt ist, als die Natur der Dienst- 
leistung es gestattet. 
Ist der Verpflichtete in die häus- 
liche Gemeinschaft aufgenommen, so 
hat der Dienstberechtigte in Ansehung 
des Wohn= und Schlafraums, der 
Verpflegung sowie der Arbeits= und 
Erholungszeit diejenigen Einrichtungen 
und Anordnungen zu treffen, welche 
mit Rücksicht auf die Gesundheit, die 
Sittlichkeit und die Religion des 
Verpflichteten erforderlich sind. 
Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm 
in Ansehung des L. und der Gesund- 
heit des Verpflichteten obliegenden 
Verpflichtungen nicht, so finden auf 
seine Verpflichtung zum Schadens- 
ersatze die für unerlaubte Handlungen 
geltenden Vorschriften der 88 842 
bis 846 entsprechende Anwendung. 
619 
573 
  
  
  
— Leben 
8 Ehe. 
1314, 1324, 1326, 1348, 1350, 
1361 s. Ehe — Ehe. 
Ehescheidung s. Ehe — Ehe- 
scheidung. 
Einführungsgesetz. 
Dienstvertrag § 618. 
Ehe §8 1348, 1350, 1351. 
E.G. — E.. 
Ehescheidung § 1566. 
Verwandtschaft § 1635. 
8 Erbe. 
2031 Überlebt eine für tot erklärte Person 
den Zeitpunkt, der als Zeitpunkt ihres 
Todes gilt, so kann sie die Heraus- 
gabe ihres Vermögens nach den für 
den Erbschaftsanspruch geltenden Vor- 
schriften verlangen. Solange der für 
tot Erklärte noch lebt, wird die Ver- 
jährung seines Anspruchs nicht vor 
dem Ablauf eines Jahres nach dem 
Zeitpunkte vollendet, in welchem er 
von der Todeserklärung Kenntnis er- 
langt. 
Das Gleiche gilt, wenn der Tod 
einer Person ohne Todeserklärung mit 
Unrecht angenommen worden ist. 
Erbfolge. 
1923—1926, 1928 f. Erbe — Erbfolge. 
Erbunwürdigkeit. 
2344 Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, 
so gilt der Anfall an ihn als nicht 
erfolgt. 
Die Erbschaft fällt demjenigen an, 
welcher berufen sein würde, wenn der 
Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls 
nicht gelebt hätte; der Anfall gilt 
als mit dem Eintritte des Erbfalles 
1351, 
1566 
Art. 
96 s. 
169s. 
79 s. 
— 
Sc (. 
Nerfolgt. 
2289 Erbvertrag s. Pflichtteil 2338. 
Erbverzicht. 
23146 Verwandte sowie der Ehegatte des 
Erblassers können durch Vertrag mit 
dem Erblasser auf ihr g. Erbrecht ver- 
zichten. Der Verzichtende ist von der 
g. Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn
	        
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