Lauf
8
618
Die Frist beginnt im Falle der
arglistigen Täuschung mit dem Zeit-
punkt, in welchem der Anfechtungs-
berechtigte die Täuschung entdeckt, im
Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt,
in welchem die Zwangslage aufhört.
Auf den L. der Frist finden die für
die Verjährung geltenden Vorschriften
des § 203 Abs. 2 und der 88§ 206,
207 entsprechende Anwendung.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen,
wenn seit der Abgabe der Willens-
erklärung dreißig Jahre verstrichen sind.
Leben.
Dienstvertrag.
Der Dienstberechtigte hat Räume,
Vorrichtungen oder Gerätschaften, die
er zur Verrichtung der Dienste zu
beschaffen hat, so einzurichten und zu
unterhalten und Dienstleistungen, die
unter seiner Anordnung oder seiner
Leitung vorzunehmen sind, so zu
regeln, daß der Verpflichtete gegen
Gefahr für L. und Gesundheit soweit
geschützt ist, als die Natur der Dienst-
leistung es gestattet.
Ist der Verpflichtete in die häus-
liche Gemeinschaft aufgenommen, so
hat der Dienstberechtigte in Ansehung
des Wohn= und Schlafraums, der
Verpflegung sowie der Arbeits= und
Erholungszeit diejenigen Einrichtungen
und Anordnungen zu treffen, welche
mit Rücksicht auf die Gesundheit, die
Sittlichkeit und die Religion des
Verpflichteten erforderlich sind.
Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm
in Ansehung des L. und der Gesund-
heit des Verpflichteten obliegenden
Verpflichtungen nicht, so finden auf
seine Verpflichtung zum Schadens-
ersatze die für unerlaubte Handlungen
geltenden Vorschriften der 88 842
bis 846 entsprechende Anwendung.
619
573
— Leben
8 Ehe.
1314, 1324, 1326, 1348, 1350,
1361 s. Ehe — Ehe.
Ehescheidung s. Ehe — Ehe-
scheidung.
Einführungsgesetz.
Dienstvertrag § 618.
Ehe §8 1348, 1350, 1351.
E.G. — E..
Ehescheidung § 1566.
Verwandtschaft § 1635.
8 Erbe.
2031 Überlebt eine für tot erklärte Person
den Zeitpunkt, der als Zeitpunkt ihres
Todes gilt, so kann sie die Heraus-
gabe ihres Vermögens nach den für
den Erbschaftsanspruch geltenden Vor-
schriften verlangen. Solange der für
tot Erklärte noch lebt, wird die Ver-
jährung seines Anspruchs nicht vor
dem Ablauf eines Jahres nach dem
Zeitpunkte vollendet, in welchem er
von der Todeserklärung Kenntnis er-
langt.
Das Gleiche gilt, wenn der Tod
einer Person ohne Todeserklärung mit
Unrecht angenommen worden ist.
Erbfolge.
1923—1926, 1928 f. Erbe — Erbfolge.
Erbunwürdigkeit.
2344 Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt,
so gilt der Anfall an ihn als nicht
erfolgt.
Die Erbschaft fällt demjenigen an,
welcher berufen sein würde, wenn der
Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls
nicht gelebt hätte; der Anfall gilt
als mit dem Eintritte des Erbfalles
1351,
1566
Art.
96 s.
169s.
79 s.
—
Sc (.
Nerfolgt.
2289 Erbvertrag s. Pflichtteil 2338.
Erbverzicht.
23146 Verwandte sowie der Ehegatte des
Erblassers können durch Vertrag mit
dem Erblasser auf ihr g. Erbrecht ver-
zichten. Der Verzichtende ist von der
g. Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn