Leben
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1431
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1547
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er zur Zeit des Erbfalles nicht mehr
lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.
Der Verzicht kann auf das Pflicht-
teilorecht beschränkt werden.
Güterrecht.
Wird die Entmündigung oder Pfleg-
schaft, wegen deren die Aufhebung der
Verwaltung und Nutznießung erfolgt
ist, wiederaufgehoben oder wird der
die Entmündigung aussprechende Be-
schluß mit Erfolg angefochten, so kann
bei g. Güterrecht der Mann auf
Wiederherstellung seiner Rechte klagen.
Das Gleiche gilt, wenn der für tot
erklärte Mann noch lebt. 1431, 1547.
Die Gütertrennung ist Dritten gegen-
über nur nach Maßgabe des § 1435
wirksam.
Das Gleiche gilt im Falle des
§ 1425 von der Wiederherstellung
der Verwaltung und Nutznießung,
wenn die Aufhebung in das Güter-
rechtsregister eingetragen worden ist.
s. Pflichtteil 2338.
Endigt die Errungenschaftsgemeinschaft
durch die Eröffnung des Konkurses
über das Vermögen des Mannes, so
kann die Frau auf Wiederherstellung
der Gemeinschaft klagen. Das gleiche
Recht steht, wenn die Gemeinschaft
infolge einer Todeserklärung endigt,
dem für tot erklärten Ehegatten zu,
falls er noch lebt.
Wird die Gemeinschaft auf Grund
des § 1418 Nr. 3—5 aufgehoben, so
kann der Mann unter den Voraus-
setzungen des § 1425 Abs. 1 auf
Wiederherstellung der Gemeinschaft
klagen. 1548.
Handlung.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das L.,
den Körper, die Gesundheit, die Frei-
heit, das Eigentum oder ein sonstiges
Recht eines anderen widerrechtlich
verletzt, ist dem anderen zum Ersatze
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– – . ——
I
2333
2335
2338
Leben
des daraus
verpflichtet.
Die gleiche Verpflichtung trifft den-
jenigen, welcher gegen ein den Schutz
eines anderen bezweckendes G. ver-
stößt. Ist nach dem Inhalte des G.
ein Verstoß gegen dieses auch ohne
Verschulden möglich, so tritt die Er-
satzpflicht nur im Falle des Ver-
schuldens ein. 829.
Pflichtteil.
Der Erblasser kann einem Abkömm-
linge den Pflichtteil entziehen:
1. wenn der Abkömmlingdem Erblasser,
dem Ehegatten oder einem anderen
Abkömmlinge des Erblassers nach
dem L. trachtet. 2334.
s. Ehescheidung 1566.
Hat sich ein Abkömmling in solchem
Maße der Verschwendung ergeben oder
ist er in solchem Maße überschuldet,
daß sein späterer Erwerb erheblich ge-
fährdet wird, so kann der Erblasser
das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings
durch die Anordnung beschränken, daß
nach dem Tode des Abkömmlings
dessen g. Erben das ihm Hinterlassene
oder den ihm gebührenden Pflichtteil
als Nacherben oder als Nachvermächt-
nisnehmer nach dem Verhältnis ihrer
g. Erbteile erhalten sollen. Der Erb-
lasser kann auch für die Lebenszeit
des Abkömmlinges die Verwaltung
einem Testamentsvollstrecker über-
tragen; der Abkömmling hat in einem
solchen Falle Anspruch auf den jähr-
lichen Reinertrag.
Auf Anordnungen dieser Art finden
die Vorschriften des § 2336 Abs. 1—3
entsprechende Anwendung. Die An-
ordnungen sind unwirksam, wenn zur
Zeit des Erbfalls der Abkömmling sich
dauernd von dem verschwenderischen
L. abgewendet hat oder die den Grund
entstehenden Schadens