Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Leben 
8 
1425 
1431 
1513 
1547 
823 
er zur Zeit des Erbfalles nicht mehr 
lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht. 
Der Verzicht kann auf das Pflicht- 
teilorecht beschränkt werden. 
Güterrecht. 
Wird die Entmündigung oder Pfleg- 
schaft, wegen deren die Aufhebung der 
Verwaltung und Nutznießung erfolgt 
ist, wiederaufgehoben oder wird der 
die Entmündigung aussprechende Be- 
schluß mit Erfolg angefochten, so kann 
bei g. Güterrecht der Mann auf 
Wiederherstellung seiner Rechte klagen. 
Das Gleiche gilt, wenn der für tot 
erklärte Mann noch lebt. 1431, 1547. 
Die Gütertrennung ist Dritten gegen- 
über nur nach Maßgabe des § 1435 
wirksam. 
Das Gleiche gilt im Falle des 
§ 1425 von der Wiederherstellung 
der Verwaltung und Nutznießung, 
wenn die Aufhebung in das Güter- 
rechtsregister eingetragen worden ist. 
s. Pflichtteil 2338. 
Endigt die Errungenschaftsgemeinschaft 
durch die Eröffnung des Konkurses 
über das Vermögen des Mannes, so 
kann die Frau auf Wiederherstellung 
der Gemeinschaft klagen. Das gleiche 
Recht steht, wenn die Gemeinschaft 
infolge einer Todeserklärung endigt, 
dem für tot erklärten Ehegatten zu, 
falls er noch lebt. 
Wird die Gemeinschaft auf Grund 
des § 1418 Nr. 3—5 aufgehoben, so 
kann der Mann unter den Voraus- 
setzungen des § 1425 Abs. 1 auf 
Wiederherstellung der Gemeinschaft 
klagen. 1548. 
Handlung. 
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das L., 
den Körper, die Gesundheit, die Frei- 
heit, das Eigentum oder ein sonstiges 
Recht eines anderen widerrechtlich 
verletzt, ist dem anderen zum Ersatze 
574 
  
– – . —— 
  
I 
2333 
2335 
2338 
Leben 
des daraus 
verpflichtet. 
Die gleiche Verpflichtung trifft den- 
jenigen, welcher gegen ein den Schutz 
eines anderen bezweckendes G. ver- 
stößt. Ist nach dem Inhalte des G. 
ein Verstoß gegen dieses auch ohne 
Verschulden möglich, so tritt die Er- 
satzpflicht nur im Falle des Ver- 
schuldens ein. 829. 
Pflichtteil. 
Der Erblasser kann einem Abkömm- 
linge den Pflichtteil entziehen: 
1. wenn der Abkömmlingdem Erblasser, 
dem Ehegatten oder einem anderen 
Abkömmlinge des Erblassers nach 
dem L. trachtet. 2334. 
s. Ehescheidung 1566. 
Hat sich ein Abkömmling in solchem 
Maße der Verschwendung ergeben oder 
ist er in solchem Maße überschuldet, 
daß sein späterer Erwerb erheblich ge- 
fährdet wird, so kann der Erblasser 
das Pflichtteilsrecht des Abkömmlings 
durch die Anordnung beschränken, daß 
nach dem Tode des Abkömmlings 
dessen g. Erben das ihm Hinterlassene 
oder den ihm gebührenden Pflichtteil 
als Nacherben oder als Nachvermächt- 
nisnehmer nach dem Verhältnis ihrer 
g. Erbteile erhalten sollen. Der Erb- 
lasser kann auch für die Lebenszeit 
des Abkömmlinges die Verwaltung 
einem Testamentsvollstrecker über- 
tragen; der Abkömmling hat in einem 
solchen Falle Anspruch auf den jähr- 
lichen Reinertrag. 
Auf Anordnungen dieser Art finden 
die Vorschriften des § 2336 Abs. 1—3 
entsprechende Anwendung. Die An- 
ordnungen sind unwirksam, wenn zur 
Zeit des Erbfalls der Abkömmling sich 
dauernd von dem verschwenderischen 
L. abgewendet hat oder die den Grund 
entstehenden Schadens
	        
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