Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Fahrlässigkeit 
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ð 
372 
2078 
68 
1674 
sätzlich oder durch grobe F. herbei- 
geführt hat oder wenn zur Zeit des 
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Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der 
Leistung des geschenkten Gegenstandes 
zehn Jahre verstrichen sind. 
Das Gleiche gilt, soweit der Be- 
schenkte bei Berücksichtigung seiner 
sonstigen Verpflichtungen außer stande 
ist, das Geschenk herauszugeben, ohne 
daß sein standesmäßiger Unterhalt 
oder die Erfüllung der ihm kraft G. 
obliegenden Unterhaltspflichten ge- 
fährdet wird. 
Schuldverhältnis. 
Geld, Wertpapiere und sonstige Ur- 
kunden sowie Kostbarkeiten kann der 
Schuldner bei einer dazu bestimmten 
öffentlichen Stelle für den Gläubiger 
hinterlegen, wenn der Gläubiger im 
Verzuge der Annahme ist. Das 
Gleiche gilt, wenn der Schuldner aus 
einem anderen in der Person des 
Gläubigers liegenden Grunde oder 
infolge einer nicht auf F. beruhenden 
Ungewißheit über die Person des 
Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht 
oder nicht mit Sicherheit erfüllen 
kann. 383. 
Selbsthülfe. 
Wer eine der im § 229 bezeichneten 
Handlungen in der irrigen Annahme 
vornimmt, daß die für den Ausschluß 
der Widerrechtlichkeit 
Voraussetzungen vorhanden seien, ist 
dem anderen Teile zum Schadens- 
ersatze verpflichtet, auch wenn der 
Irrtum nicht auf F. beruht. 
Testament s. Willenserklärung 122. 
Verein s. Dritte — Verein. 
Verwandtschaft. 
Verletzt der Vormundschaftsrichter vor- 
sätzlich oder fahrlässig die ihm ob- 
liegenden Pflichten, so ist er dem 
Kinde nach 8 839 Abs. 1, 3 verant- 
wortlich. 
erforderlichen 
  
  
  
– 
8 
1848 
651 
122 
132 
1581 
2054 
1436 
Fahrnisgemeinschaft 
Vormundschaft. 
Verletzt der Vormundschaftsrichter 
vorsätzlich oder fahrlässig die ihm ob- 
liegenden Pflichten, so ist er dem 
Mündel nach § 839 Abs. 1, 3 ver- 
antwortlich. 
Werkvertrag s. Kauf 460. 
Willenserklärung. 
s. Dritlte — Willenserklärung. 
Befindet sich der Erklärende über die 
Person desjenigen, welchem gegenüber 
die Erklärung abzugeben ist, in einer 
nicht auf F. beruhenden Unkenntnis 
oder ist der Aufenthalt dieser Person 
unbekannt, so kann die Zustellung 
nach den für die öffentliche Zustellung 
einer Ladung geltenden Vorschriften 
der C. P.O. erfolgen. 
Fahrnisgemeinschaft. 
Ehescheidung s. Verwandtschaft 
1604. 
Erbe. 
Eine Zuwendung, die aus dem Ge- 
samtgute der a. Gütergemeinschaft, 
der Errungenschaftsgemeinschaft oder 
der F. erfolgt, gilt als von jedem 
der Ehegatten zur Hälfte gemacht. 
Die Zuwendung gilt jedoch, wenn sie 
an einen Abkömmling erfolgt, der 
nur von einem der Ehegatten ab- 
stammt, oder wenn einer der Ehe- 
gatten wegen der Zuwendung zu dem 
Gesamtigut Ersatz zu leisten hat, als 
von diesem Ehegatten gemacht. 
Diese Vorschriften finden auf eine 
Zuwendung aus dem Gesamtgute der 
f. Gütergemeinschaft entsprechende An- 
wendung. 
Güterrecht. 88§ 1549— 1557. 
Wird durch Ehevertrag die Verwaltung 
und Nutznießung des Mannes aus- 
geschlossen oder die a. Gütergemein- 
schaft, die Errungenschaftsgemeinschaft 
oder die F. aufgehoben, so tritt Güter-
	        
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