Form
B
2182
2198
Verlangen des Nacherben verpflichtet,
das Verzeichnis durch die zuständige
Behörde oder durch einen zuständigen
Beamten oder Notar aufnehmen zu
lassen.
Die Kosten der Aufnahme und der
Beglaubigung fallen der Erbschaft
zur Last.
s. Kauf 444.
Die Bestimmung der Person des
Testamentsvollstreckers erfolgt durch
Erklärung gegenüber dem Nachlaß-
gerichte. Die Erklärung ist in öffent-
lich beglaubigter F. abzugeben. 2199,
2228.
2215 Der Testamentsvollstrecker hat dem
2231
Erben unverzüglich nach der Annahme
des Amtes ein Verzeichnis der seiner
Verwaltung unterliegenden Nachlaß-
gegenstände und der bekannten Nach-
laßverbindlichkeiten mitzuteilen und
ihm die zur Aufnahme des Inventars
sonst erforderliche Beihülfe zu leisten.
Das Verzeichnis ist mit der Angabe
des Tages der Aufnahme zu versehen
und von dem Testamentsvollstrecker
zu unterzeichnen; der Testamentsvoll-
strecker hat auf Verlangen die Unter-
zeichnung öffentlich beglaubigen zu
lassen.
Der Erbe kann verlangen, daß er
bei der Aufnahme des Verzeichnisses
zugezogen wird.
Der Testamentsvollstrecker ist be-
rechtigt und auf Verlangen des Erben
verpflichtet, das Verzeichnis durch die
zuständige Behörde oder durch einen
zuständigen Beamten oder Notar auf-
nehmen zu lassen.
Die Kosten der Aufnahme und der
Beglaubigung fallen dem Nachlasse zur
Last. 2220.
Testament.
Ein Testament kann in ordentlicher
F. errichtet werden:
58
2267
2271
33
37
58
66
Form
1. vor einem Richter oder vor einem
Notar 2232;
durch eine von dem Erblasser
unter Angabe des Ortes und
Tages eigenhändig geschriebene
und unterschriebene Erklärung.
2247, 2248, 2267.
Zur Errichtung eines gemeinschaft-
lichen Testaments nach § 2231 Nr. 2
genügt es, wenn einer der Ehegatten
das Testament in der dort vor-
geschriebenen F. errichtet und der
andere Ehegatte die Erklärung bei-
fügt, daß das Testament auch als
sein Testament gelten solle. Die
Erklärung muß unter Angabe des
Ortes und Tages eigenhändig ge-
schrieben und unterschrieben werden
s. Erbvertrag 2296.
Verein.
Die Zustimmung der in der Mitglieder-
versammlung nicht erschienenen Mit-
glieder zur Anderung des Zweckes
des Vereins muß schriftlich erfolgen.
40.
Die Mitgliederversammlung ist zu
berufen, wenn der durch die Satzung
bestimmte Teil oder in Ermangelung
einer Bestimmung der zehnte Teil
der Mitglieder die Berufung schriftlich
unter Angabe des Zweckes und der
Gründe verlangt.
Die Satzung eines eingetragenen Ver-
eins soll Bestimmungen enthalten:
über die Voraussetzungen, unter
denen die Mitgliederversammlung
zu berufen ist, über die F. der
Berufung und über die Be-
urkundung der Beschlüsse. 60.
Das Amtsgericht hat die Eintragung
des Vereins durch das für seine Be-
kanntmachungen bestimmte Blatt zu
veröffentlichen.
Die Urschrift der Satzung ist mit
der Bescheinigung der Eintragung zu