Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Form 
B 
2182 
2198 
Verlangen des Nacherben verpflichtet, 
das Verzeichnis durch die zuständige 
Behörde oder durch einen zuständigen 
Beamten oder Notar aufnehmen zu 
lassen. 
Die Kosten der Aufnahme und der 
Beglaubigung fallen der Erbschaft 
zur Last. 
s. Kauf 444. 
Die Bestimmung der Person des 
Testamentsvollstreckers erfolgt durch 
Erklärung gegenüber dem Nachlaß- 
gerichte. Die Erklärung ist in öffent- 
lich beglaubigter F. abzugeben. 2199, 
2228. 
2215 Der Testamentsvollstrecker hat dem 
2231 
Erben unverzüglich nach der Annahme 
des Amtes ein Verzeichnis der seiner 
Verwaltung unterliegenden Nachlaß- 
gegenstände und der bekannten Nach- 
laßverbindlichkeiten mitzuteilen und 
ihm die zur Aufnahme des Inventars 
sonst erforderliche Beihülfe zu leisten. 
Das Verzeichnis ist mit der Angabe 
des Tages der Aufnahme zu versehen 
und von dem Testamentsvollstrecker 
zu unterzeichnen; der Testamentsvoll- 
strecker hat auf Verlangen die Unter- 
zeichnung öffentlich beglaubigen zu 
lassen. 
Der Erbe kann verlangen, daß er 
bei der Aufnahme des Verzeichnisses 
zugezogen wird. 
Der Testamentsvollstrecker ist be- 
rechtigt und auf Verlangen des Erben 
verpflichtet, das Verzeichnis durch die 
zuständige Behörde oder durch einen 
zuständigen Beamten oder Notar auf- 
nehmen zu lassen. 
Die Kosten der Aufnahme und der 
Beglaubigung fallen dem Nachlasse zur 
Last. 2220. 
Testament. 
Ein Testament kann in ordentlicher 
F. errichtet werden: 
58 
  
2267 
2271 
33 
37 
58 
66 
Form 
1. vor einem Richter oder vor einem 
Notar 2232; 
durch eine von dem Erblasser 
unter Angabe des Ortes und 
Tages eigenhändig geschriebene 
und unterschriebene Erklärung. 
2247, 2248, 2267. 
Zur Errichtung eines gemeinschaft- 
lichen Testaments nach § 2231 Nr. 2 
genügt es, wenn einer der Ehegatten 
das Testament in der dort vor- 
geschriebenen F. errichtet und der 
andere Ehegatte die Erklärung bei- 
fügt, daß das Testament auch als 
sein Testament gelten solle. Die 
Erklärung muß unter Angabe des 
Ortes und Tages eigenhändig ge- 
schrieben und unterschrieben werden 
s. Erbvertrag 2296. 
Verein. 
Die Zustimmung der in der Mitglieder- 
versammlung nicht erschienenen Mit- 
glieder zur Anderung des Zweckes 
des Vereins muß schriftlich erfolgen. 
40. 
Die Mitgliederversammlung ist zu 
berufen, wenn der durch die Satzung 
bestimmte Teil oder in Ermangelung 
einer Bestimmung der zehnte Teil 
der Mitglieder die Berufung schriftlich 
unter Angabe des Zweckes und der 
Gründe verlangt. 
Die Satzung eines eingetragenen Ver- 
eins soll Bestimmungen enthalten: 
über die Voraussetzungen, unter 
denen die Mitgliederversammlung 
zu berufen ist, über die F. der 
Berufung und über die Be- 
urkundung der Beschlüsse. 60. 
Das Amtsgericht hat die Eintragung 
des Vereins durch das für seine Be- 
kanntmachungen bestimmte Blatt zu 
veröffentlichen. 
Die Urschrift der Satzung ist mit 
der Bescheinigung der Eintragung zu
	        
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