Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Leistung 
8 
1812 
1813 
1822 
4. wenn der 
Nichterfüllung für die Vergangenheit 
oder auf solche im voraus zu be- 
wirkende L. gerichtet ist, die zur Zeit 
des Todes des Kindes fällig sind. 
1717. 
Vormundschaft. 
Verfügung des Vormundes über ein 1 
Recht, kraft dessen der Mündel eine 
L. verlangen kann s. Vormundschaft 
— Vormundschaft. 
Der Vormund bedarf nicht der Ge- 
nehmigung des Gegenvormundes zur 
Annahme einer geschuldeten L.: 
1. wenn der Gegenstand der L. nicht 
in Geld oder Wertpapieren be- 
steht; 
2. wenn der Anspruch nicht mehr als 
dreihundert Mark beträgt; 
3. wenn Geld zurückgezahlt wird, 
das der Vormund angelegt hat; 
Anspruch zu den 
Nutzungen des Mündelvermögens 
gehört; 
5. wenn der Anspruch auf Erstattung 
von Kosten der Kündigung oder 
der Rechtsverfolgung oder 
sonstige Nebenl. gerichtet ist. 
Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 2, 3 
erstreckt sich nicht auf die Erhebung 
von Geld, bei dessen Anlegung ein 
anderes bestimmt worden ist. Die Be- 
freiung nach Abs. 1 Nr. 3 gilt auch 
nicht für die Erhebung von Geld, 
auf 
das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1—4 
angelegt ist. 
603 
  
1835 
1902 
634 
645 
648 
138 
  
  
  
Der Vormund bedarf der Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts: 
1. 
5. zu einem Miet= oder Pachtvertrag 
oder einem anderen Vertrage, durch 
den der Mündel zu den wieder- 
kehrenden L. verpflichtet wird, 
wenn das Vertragsverhältnis länger 
als ein Jahr nach der Vollendung 
des einundzwanzigsten Lebensjahrs 
des Mündels fortdauern soll; 
776 
8 
103 
  
Art. 
Leistungsort 
7. zu einem auf die Eingehung eines 
Dienst= oder Arbeitsverhältnisses 
gerichteten Vertrage, wenn der 
Mündel zu persönlichen L. für 
längere Zeit als ein Jahr ver- 
pflichtet werden soll. 1812. 
s. Auftrag — Auftrag 669. 
Zu einem Miet= oder Pachtvertrage 
sowie zu einem anderen Vertrage, 
durch den der volljährige Mündel zu 
wiederkehrenden L. verpflichtet wird, 
bedarf der Vormund der Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts, wenn das 
Vertragsverhältnis länger als vier 
Jahre dauern soll. Die Vorschrift 
des § 1822 Nr. 4 bleibt unberührt. 
1897. 
Werkvertrag. 
s. Kauf — Kauf 473. 
Anspruch auf einen der geleisteten 
Arbeit entsprechenden Teil der ver- 
einbarten Vergütung s. Werkvertrag 
— Werkvertrag. 
Sicherungshypothek an einem der ge- 
leisteten Arbeit entsprechenden Teil 
der Vergütung s. Werkvertrag — 
Werkvertrag. 
Willenserklärung. 
Nichtig ist insbesondere ein Rechtsge- 
schäft, durch das jemand unter Aus- 
beutung der Notlage, des Leichtsinns 
oder der Unerfahrenheit eines anderen 
sich oder einem Dritten für eine L. 
Vermögensvorteile versprechen oder 
gewähren läßt, welche den Wert der 
L. dergestalt übersteigen, daß den Um- 
ständen nach die Vermögensvorteile in 
auffälligem Mißverhältnisse zu der L. 
stehen. 
Leistungsort. 
Einführungsgesetz s. Hinter-- 
legung — Schuldverhältnis § 374. 
Frist. 
Ist an einem bestimmten Tage oder
	        
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