Leistung
8
1812
1813
1822
4. wenn der
Nichterfüllung für die Vergangenheit
oder auf solche im voraus zu be-
wirkende L. gerichtet ist, die zur Zeit
des Todes des Kindes fällig sind.
1717.
Vormundschaft.
Verfügung des Vormundes über ein 1
Recht, kraft dessen der Mündel eine
L. verlangen kann s. Vormundschaft
— Vormundschaft.
Der Vormund bedarf nicht der Ge-
nehmigung des Gegenvormundes zur
Annahme einer geschuldeten L.:
1. wenn der Gegenstand der L. nicht
in Geld oder Wertpapieren be-
steht;
2. wenn der Anspruch nicht mehr als
dreihundert Mark beträgt;
3. wenn Geld zurückgezahlt wird,
das der Vormund angelegt hat;
Anspruch zu den
Nutzungen des Mündelvermögens
gehört;
5. wenn der Anspruch auf Erstattung
von Kosten der Kündigung oder
der Rechtsverfolgung oder
sonstige Nebenl. gerichtet ist.
Die Befreiung nach Abs. 1 Nr. 2, 3
erstreckt sich nicht auf die Erhebung
von Geld, bei dessen Anlegung ein
anderes bestimmt worden ist. Die Be-
freiung nach Abs. 1 Nr. 3 gilt auch
nicht für die Erhebung von Geld,
auf
das nach § 1807 Abs. 1 Nr. 1—4
angelegt ist.
603
1835
1902
634
645
648
138
Der Vormund bedarf der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts:
1.
5. zu einem Miet= oder Pachtvertrag
oder einem anderen Vertrage, durch
den der Mündel zu den wieder-
kehrenden L. verpflichtet wird,
wenn das Vertragsverhältnis länger
als ein Jahr nach der Vollendung
des einundzwanzigsten Lebensjahrs
des Mündels fortdauern soll;
776
8
103
Art.
Leistungsort
7. zu einem auf die Eingehung eines
Dienst= oder Arbeitsverhältnisses
gerichteten Vertrage, wenn der
Mündel zu persönlichen L. für
längere Zeit als ein Jahr ver-
pflichtet werden soll. 1812.
s. Auftrag — Auftrag 669.
Zu einem Miet= oder Pachtvertrage
sowie zu einem anderen Vertrage,
durch den der volljährige Mündel zu
wiederkehrenden L. verpflichtet wird,
bedarf der Vormund der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts, wenn das
Vertragsverhältnis länger als vier
Jahre dauern soll. Die Vorschrift
des § 1822 Nr. 4 bleibt unberührt.
1897.
Werkvertrag.
s. Kauf — Kauf 473.
Anspruch auf einen der geleisteten
Arbeit entsprechenden Teil der ver-
einbarten Vergütung s. Werkvertrag
— Werkvertrag.
Sicherungshypothek an einem der ge-
leisteten Arbeit entsprechenden Teil
der Vergütung s. Werkvertrag —
Werkvertrag.
Willenserklärung.
Nichtig ist insbesondere ein Rechtsge-
schäft, durch das jemand unter Aus-
beutung der Notlage, des Leichtsinns
oder der Unerfahrenheit eines anderen
sich oder einem Dritten für eine L.
Vermögensvorteile versprechen oder
gewähren läßt, welche den Wert der
L. dergestalt übersteigen, daß den Um-
ständen nach die Vermögensvorteile in
auffälligem Mißverhältnisse zu der L.
stehen.
Leistungsort.
Einführungsgesetz s. Hinter--
legung — Schuldverhältnis § 374.
Frist.
Ist an einem bestimmten Tage oder