Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Lieferung 
8 
624 
764 
2183 
196 
644 
645 
764 
1310 
Art. 
775,. 
1928 
Schenkung. 
Anspruch des Beschenkten auf L. einer 
fehlerfreien Sache s. Schenkung — 
Schenkung. 
Spiel. 
Vertrag auf L. von Waren oder 
Wertpapieren s. Spiel — Spiel. 
Testament. 
Anspruch des Vermächtnisnehmers auf 
L. einer mangelfreien Sache s. Erb- 
lasser — Testament. 
Verjährung. 
Verjährung von Ansprüchen für L.: 
1. von Waren; 
2. von land-oder forstwirtschaftlichen 
Erzeugnissen; 
3. ; 
5. von Losen zum Weiterbetrieb s. 
Verjährung — Verjährung. 
Werkvertrag. 
Untergang, Verschlechterung des von 
dem Besteller gelieferten Stoffes s. 
Werkvertrag — Werkoertrag. 
Mangel des von dem Besteller ge- 
lieferten Stoffes s. Werkvertrag — 
Werkoertrag. 
Lieferungszeit. 
Spiel. 
Zahlung des Unterschiedes zwischen 
einem vereinbarten Preise und dem 
Börsen= oder Marktpreise der L. 
s. Spiel — Spiel. - 
Linie. 
Ehe. 
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden 
zwischen Verwandten in gerader L., 
zwischen vollbürtigen oder halb- 
bürtigen Geschwistern sowie zwischen 
Verschwägerten in gerader L. 1327. 
767 Eirnführungsgesetz s. Testa- 
ment § 2234. 
Erbfolge. 
Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroß- 
eltern, so erben sie allein; mehrere 
erben zu gleichen Teilen, ohne Unter- 
605 
  
  
  
— — — 
8 
2276 
2234 
1589 
1590 
Liquidation 
schied, ob sie derselben L. oder ver- 
schiedenen L. angehören. 1929. 
Erbvertrag s. Testament 2234. 
Testament. 
Als Richter, Notar, Gerichtsschreiber 
oder Zeuge kann bei der Errichtung 
des Testaments nicht mitwirken: 
1. ; 
2. wer mit dem Erblasser in gerader 
L. oder im zweiten Grade der 
Seitenl. verwandt oder ver- 
schwägert ist. 2232, 2235, 2236, 
2244, 2249, 2250. 
Verwandtschaft. 
Personen, deren eine von der anderen. 
abstammt, sind in gerader L. ver- 
wandt. Personen, die nicht in gerader 
L. verwandt sind, aber von derselben 
dritten Person abstammen, sind in 
der Seitenl. verwandt. Der Grad der 
Verwandtschaft bestimmt sich nach der 
Zahl der sie vermittelnden Geburten. 
s. Verwandtschaft—Verwandtschaft. 
1601, 1606, 1609 s. Kind — Verwandtschaft. 
1630 
1732 
1766 
1795 
Art. 
s. Vormundschaft 1795. 
s. Ehe 1310. 
s. Kindesstatt — Verwandtschaft. 
Vormundschaft. 
Der Vormund kann den Mündel nicht 
vertreten: 
1. bei einem Rechtsgeschäfte zwischen 
seinem Ehegatten oder einem seiner 
Verwandten in gerader L. einerseits 
und dem Mündel andererseits, es 
sei denn, daß das Rechtsgeschäft 
ausschließlich in der Erfüllung einer 
Verbindlichkeit besteht; 
3. bei einem Rechtsstreite zwischen 
den in Nr. 1 bezeichneten Personen. 
1796. 
Liquidation. 
Einführungsgesetz. 
775 s. E. G. —’-1417 E.G. 
767 s. Vereln — Verein §8 47—49.
	        
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