Lieferung
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1310
Art.
775,.
1928
Schenkung.
Anspruch des Beschenkten auf L. einer
fehlerfreien Sache s. Schenkung —
Schenkung.
Spiel.
Vertrag auf L. von Waren oder
Wertpapieren s. Spiel — Spiel.
Testament.
Anspruch des Vermächtnisnehmers auf
L. einer mangelfreien Sache s. Erb-
lasser — Testament.
Verjährung.
Verjährung von Ansprüchen für L.:
1. von Waren;
2. von land-oder forstwirtschaftlichen
Erzeugnissen;
3. ;
5. von Losen zum Weiterbetrieb s.
Verjährung — Verjährung.
Werkvertrag.
Untergang, Verschlechterung des von
dem Besteller gelieferten Stoffes s.
Werkvertrag — Werkoertrag.
Mangel des von dem Besteller ge-
lieferten Stoffes s. Werkvertrag —
Werkoertrag.
Lieferungszeit.
Spiel.
Zahlung des Unterschiedes zwischen
einem vereinbarten Preise und dem
Börsen= oder Marktpreise der L.
s. Spiel — Spiel. -
Linie.
Ehe.
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden
zwischen Verwandten in gerader L.,
zwischen vollbürtigen oder halb-
bürtigen Geschwistern sowie zwischen
Verschwägerten in gerader L. 1327.
767 Eirnführungsgesetz s. Testa-
ment § 2234.
Erbfolge.
Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroß-
eltern, so erben sie allein; mehrere
erben zu gleichen Teilen, ohne Unter-
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— — —
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2276
2234
1589
1590
Liquidation
schied, ob sie derselben L. oder ver-
schiedenen L. angehören. 1929.
Erbvertrag s. Testament 2234.
Testament.
Als Richter, Notar, Gerichtsschreiber
oder Zeuge kann bei der Errichtung
des Testaments nicht mitwirken:
1. ;
2. wer mit dem Erblasser in gerader
L. oder im zweiten Grade der
Seitenl. verwandt oder ver-
schwägert ist. 2232, 2235, 2236,
2244, 2249, 2250.
Verwandtschaft.
Personen, deren eine von der anderen.
abstammt, sind in gerader L. ver-
wandt. Personen, die nicht in gerader
L. verwandt sind, aber von derselben
dritten Person abstammen, sind in
der Seitenl. verwandt. Der Grad der
Verwandtschaft bestimmt sich nach der
Zahl der sie vermittelnden Geburten.
s. Verwandtschaft—Verwandtschaft.
1601, 1606, 1609 s. Kind — Verwandtschaft.
1630
1732
1766
1795
Art.
s. Vormundschaft 1795.
s. Ehe 1310.
s. Kindesstatt — Verwandtschaft.
Vormundschaft.
Der Vormund kann den Mündel nicht
vertreten:
1. bei einem Rechtsgeschäfte zwischen
seinem Ehegatten oder einem seiner
Verwandten in gerader L. einerseits
und dem Mündel andererseits, es
sei denn, daß das Rechtsgeschäft
ausschließlich in der Erfüllung einer
Verbindlichkeit besteht;
3. bei einem Rechtsstreite zwischen
den in Nr. 1 bezeichneten Personen.
1796.
Liquidation.
Einführungsgesetz.
775 s. E. G. —’-1417 E.G.
767 s. Vereln — Verein §8 47—49.