Loos
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2042
752
763
— 607 —
Erbe s. Gemeinschaft — Gemein- 8
schaft 752. «
Gemeinschaft.
Verteilung des gemeinschaftlichen Gegen-
standes durch das L. s. Gemeinschaft
— Gemeinschaft. 196
Lotterie.
Spiel.
Ein Lotterievertrag oder ein Aus-
spielvertrag ist verbindlich, wenn die
763
L. oder die Ausspielung staatlich ge-
M.
Macht s. auch Vertretungsmacht.
15
1160 Der Geltendmachung der Hypothek
kann, sofern nicht die Erteilung des
ist,
widersprochen werden, wenn der Gläu-
biger nicht den Brief vorlegt; ist der
Gläubiger nicht im Grundbuch ein--
getragen, so sind auch die im § 1155
Todeserklärung s. Toleser--
klärung — Todeserklärung.
Mahnung.
Hypothek.
Hypothekenbriefs ausgeschlossen
bezeichneten Urkunden vorzulegen.
Eine dem Eigentümer gegenüber
erfolgte Kündigung oder M. ist un-
wirksam, wenn der Gläubiger die
nach Abs. 1 erforderlichen Urkunden
nicht vorlegt und der Eigentümer die
Kündigung oder die M. aus diesem
Grunde upverzüglich zurückweist.
Diese Vorschriften gelten nicht für
die im § 1159 bezeichneten Ansprüche.
1161.
Leistung.
284 Leistet der Schuldner auf eine M.
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410
Mahnung
nehmigt ist. Andernfalls finden die
Vorschriften des § 762 Anwendung.
Lotterieloos.
Verjährung.
Verjährung des Anspruchs desjenigen,
der L. vertreibt s. Verjährung —
Verjährung.
Lotterievertrag s. auch Vertrag.
Spiel s. Lotterie — Spiel.
des Gläubigers nicht, die nach dem
Eintritte der Fälligkeit erfolgt, so
kommt er durch die M. in Verzug.
Der M. steht die Erhebung der
Klage auf die Leistung sowie die Zu-
stellung eines Zahlungsbefehls im
Mahnverfahren gleich.
Ist für die Leistung eine Zeit nach
dem Kalender bestimmt, so kommt
der Schuldner ohne M. in Verzug,
wenn er nicht zu der bestimmten
Zeit leistet. Das Gleiche gilt, wenn
der Leistung eine Kündigung voraus-
zugehen hat und die Zeit für die
Leistung in der Weise bestimmt ist,
daß sie sich von der Kündigung ab
nach dem Kalender berechnen läßt.
Schuldverhältnis.
Der Schuldner ist dem neuen Gläu-
biger gegenüber zur Leistung nur
gegen Aushändigung einer von dem
bisherigen Gläubiger über die Ab-
tretung ausgestellten Urkunde ver-
pflichtet. Eine Kündigung oder eine M.
des neuen Gläubigers ist unwirksam,
wenn sie ohne Vorlegung einer solchen