Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Loos 
8 
2042 
752 
763 
— 607 — 
Erbe s. Gemeinschaft — Gemein- 8 
schaft 752. « 
Gemeinschaft. 
Verteilung des gemeinschaftlichen Gegen- 
standes durch das L. s. Gemeinschaft 
— Gemeinschaft. 196 
Lotterie. 
Spiel. 
Ein Lotterievertrag oder ein Aus- 
spielvertrag ist verbindlich, wenn die 
  
763 
L. oder die Ausspielung staatlich ge- 
M. 
Macht s. auch Vertretungsmacht. 
15 
1160 Der Geltendmachung der Hypothek 
kann, sofern nicht die Erteilung des 
ist, 
widersprochen werden, wenn der Gläu- 
biger nicht den Brief vorlegt; ist der 
Gläubiger nicht im Grundbuch ein-- 
getragen, so sind auch die im § 1155 
Todeserklärung s. Toleser-- 
klärung — Todeserklärung. 
Mahnung. 
Hypothek. 
Hypothekenbriefs ausgeschlossen 
bezeichneten Urkunden vorzulegen. 
Eine dem Eigentümer gegenüber 
erfolgte Kündigung oder M. ist un- 
wirksam, wenn der Gläubiger die 
nach Abs. 1 erforderlichen Urkunden 
nicht vorlegt und der Eigentümer die 
Kündigung oder die M. aus diesem 
Grunde upverzüglich zurückweist. 
Diese Vorschriften gelten nicht für 
die im § 1159 bezeichneten Ansprüche. 
1161. 
Leistung. 
284 Leistet der Schuldner auf eine M. 
8 
410 
  
Mahnung 
nehmigt ist. Andernfalls finden die 
Vorschriften des § 762 Anwendung. 
Lotterieloos. 
Verjährung. 
Verjährung des Anspruchs desjenigen, 
der L. vertreibt s. Verjährung — 
Verjährung. 
Lotterievertrag s. auch Vertrag. 
Spiel s. Lotterie — Spiel. 
des Gläubigers nicht, die nach dem 
Eintritte der Fälligkeit erfolgt, so 
kommt er durch die M. in Verzug. 
Der M. steht die Erhebung der 
Klage auf die Leistung sowie die Zu- 
stellung eines Zahlungsbefehls im 
Mahnverfahren gleich. 
Ist für die Leistung eine Zeit nach 
dem Kalender bestimmt, so kommt 
der Schuldner ohne M. in Verzug, 
wenn er nicht zu der bestimmten 
Zeit leistet. Das Gleiche gilt, wenn 
der Leistung eine Kündigung voraus- 
zugehen hat und die Zeit für die 
Leistung in der Weise bestimmt ist, 
daß sie sich von der Kündigung ab 
nach dem Kalender berechnen läßt. 
Schuldverhältnis. 
Der Schuldner ist dem neuen Gläu- 
biger gegenüber zur Leistung nur 
gegen Aushändigung einer von dem 
bisherigen Gläubiger über die Ab- 
tretung ausgestellten Urkunde ver- 
pflichtet. Eine Kündigung oder eine M. 
des neuen Gläubigers ist unwirksam, 
wenn sie ohne Vorlegung einer solchen
	        
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