Mahnung
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Art.
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Urkunde erfolgt und der Schuldner
sie aus diesem Grunde unverzüglich
zurückweist.
Diese
Anwendung, wenn der biherige
Gläubiger dem Schuldner die Ab-
tretung schriftlich angezeigt hat. 412.
Mahnverfahren.
Eigentum s. Verjährung 209.
Leistung s. Mahnung — Leistung.
Verjährung.
Die Verjährung wird unterbrochen,
wenn der Berechtigte auf Befriedigung
oder auf Feststellung des Anspruchs,
auf Erteilung der Vollstreckungs-
klausel oder auf Erlassung des Voll-
streckungsurteils Klage erhebt.
Der Erhebung der Klage stehen
gleich:
1. die Zustellung eines Zahlungs-
befehls im M.;
2. die Anmeldung des Anspruchs im
Konkurse;
3. die Geltendmachung der Auf-
rechnung des Anspruchs im Pro-
zesse;
4. die Streitverkündung in dem Pro-
zesse, von dessen Ausgange der
Anspruch abhängt;
5. die Vornahme einer Vollstreckungs-
handlung und, soweit die Zwangs-
vollstreckung den Gerichten oder
anderen Behörden zugewiesen ist,
die Stellung des Antrags auf
Zwangsvollstreckung. 213, 220.
Die Unterbrechung der Verjährung
durch Zustellung eines Zahlungs-
befehls im M. gilt als nicht erfolgt,
wenn die Wirkungen der Rechtshängig-
keit erlöschen. 220.
Mai.
Einführungsgesetz.
G., betreffend die Eheschließung und
die Beurkundung des Personenstandes
Vorschriften finden keine
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Art.
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Mäller
von Bundesangehörigen im Auslande,
vom 4. M. 1870 (Bundes-Gesetzbl.
S. 599.) ·
Reichsmilitärg. vom 2. M. 1874
(Reichs-Gesetzbl. S. 45.)
G., betreffend den Wucher,
24. M. 1880.
G., betreffend das Reichsschuldbuch,
vom 31. M. 1891.
vom
Mäkler.
Mäklervertrag.
Wer für den Nachweis der Gelegen-
heit zum Abschluß eines Vertrags
oder für die Vermittelung eines Ver-
trags einen Mäklerlohn verspricht,
ist zur Entrichtung des Lohnes nur
verpflichtet, wenn der Vertrag infolge
des Nachweises oder infolge der Ver-
mittelung des M. zustande kommt.
Wird der Vertrag unter einer
aufschiebenden Bedingung geschlossen,
so kann der Mäklerlohn erst verlangt
werden, wenn die Bedingung eintritt.
Aufwendungen sind dem M. nur
zu ersetzen, wenn es vereinbart ist.
Dies gilt auch dann, wenn ein Ver-
trag nicht zustande kommt.
Ein Mäklerlohn gilt als stillschweigend
vereinbart, wenn die dem M. über-
tragene Leistung den Umständen nach
nur gegen eine Vergütung zu er-
warten ist.
Ist die Höhe der Vergütung nicht
bestimmt, so ist bei dem Bestehen
einer Taxe der taxmäßige Lohn, in
Ermangelung einer Taxe der übliche
Lohn als vereinbart anzusehen.
Der Anspruch auf den Mäklerlohn
und den Ersatz von Aufwendungen
ist ausgeschlossen, wenn der M. dem
Inhalte des Vertrags zuwider auch
für den anderen Teil thätig ge-
wesen ist.
Durch das Versprechen eines Lohnes
für den Nachweis der Gelegenheit