Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Mahnung 
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941 
284 
209 
213 
Art. 
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Urkunde erfolgt und der Schuldner 
sie aus diesem Grunde unverzüglich 
zurückweist. 
Diese 
Anwendung, wenn der biherige 
Gläubiger dem Schuldner die Ab- 
tretung schriftlich angezeigt hat. 412. 
Mahnverfahren. 
Eigentum s. Verjährung 209. 
Leistung s. Mahnung — Leistung. 
Verjährung. 
Die Verjährung wird unterbrochen, 
wenn der Berechtigte auf Befriedigung 
oder auf Feststellung des Anspruchs, 
auf Erteilung der Vollstreckungs- 
klausel oder auf Erlassung des Voll- 
streckungsurteils Klage erhebt. 
Der Erhebung der Klage stehen 
gleich: 
1. die Zustellung eines Zahlungs- 
befehls im M.; 
2. die Anmeldung des Anspruchs im 
Konkurse; 
3. die Geltendmachung der Auf- 
rechnung des Anspruchs im Pro- 
zesse; 
4. die Streitverkündung in dem Pro- 
zesse, von dessen Ausgange der 
Anspruch abhängt; 
5. die Vornahme einer Vollstreckungs- 
handlung und, soweit die Zwangs- 
vollstreckung den Gerichten oder 
anderen Behörden zugewiesen ist, 
die Stellung des Antrags auf 
Zwangsvollstreckung. 213, 220. 
Die Unterbrechung der Verjährung 
durch Zustellung eines Zahlungs- 
befehls im M. gilt als nicht erfolgt, 
wenn die Wirkungen der Rechtshängig- 
keit erlöschen. 220. 
Mai. 
Einführungsgesetz. 
G., betreffend die Eheschließung und 
die Beurkundung des Personenstandes 
Vorschriften finden keine 
608 
  
  
Art. 
17 
17 
60 
652 
653 
654 
656 
Mäller 
von Bundesangehörigen im Auslande, 
vom 4. M. 1870 (Bundes-Gesetzbl. 
S. 599.) · 
Reichsmilitärg. vom 2. M. 1874 
(Reichs-Gesetzbl. S. 45.) 
G., betreffend den Wucher, 
24. M. 1880. 
G., betreffend das Reichsschuldbuch, 
vom 31. M. 1891. 
vom 
Mäkler. 
Mäklervertrag. 
Wer für den Nachweis der Gelegen- 
heit zum Abschluß eines Vertrags 
oder für die Vermittelung eines Ver- 
trags einen Mäklerlohn verspricht, 
ist zur Entrichtung des Lohnes nur 
verpflichtet, wenn der Vertrag infolge 
des Nachweises oder infolge der Ver- 
mittelung des M. zustande kommt. 
Wird der Vertrag unter einer 
aufschiebenden Bedingung geschlossen, 
so kann der Mäklerlohn erst verlangt 
werden, wenn die Bedingung eintritt. 
Aufwendungen sind dem M. nur 
zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. 
Dies gilt auch dann, wenn ein Ver- 
trag nicht zustande kommt. 
Ein Mäklerlohn gilt als stillschweigend 
vereinbart, wenn die dem M. über- 
tragene Leistung den Umständen nach 
nur gegen eine Vergütung zu er- 
warten ist. 
Ist die Höhe der Vergütung nicht 
bestimmt, so ist bei dem Bestehen 
einer Taxe der taxmäßige Lohn, in 
Ermangelung einer Taxe der übliche 
Lohn als vereinbart anzusehen. 
Der Anspruch auf den Mäklerlohn 
und den Ersatz von Aufwendungen 
ist ausgeschlossen, wenn der M. dem 
Inhalte des Vertrags zuwider auch 
für den anderen Teil thätig ge- 
wesen ist. 
Durch das Versprechen eines Lohnes 
für den Nachweis der Gelegenheit
	        
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