Full text: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Mangel 
8 
1429 
828, 
des Vertreters behauptet hat; er kann 
auch in diesem Falle nicht widerrufen, 
wenn ihm das Fehlen der Einwilligung 
bei dem Abschlusse des Vertrags bekannt 
war. 106. 
Güterrecht. 
Macht die Frau bei Gütertrennung 
zur Bestreitung des ehelichen Auf- 
wandes aus ihrem Vermögen eine 
Aufwendung oder überläßt sie dem 
Manne zu diesem Zwecke etwas aus 
ihrem Vermögen, so ist im Zweifel 
anzunehmen, daß die Absicht fehlt, 
Ersatz zu verlangen. 1426. 
Handlung. 
836, 838 s. Handlung — Handlung. 
Kauf. 
439, 442, 443 s. Kauf — Kauf. 
459—492 Gewährleistung wegen M. der 
Sache s. Kauf — Kauf. 
Leihe. 
600 Verschweigt der Verleiher arglistig 
276 
537 
lassen werden. 
einen M. im Rechte oder einen Fehler 
ver verliehenen Sache, so ist er ver- 
pflichtet, dem Entleiher den daraus 
entstehenden Schaden zu ersetzen. 
Leistung. 
Der Schuldner hat, sofern nicht ein 
anderes bestimmt ist, Vorsatz und 
Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig 
handelt, wer die im Verkehrerforderliche 
Sorgfalt außer Acht läßt. Die Vor- 
schriften der §§ 827, 828 finden 
Anwendung. 
Die Haftung wegen Vorsatzes kann 
dem Schuldner nicht im voraus er- 
278. 
Miete. 
Ist die vermietete Sache zur Zeit 
der Überlassung an den Mieter mit 
einem Fehler behaftet, der ihre Taug- 
lichkeit zu dem vertragsmäßigen Ge- 
brauch aufhebt oder mindert, oder 
entsteht im Laufe der Miete ein 
solcher Fehler, so ist der Mieter für 
die Zeit, während deren die Taug- 
611 
  
8 
538 
539 
540 
den M. kennt, 
Mangel 
lichkeit aufgehoben ist, von der Ent- 
richtung des Mietzinses befreit, für 
die Zeit, während deren die Tauglichkeit 
gemindert ist, nur zur Entrichtung 
eines nach den §§ 472, 473 zu be- 
messenden Teiles des Mietzinses ver- 
pflichtet. 
Das Gleiche gilt, wenn eine zu- 
gesicherte Eigenschaft fehlt oder später 
wegfällt. Bei der Vermietung eines 
Grundstücks steht die Zusicherung 
einer bestimmten Größe der Zu- 
sicherung einer Eigenschaft gleich. 538, 
539 541, 545. 
Ist ein M. der im § 537 bezeichneten 
Art bei dem Abschlüsse des Vertrags 
vorhanden oder entsteht ein solcher 
M. später infolge eines Umstandes, 
den der Vermieter zu vertreten hat, 
oder kommt der Vermieter mit der 
Beseitigung eines M. in Verzug, so 
kann der Mieter, statt die im § 537 
bestimmten Rechte geltend zu machen, 
Schadensersatz wegen Nichterfüllung 
verlangen. 
Im Falle des Verzugs des Ver- 
mieters kann der Mieter den M. 
selbst beseitigen und Ersatz der er- 
forderlichen Aufwendungen verlangen. 
539. 541. 
Kennt der Mieter bei dem Abschlusse 
des Vertrags den M. der gemieteten 
Sache, so stehen ihm die in den 
§8 537, 538 bestimmten Rechte 
nicht zu. Ist dem Mieter ein M. 
der im § 537 Abs. 1 bezeichneten 
Art infolge grober Fahrlässigkeit un- 
bekannt geblieben oder nimmt er eine 
mangelhafte Sache an, obschon er 
so kann er diese 
Rechte nur unter den Voraussetzungen 
geltend machen, unter welchen dem 
Käufer einer mangelhaften Sache 
nach den §§ 460, 464 Gewähr zu 
leisten ist. 541, 543. 
Eine Vereinbarung, durch welche die 
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