Mangel
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1429
828,
des Vertreters behauptet hat; er kann
auch in diesem Falle nicht widerrufen,
wenn ihm das Fehlen der Einwilligung
bei dem Abschlusse des Vertrags bekannt
war. 106.
Güterrecht.
Macht die Frau bei Gütertrennung
zur Bestreitung des ehelichen Auf-
wandes aus ihrem Vermögen eine
Aufwendung oder überläßt sie dem
Manne zu diesem Zwecke etwas aus
ihrem Vermögen, so ist im Zweifel
anzunehmen, daß die Absicht fehlt,
Ersatz zu verlangen. 1426.
Handlung.
836, 838 s. Handlung — Handlung.
Kauf.
439, 442, 443 s. Kauf — Kauf.
459—492 Gewährleistung wegen M. der
Sache s. Kauf — Kauf.
Leihe.
600 Verschweigt der Verleiher arglistig
276
537
lassen werden.
einen M. im Rechte oder einen Fehler
ver verliehenen Sache, so ist er ver-
pflichtet, dem Entleiher den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
Leistung.
Der Schuldner hat, sofern nicht ein
anderes bestimmt ist, Vorsatz und
Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig
handelt, wer die im Verkehrerforderliche
Sorgfalt außer Acht läßt. Die Vor-
schriften der §§ 827, 828 finden
Anwendung.
Die Haftung wegen Vorsatzes kann
dem Schuldner nicht im voraus er-
278.
Miete.
Ist die vermietete Sache zur Zeit
der Überlassung an den Mieter mit
einem Fehler behaftet, der ihre Taug-
lichkeit zu dem vertragsmäßigen Ge-
brauch aufhebt oder mindert, oder
entsteht im Laufe der Miete ein
solcher Fehler, so ist der Mieter für
die Zeit, während deren die Taug-
611
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538
539
540
den M. kennt,
Mangel
lichkeit aufgehoben ist, von der Ent-
richtung des Mietzinses befreit, für
die Zeit, während deren die Tauglichkeit
gemindert ist, nur zur Entrichtung
eines nach den §§ 472, 473 zu be-
messenden Teiles des Mietzinses ver-
pflichtet.
Das Gleiche gilt, wenn eine zu-
gesicherte Eigenschaft fehlt oder später
wegfällt. Bei der Vermietung eines
Grundstücks steht die Zusicherung
einer bestimmten Größe der Zu-
sicherung einer Eigenschaft gleich. 538,
539 541, 545.
Ist ein M. der im § 537 bezeichneten
Art bei dem Abschlüsse des Vertrags
vorhanden oder entsteht ein solcher
M. später infolge eines Umstandes,
den der Vermieter zu vertreten hat,
oder kommt der Vermieter mit der
Beseitigung eines M. in Verzug, so
kann der Mieter, statt die im § 537
bestimmten Rechte geltend zu machen,
Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen.
Im Falle des Verzugs des Ver-
mieters kann der Mieter den M.
selbst beseitigen und Ersatz der er-
forderlichen Aufwendungen verlangen.
539. 541.
Kennt der Mieter bei dem Abschlusse
des Vertrags den M. der gemieteten
Sache, so stehen ihm die in den
§8 537, 538 bestimmten Rechte
nicht zu. Ist dem Mieter ein M.
der im § 537 Abs. 1 bezeichneten
Art infolge grober Fahrlässigkeit un-
bekannt geblieben oder nimmt er eine
mangelhafte Sache an, obschon er
so kann er diese
Rechte nur unter den Voraussetzungen
geltend machen, unter welchen dem
Käufer einer mangelhaften Sache
nach den §§ 460, 464 Gewähr zu
leisten ist. 541, 543.
Eine Vereinbarung, durch welche die
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